Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.695/2007
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2C_695/2007/ble

Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Volkswirtschaftsdirektion (VD) des
Kantons Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Gewerkschaft Unia, Region Zürich-Schaffhausen,
2.Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff.

Sonntagsarbeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsge-richts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erteilte am 15. März
2007 der Distributis AG und verschiedenen Betrieben im Einkaufszentrum
Carrefour in Dietlikon zwei Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit.
Der eine Sonntagsverkauf fand am 20. Mai 2007 ("Frühlingsaktivitäten"), der
andere am 7. Oktober 2007 ("Geburtstagsaktivitäten") statt.

B.
Gegen die Bewilligungen gelangten die Gewerkschaft Unia und der
Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich erfolglos an die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich stellte am 7. November 2007 auf ihre Beschwerde hin fest, dass
die Bewilligungen zu Unrecht erteilt worden seien. Es auferlegte die Rekurs-
(Fr. 861.--) und Gerichtskosten (Fr. 5'400.--) zur Hälfte dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit (Ziff. 2 und 4 des Dispositivs). Das Verwaltungsgericht
verneinte, dass ein "dringendes Bedürfnis" für die bewilligten
Sonntagsverkäufe bestanden habe.

C.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich gelangte am 5. Dezember 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass "die
Bewilligungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden für vorübergehende
Sonntagsarbeit" zu Recht erteilt worden seien. Es wurde davon abgesehen,
einen Schriftenwechsel durchzuführen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde einzutreten ist; immerhin muss die Eingabe auch bezüglich
der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG). Sind die Legitimationsvoraussetzungen - wie hier - nicht ohne
weiteres ersichtlich, kann es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, anhand
der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob
und inwiefern die beschwerdeführende Partei zum Verfahren zuzulassen ist
(BGE 133 II 400 E. 2).

1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beschränkt sich auf den Hinweis, dass
seine Legitimation "offensichtlich" gegeben sei, da das Verwaltungsgericht zu
seinen Ungunsten entschieden und ihm die Hälfte der Rekurs- und
Gerichtskosten auferlegt habe. Ob es damit seiner Begründungspflicht
nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, da
auf seine Eingabe so oder anders nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist weder Träger von speziellen, für
Gemeinden und vergleichbare Körperschaften geschaffenen Verfassungsgarantien
(Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG), noch ist es gestützt auf eine besondere
bundesgesetzliche Norm ermächtigt, vorliegend an das Bundesgericht zu
gelangen (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über
die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11)
sieht nur eine besondere Beschwerdebefugnis für die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände vor, nicht jedoch für die verfügende kantonale Behörde,
die vor Gericht unterliegt (vgl. Art. 58 ArG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG; BGE 116 Ib 284 ff.; 270 ff.). Die Berechtigung, kantonale Entscheide im
Bereich des Arbeitsgesetzes mittels Behördenbeschwerde anzufechten, ist den
zuständigen Bundesbehörden vorbehalten (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG).

2.2 Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit beruft sich für seine
Legitimation auf das allgemeine Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1
BGG; danach ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat. Zwar kann sich auch das Gemeinwesen hierauf stützen, falls
es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater
betroffen wird (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen); dies ist hier jedoch
nicht der Fall: Das Amt hat im Rahmen des ihm zugewiesenen, amtlichen
Aufgabenbereichs gehandelt. Auch eine Berufung auf schutzwürdige eigene
hoheitliche Interessen fällt ausser Betracht (BGE 133 II 400 E. 2.4.2; BGE
2C_622/2007 vom 14. Dezember 2007 [zur Publikation bestimmt], E. 2.2.1): Das
Amt macht einzig ein allgemeines Interesse an der "richtigen" Rechtsanwendung
geltend; die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz ist indessen
nicht berechtigt, hierfür an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 2C_662/2007
vom 14. Dezember 2007, E. 2.2.1; BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 62; 127 II 32 E. 2e
S. 38 mit Hinweisen). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt
praxisgemäss schliesslich auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse
des Gemeinwesens wie die Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens im
kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 2C_662/2007 vom 14. Dezember 2007, E.
2.2.1 u. 2.2.2; BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 407; 133 V 188 E. 4.4.2 S. 194;
131 II 58 E. 1.3 S. 62).

3.
3.1 Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des beschwerdeführenden Amtes
nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
geschehen.

3.2 Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ging es in erster Linie darum, abklären
zu lassen, ob seine Rechtsauffassung oder jene des Verwaltungsgerichts
zutrifft; die Kostenfrage warf es nur in diesem Zusammenhang auf. Da es somit
nicht in Verfolgung von Vermögensinteressen gehandelt hat, sind keine Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist durch das
vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar