Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.701/2007
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2C_701/2007/leb

Urteil vom 13. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende A.X.________ (geb. 1971) reiste im November 1991
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 23. September 1992
heiratete er die Schweizer Bürgerin B.Y.________ und erhielt gestützt auf die
Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. September 1997 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe X.Y.________ wurde am 30. April
2004 geschieden. A.X.________ ist Vater eines Kindes, das mit dessen Mutter
in Tschechien lebt.

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten II von Aarberg vom 23. September 1992
wurde A.X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse
von Fr. 300.-- bestraft. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 4.
Juni 1999 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit 16 Monaten
Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und mit
fünf Jahren Landesverweisung bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren, bestraft.
Am 8. März 2003 wurde A.X.________ verhaftet und am 9. November 2004 vom
Bezirksgericht Zürich zu acht Jahren Zuchthaus sowie zu einer
Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Auf Berufung hin
sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 2005
teilweise frei und bestrafte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus sowie mit einer
Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren. Die bedingte Entlassung war
frühestens am 7. September 2007 möglich.

B.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
A.X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Dagegen
beschwerte sich A.X.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2007
beantragt A.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und die Akten der kantonalen Behörden
beizuziehen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die gestützt auf Art.
10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c BGG e
contrario).

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft
getreten. Vorliegend ist jedoch - in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1
AuG - noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) massgebend.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn,
dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich
für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Diese altrechtliche Bestimmung deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der
entsprechenden neuen Regelung in Art. 62 und Art. 63 AuG, die anstelle der
Ausweisung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorsieht.

Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde 1999 zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und im Jahre 2005 zu 6 ½
Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit erfüllt er den Ausweisungsgrund gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG.

2.2
2.2.1 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105
ff.). Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3
ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom
Bundesgericht frei geprüft werden (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S.
523, mit Hinweisen). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE
116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der
zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521
E. 2a S. 523).

2.2.2 Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist
das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen
an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem
Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in
der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei
schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter
Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176
E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung aller entscheidenden
Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer
wiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Dem Gesichtspunkt der
Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu, und es muss im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht
hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit
Hinweisen).

3.
3.1 Das Obergericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers als
schwer. Ohne selber süchtig zu sein, hat es dieser vorgezogen, seinen
Lebensunterhalt anstatt durch eine geregelte Arbeit mit Drogenhandel (Heroin)
zu bestreiten, und dies mit Mengen, welche die Gesundheit vieler Menschen
gefährdete. Die einschlägige Vorstrafe hielt ihn nicht davon ab, aus rein
finanziellen Motiven kurz nach Ablauf der Probezeit erneut zu delinquieren,
was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Dem Wohlverhalten in
Unfreiheit kommt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wird, nur
geringe Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Im Übrigen kann vorliegend
ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ergibt sich,
dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht.

3.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dieses
erst im Alter von 20 Jahren, d.h. als Erwachsener, verlassen. Er ist somit
kein Ausländer der zweiten Generation, für den eine Ausweisung nur bei
besonders schwerer Delinquenz angeordnet werden dürfte. Im Übrigen wird die
relativ lange Aufenthaltsdauer durch die vier im Strafvollzug verbrachten
Jahre relativiert. Der Beschwerdeführer kann schon aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit nicht als besonders gut integriert betrachtet
werden. Von einer diesbezüglich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
kann nicht die Rede sein. Nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit
Landsleuten straffällig wurde, darf davon ausgegangen werden, dass er mit den
Gepflogenheiten und der Sprache seines Heimatlandes nach wie vor bestens
vertraut ist, was ihm die Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft
erleichtern wird. Die Rückkehr in den Kosovo, wo zudem nahe Verwandte
(Mutter, Schwester und drei Brüder) heute noch leben, ist ihm somit zumutbar.

3.3 Der Beschwerdeführer ist von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden
und kann sich für sein Aufenthaltsrecht insoweit nicht auf das durch Art. 8
EMRK und Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.
Zwischen ihm und seinen in der Schweiz wohnhaften Brüdern besteht nicht ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis, das ausserhalb der Kernfamilie einen
Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz nach Art. 8 EMRK
entstehen lassen könnte (vgl. dazu BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d
und e S. 261 f. mit Hinweis). Nachdem sein aussereheliches Kind bei dessen
Mutter in der tschechischen Republik lebt, ist die Vater-Kind-Beziehung durch
die verfügte Ausweisung von vornherein nicht betroffen. Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, er sei mit der in der Schweiz geborenen C.________ und
nicht mit der Schweizerin D.________, wie von seiner früheren
Rechtsvertreterin fälschlicherweise angegeben worden sei, verlobt und stehe
kurz vor der Heirat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Januar
2007 gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich D.________ als seine
Verlobte bezeichnet hat und es sich bei der Verlobung mit C.________ um eine
neue, für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtliche Tatsache handelt
(vgl. E. 1.3), käme der Beziehung zu seiner Verlobten, soweit diese überhaupt
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte, ohnehin kein
ausschlaggebendes Gewicht zu, zumal die Beteiligten damit rechnen mussten,
die Ehe nicht in der Schweiz führen zu können. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut und
kann zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen eingeschränkt werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1
E. 2 S. 5), wobei auf eine Interessenabwägung wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG
abgestellt wird.

3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das ebenfalls durch Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Er verkennt dabei, dass
selbst eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz für sich allein unter
diesem Titel noch keinen Bewilligungsanspruch entstehen lässt. Erforderlich
wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte
soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Es
müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden
können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die angeordnete Ausweisung erweist sich
als bundesrechts- und konventionskonform. Für die Begründung kann ergänzend
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs.
3 BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs