Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.705/2007
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2C_705/2007/leb

Urteil vom 13. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 4.
Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 5. September 2007 in
Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 7. September
2007 bewilligte und am 29. November/4. Dezember 2007 bis zum 3. Juni 2008
verlängerte. Am 5. Dezember 2007 gelangte X.________ mit dem Antrag an den
Haftrichter, er sei freizulassen, um nach Deutschland ausreisen zu können.
Sein Schreiben wurde am 10. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit  der
Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte das Land seit Ende Januar 2006 verlassen müssen,
was er nicht getan hat. Entgegen seinen Behauptungen dürfte er nicht aus
Liberia, sondern aus Nigeria stammen; von der entsprechenden Delegation
konnte er am 14. September 2007 wegen seines renitenten Verhaltens (noch)
nicht anerkannt werden. Es ist nun geplant, ihn im Frühjahr 2008 einer
weiteren nigerianischen Expertenkommission vorzuführen. Der Beschwerdeführer,
der hier wiederholt als Kleindealer festgenommen wurde, erfüllt den Haftgrund
der "Untertauchensgefahr" (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130
II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind
- insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht
in absehbarer Zeit organisieren liesse bzw. die Behörden sich nicht weiterhin
mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen werden -, verletzt die angefochtene
Haftverlängerung kein Bundesrecht.

2.2 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig
gestaltet, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen
solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die
Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten
- geschaffen (BGE 133 II 1 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer kann seine
administrative Festhaltung jederzeit verkürzen, indem er seine richtige
Identität bzw. Herkunft offen legt und mit den Behörden für die Beschaffung
seiner Reisepapiere kooperiert. Soweit er geltend macht, bereit zu sein,
freiwillig nach Deutschland zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies
ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; grundsätzlich ist einzig
sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97
E. 4.2.2).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund
der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern
wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar