Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.709/2007
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2C_709/2007/leb

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 4./7.
Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1983) stammt aus Guinea-Conakry. Der Migrationsdienst des
Kantons Bern nahm ihn am 3. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das
Haftgericht III Bern-Mittelland am 4./7. Dezember 2007 prüfte und bis zum 2.
März 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 7. Dezember 2007
(Posteingang 12. Dezember 2007) mit dem sinngemässen Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm in der
Schweiz der Aufenthalt zu bewilligen.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit der Betroffene
sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und
kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:
2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt erfolglos um Asyl
nachgesucht; das Bundesamt für Flüchtlinge hat ihn am 4. Juli 2003
aufgefordert, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat. Er ist hier
wiederholt straffällig geworden, hat seine Ausgrenzung verletzt und galt vom
19. April 2004 bis zum 3. November 2007 sechs Mal als verschwunden. Im August
2003 ist er grundlos verschiedenen Vorladungen zu Sprachtests nicht
nachgekommen; am 6. Dezember 2007 konnte er schliesslich nicht nach Conakry
verbracht werden, nachdem er bereits zuvor wiederholt erklärt hatte, nicht
bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm somit -
wie die Haftrichterin zu Recht festgestellt hat - Untertauchensgefahr im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
[SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann,
dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse,
nachdem für ihn ein gültiger Pass und ein Laissez-Passer vorliegen -,
verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in seine Heimat
zurückkehren zu können, verkennt er, dass er nach den im kantonalen Verfahren
erhobenen Auskünften flug- und hafterstehungsfähig ist. Der Hinweis auf seine
angeblich am 14. Dezember 2005 in Freiburg geborene Tochter, lässt die Haft
ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer
verfügt trotz dieser über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und muss das
Land verlassen. Der Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens kann er
im Ausland abwarten, nachdem er nicht dartut, hier verheiratet zu sein und
über einen Anspruch auf Familiennachzug zu verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1
AsylG). Im Übrigen bildet die Bewilligungsfrage nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 mit Hinweis). Für alles
Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts
der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht), dennoch keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern
wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar