Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.693/2007
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2C_693/2007/leb

Urteil vom 7. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2.
November 2007.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige A.X.________, geboren 1968, sowie seine
Ehefrau und ihre beiden Kinder verfügten im Kanton St. Gallen über
Niederlassungsbewilligungen. Am 15. August 2006 zog die Familie X.________ in
den Kanton Luzern, ohne sich um eine Bewilligung zu kümmern.

Um ein Gesuch über einen allfälligen Kantonswechsel zu beurteilen, forderte
das Amt für Migration des Kantons Luzern A.X.________ am 9. Oktober 2006
unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten auf, verschiedene Unterlagen
einzureichen. Da die Unterlagen ausblieben, setzte das Amt für Migration am
14. Februar 2007 eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung der Unterlagen an,
unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch um Kantonswechsel bei
Unterlassung. Dasselbe Schreiben wurde am 8. März 2007 als eingeschriebene
Postsendung nochmals zugestellt und, da es nicht abgeholt worden war,
schliesslich am 27. März 2007 per Polizeiauftrag überreicht. Da der Auflage
keine Folge geleistet wurde, trat das Amt für Migration mit Verfügung vom 18.
Mai 2007 auf das Gesuch um Kantonswechsel bzw. um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern nicht ein. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern wies die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2007 ab.

Mit einem als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bezeichneten Schreiben vom 4. Dezember (Postaufgabe: 5. Dezember) 2007
äussert sich A.X.________ zum Begehren seiner Familie um Kantonswechsel.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein;
wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, müssen sich die erhobenen
Rügen auf die Eintretensfrage beziehen und muss in der Begründung auf die von
der Vorinstanz dazu angestellten Erwägungen eingegangen werden (vgl. BGE 118
Ib 134 zur vergleichbaren Regelung, die vor Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes galt). Eine den minimalen Begründungsanforderungen
genügende Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist
von 30 Tagen vorzulegen (Art. 100 Abs. 1 BGG); eine Nachfrist zur
Nachreichung einer Begründung kann nicht angesetzt werden (Art. 47 Abs. 1
BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid des Amtes für
Migration bestätigt, indem es auf die im Bewilligungsverfahren geltende
Mitwirkungspflicht des Ausländers hinwies und hierfür einerseits auf Art. 3
ANAG, andererseits auf § 55 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) abstellte. Das Verwaltungsgericht hat auch
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehrmals, unter Androhung der
gesetzlich vorgesehenen Nichteintretensfolge, zur konkret umschriebenen
Mitwirkung aufgefordert worden war, bevor das Amt für Migration seine
Nichteintretensverfügung erliess. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf
darzulegen, warum ihm und seiner Familie seiner Auffassung nach der
Kantonswechsel bewilligt werden sollte. Was seine Mitwirkungspflichten
betrifft, äussert er sich dazu nur in dem Sinn, dass er seine Säumnis
zugesteht. Zu den diesbezüglichen kantonalrechtlichen Regeln äussert er sich
in keiner Weise; weder behauptet er, dass diese als solche Bundesrecht,
Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzten (vgl. Art. 95
BGG), noch erklärt er, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren
Auslegung und Anwendung in seinem Fall Recht verletzt habe. Es fehlt mithin
offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BG nicht
einzutreten.

Ergänzend ist der Beschwerdeführer auf den letzten Satz von E. 3d des
verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen; in der Tat scheint es nicht
ausgeschlossen, dass er beim Amt für Migration erneut ein Gesuch um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern stellt und diesmal seinen
Mitwirkungspflichten korrekt Folge leistet.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: