Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.703/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_703/2007

Urteil vom 19. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen.

Gegenstand
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1956) reiste im Mai 2000 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 25. September 2000
abgewiesen; gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist bis zum 8. November 2000
angesetzt. Am 9. Oktober 2000 heiratete X.________ in St. Gallen die Schweizer
Bürgerin Y.________ (geb. 1955). In der Folge erhielt er im Rahmen des
Familiennachzugs eine zuletzt bis zum 9. Oktober 2005 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wies das Ausländeramt
St. Gallen die Gesuche von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der
Begründung ab, es liege eine Scheinehe vor. Die dagegen im Kanton erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 6. Dezember
(Postaufgabe: 7. Dezember) 2007 die Aufhebung des in dieser Sache zuletzt
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5.
November 2007. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, "zumindest
aber der weitere Aufenthalt zu bewilligen". Eventuell sei die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 reichte
X.________ Belege nach.

C.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt
für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 hat X.________ eine Replik eingereicht.

D.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

Nach Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar.

1.2 Somit ist hier noch auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) abzustellen.

Nach Art. 4 ANAG entscheiden die Behörden grundsätzlich nach freiem Ermessen
über die Bewilligung des Aufenthaltes. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der
Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043) hat der ausländische Ehegatte
eines Schweizer Bürgers allerdings Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Satz 1); nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch besteht zudem, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Bürgerin besteht
formell fort. Auch lebt der Beschwerdeführer seit Eheschliessung über fünf
Jahre in der Schweiz. Damit hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung
nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ANAG, weswegen auf die Beschwerde einzutreten
ist. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in
Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände bzw. ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150;
126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der
- am 1. Januar 2008 aufgehobenen - Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; AS 1986 1791)
geltend macht, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten. Aus dieser
Bestimmung ergibt sich kein Rechtsanspruch (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284; 122
II 186 ff.; vgl. auch den Ausschluss der Beschwerde betreffend die vorläufige
Aufnahme, die Wegweisung und die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 83 lit. c Ziff. 3-5 BGG).

2.
2.1 Kein Anspruch auf Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 ANAG (vgl. auch Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG) besteht beim Eingehen einer sog. Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen. Die Vorinstanzen sind aufgrund ihrer
Sachverhaltserhebung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die
Schweizer Bürgerin nur zwecks Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung
geheiratet, ohne mit ihr eine wirkliche Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen zu
wollen; es liege eine Scheinehe vor.

2.2 Dass eine Scheinehe eingegangen worden ist, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen. Auch im
vorliegenden Fall stützen die Vorinstanzen ihren Entscheid nur auf Indizien.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsfrage frei, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei
rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher
Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57).

Typische Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sind die drohende
Wegweisung, weil ohne Heirat eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt bzw.
verlängert würde, ferner die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, der
grosse Altersunterschied der Ehegatten, die fehlende Wohngemeinschaft oder die
Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat. Umgekehrt kann aus dem blossen
Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenleben und
intime Beziehungen unterhalten, noch nicht abgeleitet werden, dass die
Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist (vgl. BGE 122 II 289
E. 2b S. 295; 121 II 97 E. 3b S. 101 f.).

2.3 Die kantonalen Behörden hatten den Verdacht, dass die Heirat gegen
Bezahlung eines Geldbetrages arrangiert wurde. Sie haben das jedoch nicht
beweisen können. Zum Nachweis, dass eine Scheinehe eingegangen worden sei,
führen sie vor allem an, die Eheleute hätten den Entschluss zur Heirat bereits
ein bis zwei Monate nach dem ersten Treffen gefasst. Damals sei der
Beschwerdeführer erst eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz gewesen;
er hatte ein Asylgesuch, welches bald darauf abgewiesen wurde, gestellt. Laut
Ehefrau, die kein türkisch spricht, hätten sie sich damals nur schwerlich
verständigen können ("mit Händen und Füssen und gebrochen Deutsch"). An der
Trauung und einem anschliessenden Essen hätten nur die Trauzeugen teilgenommen;
nicht einmal die Kinder der Ehefrau seien dabei gewesen; nach dem Essen seien
die Eheleute noch gleichentags wieder zur Arbeit gegangen. Zur Person, Familie
und weiteren Eigenschaften des Partners hätten die Eheleute anlässlich ihrer
persönlichen Befragungen im Februar und Mai 2006 nur wenige oder
widersprüchliche Angaben machen können. Sie hätten auch nie gemeinsam Ferien
verbracht. Ungewöhnlich sei zudem, dass die vom Beschwerdeführer geschiedene
türkische Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in seinen Häusern in der Heimat
wohne. Der Beschwerdeführer lebe hingegen nicht in der Wohnung mit der
Schweizer Ehefrau und ihren Söhnen aus erster Ehe. Als Begründung hätten die
Eheleute angegeben, er habe wegen Renovationsarbeiten die gemeinsame Wohnung im
Juli 2005 verlassen. Bis zum Besuch durch die Behörden im Februar 2006 sei aber
fast nichts gemacht worden. Die Vorinstanzen erachten es zudem als nicht
nachvollziehbar, dass die Eheleute bei den behaupteten knappen finanziellen
Mitteln selbst Renovationsarbeiten in der Mietwohnung vornehmen wollten. Ein
gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bilde schliesslich der Umstand, dass die
Ehefrau im Sexgewerbe tätig sei.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer versucht, die von den kantonalen Instanzen für das
Vorliegen einer Scheinehe angeführten Indizien mit einer Reihe von Einwendungen
zu entkräften. Er führt vor allem aus, die festgestellten Umstände seien nach
heutigen Vorstellungen und insbesondere in seiner Situation sowie derjenigen
seiner Ehefrau - wie Alter, Eingehen einer zweiten Ehe, Vermögensverhältnisse -
nichts Aussergewöhnliches. Teilweise würde es sich auch nur um "unwesentliche
Äusserlichkeiten" handeln.

3.2 Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu auch
Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen lassen sich im Wesentlichen jedoch nicht beanstanden. Es mag
zwar zutreffen, dass gewisse Annahmen und Schlussfolgerungen für sich allein
genommen nicht genügen, um bereits auf eine Scheinehe zu schliessen. Es kommt
aber auf eine Gesamtbetrachtung an. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann auch auf Fakten zurückgegriffen werden, die nicht in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Heiratsentschluss stehen. Indizien
können sich daher aus Sachverhalten ergeben, die sich erst nach der Heirat
zugetragen haben. Vorliegend fällt unter anderem auf, dass die Eheleute trotz
von ihnen behaupteter Lebensgemeinschaft, die über fünf Jahre bestanden haben
soll, sehr wenig voneinander wissen. Insgesamt gibt es eine Fülle von Indizien,
die letztlich nur den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine sog.
Ausländerrechtsehe geschlossen wurde. Unter Hinweis auf die im Wesentlichen
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sei gestützt auf die persönlichen
Befragungen der Eheleute von Februar und Mai 2006 Folgendes ergänzend bemerkt:

3.3 Obwohl der Beschwerdeführer während der Ehezeit mindestens zweimal für zehn
Tage bzw. drei Wochen in seine Heimat reiste, begleitete ihn seine Ehefrau kein
einziges Mal dorthin. Laut Beschwerdeführer hätten sie nicht daran gedacht. Die
Ehefrau lernte die Geschwister des Beschwerdeführers nicht kennen, auch nicht
die fünf, die in Österreich und in den Niederlanden wohnen; sie wusste nicht
einmal die genaue Anzahl Geschwister. Zudem erklärte sie bei der ersten
Befragung, der Beschwerdeführer habe drei Kinder, obwohl er vier Kinder hat;
sie konnte nur den Namen und das Alter von einem seiner Kinder angeben.
Umgekehrt hat der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit nie Bekanntschaft
gemacht mit der erwachsenen Tochter der Ehefrau, die in Zürich lebt. Er konnte
nicht einmal sagen, was sie dort studiert. Auch wusste er bei der ersten
Befragung nicht, welche Klasse der jüngste, bei der Ehefrau lebende Sohn (geb.
1994) aus erster Ehe besucht.

Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er habe den regelmässigen Kontakt zu
seinen eigenen Kindern aufrechterhalten. Als sich einer der Söhne des
Beschwerdeführers während mehreren Wochen in St. Gallen aufhielt, will die
Ehefrau ihn indes nur ein einziges Mal gesehen haben. Dieser Sohn schloss im
Übrigen mit einer Schweizer Bürgerin, der Geld versprochen worden war, eine
Scheinehe, die durch einen Verwandten des Beschwerdeführers vermittelt worden
war, bei dem Letzterer arbeitet.

Während die Ehefrau als Hobbys ihres Ehemannes und teilweise auch von ihr
Tanzen und Kartenspielen angab, wobei sie diesen Beschäftigungen in ihrer
gemeinsamen Freizeit "viel" nachgehen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er
würde sehr selten Karten spielen und das auch nicht so gut beherrschen. Das
Tanzen erwähnte er überhaupt nicht. Ihre Freizeit würden sie vielmehr mit
"Sitzen zu Hause", Aufräumen, "etwas spazieren" und "Fernsehen" verbringen; sie
hätten beide keine Hobbys. Auch zu intimeren Bereichen widersprachen sich die
Angaben der Eheleute.

Nicht zuletzt wichen die Erklärungen der Eheleute auch bezüglich des Verzichts
auf den Austausch von Ringen bei der Heirat voneinander ab. Zur Begründung gab
der Beschwerdeführer an, das sei in seiner Heimat nicht üblich. Demgegenüber
sagte die Ehefrau aus, der Beschwerdeführer habe ihr einen Ring kaufen wollen,
sie habe es aber nicht gewollt, weil sie darauf keinen Wert legte und zudem
Allergien habe. Ausserdem konnte die Ehefrau nur den Namen eines der beiden
Trauzeugen angeben.

3.4 Ob die Ehefrau im Sexgewerbe tätig ist, was der Beschwerdeführer
bestreitet, spielt mit Blick auf die übrigen Indizien keine Rolle. Die
Vorinstanz war unter anderem gestützt auf eine einschlägige Zeitungsannonce,
welche die Telefonnummer der Arbeitskollegin der Ehefrau des Beschwerdeführers
enthielt, zu dieser Annahme gelangt. Nach dem Gesagten ist nicht weiter auf die
Rüge einzugehen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie ihm keine
Gelegenheit einräumte, zu der nachträglich beigezogenen Zeitungsannonce bzw.
dem daraus gezogenen Schluss Stellung zu nehmen.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt als weitere Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV,
dass die Vorinstanzen von ihm gestellte Beweisanträge nicht abgenommen hätten.
Dadurch sei ihm verunmöglicht worden darzutun, dass er keine Scheinehe
eingegangen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, durfte in
antizipierter Beweiswürdigung von der erneuten persönlichen Anhörung der
Eheleute und der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen werden. Aus den
durchgeführten Befragungen der Eheleute ergab sich - wie gesehen - schon eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage. Wenn bereits die Eheleute widersprüchliche
Angaben unter anderem zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten machen, bedarf es
hierzu im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr der Einvernahme weiterer Zeugen.
Weder wird vom Beschwerdeführer behauptet noch ist ersichtlich, dass die
Ehefrau einen Anlass hatte, absichtlich Angaben zu machen, die sich mit den
seinigen nicht decken.

3.6 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben inzwischen gemeinsam eine
Wohnung angemietet. Das geschah indes erst nachdem die Behörden ihnen den
Vorwurf der Scheinehe eröffnet hatten. Daher kommt diesem Element hier keine
entscheidende Bedeutung zu.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine ursprüngliche Scheinehe nachträglich
zu einer echten Ehe werden kann, aus der ein Ausländer ein Aufenthaltsrecht
ableiten darf (vgl. BGE 121 II 1 E. 2d S. 4 f.; anderer Ansicht: Angela Bryner,
Die Frau im Asyl- und Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2002, S. 1069 Rz. 24.28). Dafür genügt ein blosses
Zusammenleben jedoch nicht. Die Partner müssen vielmehr ihren Willen, nunmehr
doch eine echte Gemeinschaft zu bilden, in einer überzeugenden Weise belegen.
Das ist hier nicht geschehen. Weder anlässlich der Befragung der Eheleute vom
Februar 2006 noch anlässlich derjenigen vom Mai 2006 ergaben sich hierfür
Anhaltspunkte. Auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren hat der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, dass sie neuerdings eine echte
Ehegemeinschaft bilden. Er hat zwar bereits vor dem Verwaltungsgericht
eventualiter eine "Heilung" geltend gemacht. Hierzu beruft er sich auf
Gegebenheiten, die auf die Zeit vor den erwähnten Befragungen zurückgehen. Wie
ausgeführt (s. insbesondere E. 2.3 und 3.3), sprechen die Gesamtumstände
insoweit aber gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch dass
die Ehefrau dem Beschwerdeführer inzwischen bei der gerichtlichen Durchsetzung
einer Geldforderung gegenüber einem Dritten geholfen haben soll, rechtfertigt
noch keine andere Annahme. Im Übrigen wäre ein Verhalten, welches Eheleute erst
an den Tag legen, nachdem ihnen der Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe
eröffnet worden ist, mit besonderer Zurückhaltung als Indiz für eine
nachträgliche echte Ehe zu würdigen.

3.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanzen
verletzten den Vertrauensschutz und handelten wider Treu und Glauben (Art. 9
BV), wenn sie zunächst ohne jeden Vorbehalt mehrmals seine
Aufenthaltsbewilligungen verlängerten und ihn erst fünfeinhalb Jahre nach der
Heirat mit dem Vorwurf der Scheinehe konfrontierten. Dieser Einwand ist
unbehelflich. Die Fremdenpolizei mag zwar von Anfang an gewusst haben, dass der
Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der ihm damals gesetzten Ausreisefrist
heiratete. Allein deswegen musste bzw. konnte sie ihm jedoch nicht bereits die
Anwesenheit verweigern. Als sie über mehr Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe verfügte, verlängerte sie ihm denn auch nicht mehr
vorbehaltlos die Bewilligung. Im Übrigen erscheint es seitens des
Beschwerdeführers als treuwidrig, wenn er mit der Scheinehe zunächst die
Behörden täuscht und diesen dann im Ergebnis vorwirft, sie seien ihm nicht
früher auf die Schliche gekommen.

4.
Nach dem Gesagten durften die Vorinstanzen ohne Verletzung von Bundesrecht oder
staatsvertraglicher Garantien annehmen, bei der Ehe des Beschwerdeführers
handle es sich um eine Scheinehe, und aus diesem Grund die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigern. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch unlauteres
Verhalten erschlichen hat und davon auszugehen ist, dass bisher keine echte Ehe
besteht, sind auch die Rügen der Verletzung der Garantie des Familienlebens und
der Menschenwürde (Art. 7 und 13 f. BV, Art. 8 EMRK) unbegründet.

Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ist nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer macht keine - zulässigen - Rügen geltend, die nicht bereits im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt
wurden (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 185,
insbes. E. 6; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 118 Ia 232 E. 1a S. 235).

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz