Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.698/2007
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2C_698/2007/leb

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,

Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 20.
November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. angeblich 1976) stammt nach eigenen Angaben aus der
Republik Benin. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren
(Verfügung des Bundesamts für Migration vom 2. Februar 2006 und Entscheid der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Dezember 2006). Am 2. Oktober
2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft,
welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 4./12. Oktober 2007 prüfte und
bis zum 1. Januar 2008 genehmigte. Am 15./20. November 2007 lehnte es das
Gesuch ab, ihn aus der Haft zu entlassen. X.________ machte am 30. November
2007 hierauf erneut geltend, nicht aus Nigeria, sondern aus Benin zu stammen.
Sein Schreiben wurde am 4. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und
aufgefordert worden, das Land bis zum 7. Februar 2007 zu verlassen, was er
nicht getan hat. Er hat widersprüchliche Angaben über seinen Reiseweg und
seine Fluchtgründe gemacht. Die Abklärungen der Behörden haben ergeben, dass
er sich ab dem 19. August 2001 unter dem Namen Y.________ (geb. 1973) in
Deutschland aufgehalten hat, wo er ab dem 1. Mai 2004 als verschwunden galt,
bevor er tags darauf in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Es besteht bei ihm
somit Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit
Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind -
insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des
Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich
nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen werden ( vgl. Art.
13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, er könne nicht nach Benin zurückkehren, da er dort verfolgt
werde, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren abschliessend entschieden
worden ist. Zwar behauptet er, aus der Republik Benin zu kommen; sämtliche
Abklärungen - sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz - weisen jedoch
darauf hin, dass er in einem englischsprachigen Staat sozialisiert worden ist
und vermutlich aus Nigeria oder Ghana stammen dürfte. Sein Ersuchen um eine
weitere Sprachanalyse lässt die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft
nicht dahinfallen: Es ist an den Vollzugsbehörden, darüber zu befinden,
welche weiteren Abklärungen erforderlich sind, nachdem der Beschwerdeführer
bisher deren Bemühungen jeweils zu vereiteln versuchte, indem er sich
weigerte, englisch zu sprechen, bzw. indem er seinen Akzent verstellte. Der
Beschwerdeführer ist am 14. September 2007 einer Delegation des Nigerian
Immigration Service vorgeführt worden, welche davon ausging, dass noch
zusätzliche Abklärungen erforderlich seien; dies schliesst nicht aus, dass er
doch noch anerkannt werden könnte; eine weitere Vorführung ist im Frühjahr
2008 geplant. Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung
jederzeit verkürzen, indem er seine richtige Identität bzw. Herkunft offen
legt und mit den Behörden für die Beschaffung der erforderlichen Papiere
kooperiert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in
einen afrikanischen Drittstaat begeben zu wollen, sollte er entlassen werden,
ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte;
grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen
(vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund
der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern
wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar