Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.704/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_704/2007

Urteil vom 1. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, dieser substituiert
durch Rechtsanwalt Dario Piras,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Schulausschluss,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1988, trat auf Beginn des Schuljahres 2005/ 2006 in die
Wirtschaftsmittelschule K.________ ein. Am 14. Februar 2006 sprach der Rektor
gegen ihn wegen Störung des Unterrichts, Fussballspiel mit einer Plastikflasche
sowie wiederholtem Vergessen von Hausaufgaben einen schriftlichen Verweis aus.
Am 25. Mai 2006 erliess die Rektoratskommission eine bis Ende des Schuljahres
2005/2006 befristete Androhung des Schulausschlusses (Ultimatum) gegen
X.________. Als Gründe für diese Disziplinarmassnahme wurden u.a. die
Wegweisung aus einer Französischstunde infolge Störung des Unterrichts sowie
Sachbeschädigungen (Flecken auf einer weissen Wand durch hingeworfene
Kautabakkügelchen) genannt. Bis zum Ablauf dieses Ultimatums verhielt sich
X.________ darauf korrekt.

B.
Im Schuljahr 2006/2007 kam es bei X.________ erneut zu Fehlverhalten
(mehrmalige Störung des Unterrichts durch Schwatzen und Schreiben von SMS und
darauf folgende Ausschlüsse aus dem Unterricht; häufiges Vergessen des
Unterrichtsmaterials), worauf die Rektoratskommission am 8. Januar 2007
wiederum ein bis zum Ende des Schuljahres befristetes Ultimatum aussprach.
Diese Androhung war - wie schon die vorangegangene - in die Form einer mit
Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung gekleidet und blieb unangefochten.
In der Folge kam es zu erneuten Vorfällen ("Fast-Einschlafen" im Unterricht
wegen Übermüdung nach einem Eishockeymatch; Weigerung, nach einer
Unterrichtsstörung das Schulzimmer zu verlassen; Benützung eines unerlaubten
Hilfsmittels bzw. "Spicken" während einer Prüfung), worauf die
Rektoratskommission und die Klassenkonferenz am 9. Juli 2007 dem Erziehungsrat
des Kantons St. Gallen den Antrag stellten, X.________ aus der Schule
auszuschliessen. Nachdem sich der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter dazu
hatte äussern können, beschloss der Erziehungsrat am 29./30. August 2007 den
Schulausschluss von X.________. Eine von Letzterem hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 5. November
2007 ab.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts sowie des Erziehungsrats aufzuheben und ihm zu erlauben,
weiterhin am Unterricht der Kantonsschule teilzunehmen; eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an den Erziehungsrat zurückzuweisen. Ferner ersucht er für
das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Sowohl das Bildungsdepartement als auch das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen beantragen Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 bewilligte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das - oppositionslos gebliebene - Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung.

E.
Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 BGG hat die Vereinigung sämtlicher Abteilungen des
Bundesgerichts am 31. März 2008 im Sinne der nachstehenden Erwägungen
entschieden, mit welcher Kognition im Rahmen einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist,
wenn die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts ausserhalb von
Grundrechtseingriffen in Frage steht.

Erwägungen:

1.
1.1 Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
richtet, ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde angefochten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d in
Verbindung mit Art. 90 BGG), der eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
betrifft und deshalb der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegt (Art. 82 lit. a BGG). Weil zudem keiner der Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 BGG erfüllt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1 BGG die
Rechtsmittellegitimation zukommt, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.2 Unzulässig ist die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch, soweit dieser
nicht nur den Verwaltungsgerichtsentscheid, sondern auch den erstinstanzlichen
Beschluss des Erziehungsrats anficht. Wie schon mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft
stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl.
Art. 98 lit. g OG) kann auch mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz angefochten
werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504
f.). Er beanstandet, dass der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen den
Sachverhalt nicht selber abgeklärt, sondern sich ausschliesslich auf die
Angaben der Rektoratskommission gestützt habe. Weder aus deren Antrag vom 9.
Juli 2007 noch aus den mit diesem eingereichten Unterlagen gehe hervor, was
genau Gegenstand der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bilde, etwa wann die
betreffenden Vorfälle stattgefunden haben sollen und in welchen
Unterrichtsfächern; ebenso fehlten Erhebungen zu den Beweggründen und zum
Verschulden des Beschwerdeführers. Diesem sei es daher teils nur beschränkt,
teils gar nicht möglich gewesen, zum Inhalt der Vorwürfe Stellung zu nehmen.
Das Vorgehen der Schulbehörden verletze zudem Art. 37 der Mittelschulverordnung
des Kantons St. Gallen (MSV). Gemäss dieser Bestimmung führe bei schweren
Disziplinarfehlern eines Schülers der Rektor oder ein von ihm beauftragter
Dritter eine Disziplinaruntersuchung durch; nach deren Abschluss unterbreite er
der Rektoratskommission einen begründeten Antrag, zu dem der Betroffene
Stellung nehmen könne. Eine solche Untersuchung habe vorliegend nicht
stattgefunden.

2.2 Das Verwaltungsgericht hielt diesem letzteren Einwand entgegen, dass
während eines Ultimatums auch (erneute) Disziplinarfehler, die nicht im Sinne
von Art. 37 Abs.1 MSV als schwer einzustufen seien, den angedrohten
Schulausschluss rechtfertigen könnten. Eine förmliche Disziplinaruntersuchung
sei vorliegend daher nicht notwendig gewesen, und der Betroffene habe damit
auch keinen Anspruch gehabt, zum Antrag der mit einer solchen Untersuchung
beauftragten Person Stellung nehmen zu können. Jedenfalls sei das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden, indem er die Möglichkeit erhalten
habe, sich zum Antrag der Rektoratskommission und der Klassenkonferenz an den
Erziehungsrat zu äussern.

2.3 Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich vorab nach dem kantonalen
Verfahrensrecht, dessen Auslegung das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür prüft. Mit freier Kognition beurteilt es dagegen, ob
die unmittelbar aus Art. 29 BV folgenden minimalen Garantien eingehalten sind.
In der Beschwerdeschrift wird nicht - oder jedenfalls nicht in einer den
formellen Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise - dargetan,
dass und wieso die Nichtdurchführung einer förmlichen Disziplinaruntersuchung
gemäss Art. 37 MSV (und der damit verbundene Wegfall einer
Äusserungsmöglichkeit zum Antrag der untersuchenden Person) gegen das
Willkürverbot verstossen sollte. Es kann sich deshalb vorliegend einzig noch
die Frage stellen, ob im kantonalen Verfahren der minimale
verfassungsrechtliche Gehörsanspruch verletzt worden ist, was - entgegen den
Darlegungen in der Beschwerdeschrift - zu verneinen ist: Die dem
Ausschlussantrag zugrunde liegende Vorgeschichte und das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Fehlverhalten waren in den Beilagen zum Antrag der
Rektoratskommission vom 9. Juli 2007 zeitlich und sachlich hinreichend bestimmt
umschrieben. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer die Details und
Hintergründe der Vorfälle selber am besten kennen. Er hatte mithin durchaus die
Möglichkeit, sachgerecht zum Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen, und sein
Vertreter hat sich denn auch gegenüber dem Erziehungsrat in einer immerhin neun
Seiten umfassenden Eingabe zu den einzelnen Vorwürfen geäussert. Dabei hat er
die beanstandeten Vorfälle im Wesentlichen nicht bestritten, so dass für den
Erziehungsrat insoweit kein Anlass bestand, zusätzliche Abklärungen
vorzunehmen. Darin, dass der angefochtene Entscheid die Vorwürfe nicht nochmals
detailliert aufgelistet hat, liegt schliesslich auch keine Verletzung der
Begründungspflicht.

3.
3.1 Art. 47 des Mittelschulgesetzes des Kantons St. Gallen, der die gesetzliche
Grundlage der Disziplinarordnung an staatlichen Mittelschulen darstellt,
umschreibt in Abs. 1 die Disziplinarfehler wie folgt: Vernachlässigung von
Schülerpflichten (lit. a), Verletzung der Schulordnung (lit. b) sowie Verhalten
in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht
vereinbar ist (lit. c). Gemäss Abs. 2 können für derartige Regelverstösse als
schwerste Disziplinarmassnahmen der Ausschluss aus der Schule (durch den
Erziehungsrat; lit. b) und die befristete Androhung des Schulausschlusses
(durch die Rektoratskommission; lit. a) verfügt werden. Diese
Disziplinarordnung wird durch Art. 30 - Art. 37 MSV näher ausgeführt. Art. 33
MSV bestimmt für die Zumessung der Disziplinarsanktion, dass sich diese "nach
den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der
Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten
Interessen" zu richten hat.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der gegenüber ihm verfügte
Schulausschluss verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60
E. 5a S. 70). Unter dem Vorwand, sämtliche Disziplinarfehler seien nicht als
schwer zu betrachten, sei die Durchführung einer förmlichen
Disziplinaruntersuchung - in deren Rahmen der massgebende Sachverhalt hätte
abgeklärt und auch entlastende Momente hätten festgehalten werden müssen -
umgangen worden. Alsdann sei dennoch die schwerstmögliche Massnahme angeordnet
worden, was in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe: Ein
Schüler, der einen schweren Disziplinarfehler begangen habe, komme in den
Genuss einer Disziplinaruntersuchung, bei welcher der Sachverhalt sorgfältig
untersucht und auch entlastende Elemente berücksichtigt würden, während ein
Schüler, dem nur leichte oder mittelschwere Disziplinarfehler vorgeworfen
würden, insoweit schlechter gestellt sei, als er ohne Disziplinaruntersuchung
von der Schule gewiesen werden könne.

3.3 Mit dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er
seine jüngsten Verfehlungen, die zum Schulausschluss geführt haben, während der
"Bewährungsfrist" eines Ultimatums begangen hat. Die entsprechende Androhung
des Schulausschlusses enthielt nicht nur einen schweren Tadel für sein
bisheriges Fehlverhalten, sondern hatte zugleich die rechtliche Wirkung, dass
während der festgelegten Frist schon geringfügige neue Disziplinarfehler den
Schulausschluss nach sich ziehen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
24. Mai 1978, E. 1 a, in: ZBl 79/1978 S. 508). Das betreffende Ultimatum ist am
8. Januar 2007 in Verfügungsform ausgesprochen worden und unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Einwendungen über die Berechtigung dieser Massnahme
können deshalb grundsätzlich nicht mehr gehört werden.

3.4 Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungsfrist
des fraglichen Ultimatums erneut negativ aufgefallen ist, indem er während
einer Prüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel benutzte und sich nach einer
Unterrichtsstörung weigerte, das Schulzimmer zu verlassen. Wie diese beiden
Verfehlungen für sich allein gesehen disziplinarrechtlich zu gewichten und zu
sanktionieren wären, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Das erwähnte
Verhalten verstiess jedenfalls - was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein
musste - selbst bei Berücksichtigung der von ihm hervorgehobenen Umstände klar
gegen die Disziplinarordnung. Weil er die fraglichen Regelverstösse während
eines laufenden Ultimatums beging, konnten ihn die Schulbehörden des Kantons
St. Gallen - der vorangegangenen förmlichen Androhung entsprechend - von der
Schule ausschliessen, ohne dadurch Art. 9 BV zu verletzen. Dass eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar gewesen wäre oder den berührten Interessen
allenfalls gar besser gerecht geworden wäre, ist unter dem Gesichtwinkel des
hier angerufenen Willkürverbots ohne Belang. Wenn die kantonalen Schulbehörden
die ihnen zur Sicherung eines geordneten und effizienten Lehrbetriebes
zustehende Disziplinargewalt konsequent handhaben und einen Schüler, der trotz
wiederholter Androhungen immer wieder den Lehrbetrieb stört, von der Schule
weisen, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar und willkürlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich neben dem Willkürverbot ausdrücklich auch
auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der zwar in Art. 5 Abs. 2 BV
verankert ist, aber bloss ein verfassungsmässiges Prinzip und kein Grundrecht
darstellt (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Rz 18 zu Art. 98, Rz 7 zu Art. 116). Seine Anrufung war
deshalb bisher im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur in Verbindung
mit einem besonderen Grundrecht möglich (BGE 125 I 161 E. 2b S. 163, mit
Hinweisen), während mit einer - der Durchsetzung des öffentlichen Bundesrechts
dienenden - Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips unmittelbar geltend gemacht werden konnte (vgl.
etwa BGE 122 II 433 E. 2a S. 435; 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.). Auch die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erlaubt es heute, das
Verhältnismässigkeitsprinzip - als Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts
(vgl. Art. 95 lit. a BGG) - direkt und unabhängig von einem Grundrecht
anzurufen (Seiler, a.a.O., Rz 20 zu Art. 95).

4.2 In der Lehre wird diesbezüglich teils postuliert, dass das Bundesgericht im
Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts grundsätzlich mit freier Kognition
zu prüfen habe (so Beatrice Weber-Dürler, Zur neuesten Entwicklung des
Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 607 f.).
Dem ist beizupflichten, soweit die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in
Frage steht, zumal die Rechtskontrolle des Bundesgerichts hier gleich weit
reicht wie bisher bei der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Hingegen sind dem Bundesgericht bei der Kontrolle kantonaler Akte unter dem
Gesichtswinkel des in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten allgemeinen
Verhältnismässigkeitsgebots Grenzen gesetzt.
4.2.1 Das leuchtet vorab ein, wenn - ausserhalb des Schutzbereichs eines
Grundrechts - die "Verhältnismässigkeit" eines kantonalen Gesetzes bzw. eines
generell-abstrakten Erlasses zu beurteilen ist. Auch wenn der Geltungsbereich
des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auf die Überprüfung von
Grundrechtseingriffen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV) beschränkt ist, verliert es
ausserhalb dieses Bereichs doch an Aussagekraft. Dem kantonalen Gesetzgeber
steht, soweit er nicht durch Grundrechte eingeschränkt ist, ein
Gestaltungsspielraum zu, den der Verfassungsrichter zu respektieren hat. Eine
Intervention des Bundesgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV kann hier nur
gerechtfertigt sein, wenn das Gebot der Verhältnismässigkeit ganz
offensichtlich missachtet worden ist und damit zugleich ein Verstoss gegen das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV vorliegt.
4.2.2 Einer generellen freien Prüfung der Verhältnismässigkeit stehen aber auch
bei der Anwendung kantonalen Rechts gewichtige Gründe entgegen. Die speziellen
Grundrechtsgarantien und die in Art. 36 BV für Einschränkungen derselben
aufgestellten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,
Verhältnismässigkeit) würden verwässert und verlören letztlich den ihnen
zugedachten Sinn, wenn eine gleichartige Kontrolle gegenüber sämtlichen
staatlichen Anordnungen schon gestützt auf die entsprechenden allgemeinen
Grundsätze in Art. 5 Abs. 1 und 2 BV erwirkt werden könnte. Zu beachten ist
weiter, dass die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts, von hier nicht
in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen Beschwerdegrund darstellt
(vgl. Art. 95 BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann (ausserhalb
von schweren Grundrechtseingriffen) nur über das Willkürverbot erfasst werden.
Die in dieser Beschränkung zum Ausdruck kommende Rücksicht auf die
föderalistische Staatsstruktur spricht dafür, bei der Anwendung kantonalen
Rechts auch die Frage der Verhältnismässigkeit nur auf allfällige
Grundrechtsverletzungen hin - d.h. ausserhalb des Schutzbereichs spezieller
Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots - zu prüfen (im
gleichen Sinne: Jörg Paul Müller, Grundlagen, Zielsetzung und Funktionen der
Grundrechte, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der
Grundrechte in Deutschland und Europa, Heidelberg 2004, S. 25 Fn 62 i.f.;
Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vor dem Bundesgericht, Diss. St. Gallen 2007, S. 255 f; zur ähnlichen
Problemlage bezüglich des in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz
enthaltenen Legalitätsprinzips: vgl. Urteil 2C_212/2007 vom 11. Dezember 2007,
E. 3.1). Es war denn auch mit der Integration der bisherigen staatsrechtlichen
Beschwerde in die Einheitsbeschwerde keine Erweiterung der bundesgerichtlichen
Prüfungsbefugnis gegenüber kantonalrechtlichen Anordnungen beabsichtigt (vgl.
die bundesrätliche Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 f.).

4.3 Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 BGG hat die Vereinigung sämtlicher Abteilungen
am 31. März 2008 dementsprechend entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als
allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im
Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der
Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller
Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden
kann. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der verfügte Schulausschluss verletze
das Verhältnismässigkeitsprinzip, kommt demzufolge gegenüber der gerügten
Verletzung des Willkürverbots, in dessen Rahmen dieser Aspekt bereits geprüft
wurde (vgl. E. 3), keine selbständige Bedeutung zu.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit auf sie einzutreten
ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten vom unterliegenden
Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er jedoch als Schüler
über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und nach den eingereichten
Unterlagen auch seine Eltern, die für seinen Unterhalt aufkommen, in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, ist dem gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen, zumal die
Beschwerde nicht zum vornherein der Erfolgsaussicht entbehrte (vgl. Art. 64
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dario Piras wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bildungsdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli