Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.707/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_707/2007/ble

Urteil vom 15. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
Erben des A.X.________ und der B.X.________: A.________, B.________, C.________
und D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Vögele,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantonale Liquidationsgewinnsteuer 1996,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
1991 erwarb A.X.________, geb. 1928, den Landwirtschaftsbetrieb R.________ in
der Gemeinde S.________/AG mit einer Gesamtfläche von rund 25 ha dank dem
Verkauf einer Baulandparzelle in der Gemeinde T.________/AG. Dieser Vorgang
wurde als Ersatzbeschaffung steuerneutral behandelt. Daneben blieb A.X.________
Eigentümer von Grundstücken in den Gemeinden T.________ mit der Hofparzelle Nr.
* (1'563 m2 Umschwung), der Parzelle ** (6'160 m2 Bauland) und der Parzelle ***
(3'236 m2 Weideland) sowie in der Nachbargemeinde U.________/AG (Parzelle ****
von 27'450 m2 ehemaliges Kiesabbauland, das wieder aufgefüllt und erst kürzlich
rekultiviert wurde). Anfangs 1992 gab A.X.________ seine Erwerbstätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen auf und verpachtete den Landwirtschaftsbetrieb
R.________ in S.________ wie auch die Parzellen in T.________ und U.________
seinem Sohn B.________.
Mit Vertrag vom 20. April 1996 verkaufte A.X.________ seinem Sohn den
Landwirtschaftsbetrieb R.________ in S.________ für Fr. 340'000.--, wobei
dieser Kaufpreis als Erbvorbezug erlassen wurde. Die - verpachteten - Parzellen
in T.________ und U.________ behielt er hingegen zu Eigentum. Gleichentags
schloss das Ehepaar X.________ mit seinen Kindern einen Erbvertrag ab, in
welchem insbesondere festgehalten wurde, dass B.________ mit der Hofübergabe
als künftiger Erbe seiner Eltern abgefunden sei und auf jeden weiteren
Erbanteil verzichte. 1997 schenkte A.X.________ seiner Tochter D.________ einen
Teil der Parzelle **.
Nach dem Tode von A.X.________ im März 2001 schlossen seine Erben am 3. März
2002 einen Erbvertrag ab und teilten den Grundbesitz wie folgt auf: Die
überlebende Ehefrau B.X.________ erhielt die Hofparzelle *, zudem sollte ihr
der Erlös der zum Verkauf vorgesehenen Parzelle *** zufallen. Die Restparzelle
** wurde zu gleichen Teilen (unter Anrechnung des "Vorbezugs" von D.________)
auf die drei Töchter aufgeteilt. An der Parzelle **** in U.________ wurde
Miteigentum begründet mit Quoten von ½ für B.X.________ und je 1/6 für die
Töchter.

B.
Im Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes R.________ erblickte die
Steuerkommission T.________ einen Liquidationstatbestand und veranlagte mit
Verfügung vom 18. September 2003 unter Berücksichtigung der Haltezeit einen
steuerbaren Liquidationsgewinn im Jahr 1996 von Fr. 2'374'900.-- aus der
Veräusserung des R.________es sowie der Privatentnahme aller vier Parzellen in
T.________ bzw. U.________. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb ohne Erfolg,
und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau wies den Rekurs gegen den
Einspracheentscheid am 23. Oktober 2004 ab. Auf Beschwerde hin erliess das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2007 einen "Vor- bzw.
Teilentscheid" und stellte fest, A.X.________ habe im Jahr 1996 seinen
Landwirtschaftsbetrieb liquidiert und der dabei erzielte Gewinn unterliege der
Liquidationsgewinnsteuer.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2007
beantragen die Erben des A.X.________ und der B.X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2007 (versandt am 6.
November 2007) aufzuheben und festzustellen, dass der Landwirtschaftsbetrieb
1996 nicht liquidiert wurde. Sie rügen eine Verletzung von Bundesrecht
(Willkürverbot, Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie
Gleichbehandlungsprinzip), Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten
und interkantonalem Recht.

D.
Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich zulässig (Art.
82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), und die Beschwerdeführer sind
hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz "im Sinne eines Vor-
bzw. Teilentscheides" festgestellt, dass der Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer im Jahre 1996 seinen Landwirtschaftsbetrieb liquidiert habe
und dass der dabei erzielte Gewinn der Liquidationsgewinnsteuer unterliege. Ein
solcher Entscheid stellt nach der Umschreibung von Art. 91 BGG und der
bundesgerichtlichen Praxis dazu einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 133 V 477
E. 4 S. 480 f.). Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn der selbständig
eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Das
Bundesgericht prüft zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403);
allerdings muss die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen
minimal begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Entsprechende
Vorbringen der Beschwerdeführer fehlen hier gänzlich. Im Übrigen liegt es
keineswegs auf der Hand, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur
Anfechtung des Zwischenentscheides vorliegend gegeben sind. Einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt der angefochtene Entscheid offensichtlich
nicht. Die Gutheissung der Beschwerde würde zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen, hingegen ist fraglich, ob damit ein bedeutender Aufwand für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. In Zweifelsfällen ist es aber nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender
Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei an
das Bundesgericht gelangen kann (vgl. BGE 133 II 400 E. 2 S. 404).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (Urteil 2C_416/2007 vom 29. August 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
sowie interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 BGG). Die
Beschwerdeführer legen indessen überhaupt nicht dar, inwiefern Völkerrecht,
kantonale verfassungsmässige Rechte oder interkantonales Recht verletzt worden
sein sollen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Aber auch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Bundesrecht
(Willkürverbot, Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie
Gleichbehandlungsprinzip) ist eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung nur am Rande zu erkennen.

1.4 Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Im
Hinblick darauf, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren praktisch nur die
Willkürrüge in Betracht kommt und - wie nachfolgend dargelegt wird - von
Willkür ohnehin nicht die Rede sein könnte, kann die Eintretensfrage jedoch
offengelassen werden.

2.
Die Vorinstanz stützt ihr Urteil auf das (alte) Steuergesetz des Kantons Aargau
vom 13. Dezember 1983 (aStG/AG), weil das neue Steuergesetz vom 15. Dezember
1998 nach dessen §§ 261 und 263 Abs. 1 erst für die Steuerjahre ab 2001 zur
Anwendung kommt.

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b aStG/AG war das gesamte Einkommen (Roheinkommen)
jeder Art steuerbar, insbesondere:
"b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie Bewirtschaftung von Grund
und Boden, Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes oder Ausübung eines freien
Berufes, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen;
der Veräusserung gleichgestellt sind die Gewinne bei buchmässiger
Höherbewertung von Geschäftsvermögen und bei endgültiger Überführung in das
Privatvermögen;"
§ 21 aStG/AG sah zudem einen Steueraufschub bei Generationenwechsel vor und
bestimmte:
"1 Führt der Eigentümer sein Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt er
schriftlich, dass dieses in seinem Geschäftsvermögen zu Eigentum verbleibt, so
ist
a) die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gemäss §
39 Abs. 2 bis zu seinem Ableben zu verlängern;
b) die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen
gemäss den §§ 22 Abs. 1 lit. b und 29 bis zu seinem Ableben hinauszuschieben.
2 Nach dem Ableben können diese Massnahmen um fünf Jahre verlängert werden, in
jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der zur Betriebsführung
geeignete und vorgesehene Nachfolger das 30. Altersjahr vollendet.
3 Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind, der Steuerpflichtige eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder die
Steuerpflicht im Aargau endet."

2.2 Liquidationsgewinne sind Kapitalgewinne, die bei der Aufgabe eines
Unternehmens oder Geschäftsbetriebes oder bei der Veräusserung von
Anteilsrechten an einer Personengesellschaft erzielt werden. Sie werden nach
Massgabe der Dauer, während der die Vermögenswerte zum Geschäftsvermögen gehört
haben, herabgesetzt, nämlich nach mindestens fünfjähriger Zugehörigkeit um 10
%, für jedes weitere Jahr um weitere 2 %, höchstens jedoch um 50 % (§ 29 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 aStG). Liquidationsgewinne werden mit einer getrennt vom
übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer erfasst (§ 34 Abs. 1 lit. c aStG).

3.
Im Folgenden ist nur zu prüfen, ob hier überhaupt ein Liquidationsgewinn
erzielt wurde. Die Frage seiner Bemessung hat die Vorinstanz zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen und bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerdeführer bestreiten eine Überführung ins Privatvermögen, weshalb
auch kein steuerbarer Liquidationsgewinn erzielt worden sei. Sie rügen damit
sinngemäss eine willkürliche Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts.

3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
materieller Rechtsverweigerung (Willkür) nur auf, wenn dieser offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheids, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1
S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend steht fest, dass der Vater der Beschwerdeführer anfangs 1992
seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab und den R.________
sowie das Land in T.________ und U.________ an den Sohn B.________ verpachtete.
Eine vorübergehende Verpachtung eines Betriebes wird in der Regel noch nicht
als Aufgabe des Betriebes betrachtet (Jürg Baur/Marianne Klöti-Weber/Walter
Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri-Bern 1991, N 233 zu § 22 aStG; Jürg Altorfer/Julia von Ah, in: Marianne
Klöti-Weber/Dave Sigrist/Dieter Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.
Aufl. 2004, N 87 zu § 27 StG). Mit dem Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes
R.________ an den Sohn und Pächter im Jahre 1996, dessen Erbverzicht im
gleichen Jahr und den Plänen um Aufteilung der weiteren Parzellen in T.________
und U.________ unter den - nicht selbst bewirtschaftenden - Erben stand jedoch
fest, dass sich die Fiktion von Geschäftsvermögen nicht mehr länger
aufrechterhalten liess. Mithin war über den Liquidationsgewinn rückwirkend auf
das Jahr 1996 abzurechnen (vgl. auch Urteil 2P.57/2007 vom 5. Juni 2007 E. 5).

3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, überzeugt nicht. Einerseits
anerkennen sie, dass kein gültiger (schriftlicher) Revers vorliegt,
andererseits behaupten sie doch die Existenz eines solchen. Allerdings vermögen
sie kein entsprechendes Beweismittel beizubringen. In diesem Fall gelten die
allgemeinen Realisationskriterien von § 22 lit. b in fine aStG/AG, wonach die
Gewinne bei endgültiger Überführung in das Privatvermögen zu erfassen sind. Mit
der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes R.________ durch B.________, dessen
Erbverzicht und dem Erbteilungsvertrag vom 3. März 2002 war erstellt, dass der
einzige Selbstbewirtschafter vom verbleibenden Grundeigentum des Vaters nichts
mehr erhalten werde. Damit war auch die endgültige Überführung ins
Privatvermögen vorgenommen worden. Daran hätte selbst ein Revers nichts
geändert (vgl. § 21 Abs. 3 aStG/AG).
Die Beschwerdeführer weisen zwar darauf hin, dass die fraglichen Grundstücke
nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wurden. Damit scheinen sie davon
auszugehen, was landwirtschaftlich genutzt werde, gehöre automatisch zum
Geschäftsvermögen. Diese Auffassung trifft aber nur dann zu, wenn der Nutzer
zugleich auch Eigentümer des fraglichen Landes ist. Verhält es sich nicht so,
bildet das verpachtete Land grundsätzlich Privatvermögen des Eigentümers, und
die vereinnahmten Pachtzinsen stellen Einkünfte aus Liegenschaften gemäss § 22
Abs. 1 lit. e aStG/AG dar. Abgesehen von der Unterzeichnung eines Reverses im
Sinne von § 21 aStG/AG ist es nur - wie hier - zur Überbrückung eines
Schwebezustandes möglich, vorübergehend nach wie vor von Geschäftsvermögen
auszugehen. Aus solchem Entgegenkommen auf Zusehen hin lassen sich jedoch keine
Vertrauenspositionen für längere Dauer ableiten.
Soweit die Beschwerdeführer einwenden, das bäuerliche Bodenrecht könne nicht
auf vertraglichem Wege wegbedungen werden und B.________ stehe als
Selbstbewirtschafter ein Zuweisungsrecht der Parzelle 1455 zum doppelten
Ertragswert zu, übersehen sie nicht nur dessen Erbverzicht, sondern auch, dass
es dabei um einen Aspekt der Steuerbemessung und nicht um einen solchen des
Steuerobjekts (Privatentnahme) geht, welches hier allein Streitgegenstand
bildet. Dasselbe gilt für den Einwand, die Parzelle ** in T.________ sei noch
nicht überbaubar. Über die Bewertung dieser offenbar erst teilweise
erschlossenen Parzelle ist nicht hier zu befinden.
Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, mit der Abtretung des
Landwirtschaftsbetriebes R.________ sei noch keine Totalliquidation eingeleitet
worden und der Betrieb in T.________ sei auch nach der Abtretung des R.________
in gleichem Umfang vom Sohn als Pächter bewirtschaftet worden, übersehen sie,
dass der R.________ nur dank dem Verkauf von Bauland des Stammbetriebes in
T.________ erworben werden konnte und dieser Abtausch als Ersatzbeschaffung
behandelt wurde. Nach dem Verkauf des R.________ an B.________ verblieben
A.X.________ nur noch die Hofparzelle und das Wiesland von zusammen weniger als
5'000 m2 sowie die 6'160 m2 Bauland in T.________. Die Kiesabbauparzelle in
U.________ war und blieb damals der landwirtschaftlichen Nutzung noch über
Jahre entzogen. Dieser "Rumpfbetrieb" bildete offensichtlich keine selbständige
Existenzgrundlage mehr, womit die Liquidation offenkundig war. Der vorliegende
Fall ist durchaus mit dem im Urteil 2P.57/2007 vom 5. Juni 2007 beurteilten
Sachverhalt vergleichbar, wobei dort das Bundesgericht entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführer die Liquidation ebenfalls bejahte, jedoch nicht bei dem
ins Recht gefassten Subjekt. Die vergleichbaren Fälle werden bezüglich der
Liquidation aber durchaus auch gleich behandelt.

4.
Zusammenfassend erscheint die Annahme einer endgültigen Überführung in das
Privatvermögen im Sinn von Art. 22 Abs. 1 lit. b in fine aStG/AG als Konsequenz
des Vertrages vom 20. April 1996 als durchaus haltbar. Von Willkür kann keine
Rede sein. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (unter solidarischer Haftbarkeit) den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs