Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.689/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_689/2007/sst

Urteil vom 5. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1982) reichte trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung durch
das Gemeindesteueramt Bottighofen nach Ablauf der Frist für die Einreichung
(31. Mai 2005) keine Steuererklärung für das Jahr 2004 ein. Am 7. Februar 2006
auferlegte ihm die Veranlagungsbehörde des Kantons Thurgau deswegen eine Busse
von Fr. 600.--; gleichzeitig eröffnete sie ihm die Ermessensveranlagungen des
Gemeindesteueramtes Bottighofen für die Staats- und Gemeindesteuern 2004
(steuerbares Einkommen: Fr. 33'900.--; steuerbares Vermögen: Fr. 0.--) sowie
die direkte Bundessteuer (steuerbares Einkommen: Fr. 36'800.--). Die
eingeschriebene Sendung konnte X.________ nicht zugestellt werden; der
Abholungseinladung leistete er innert der am 17. Februar 2006 abgelaufenen
Abholfrist keine Folge. Die Veranlagungsverfügungen und die Bussenverfügung
wurden ihm am 27. Februar und 7. März 2006 nochmals mit gewöhnlicher Post
zugestellt.
Per E-Mail vom 10. März 2006 machte X.________ bei der Gemeindeverwaltung
Bottighofen geltend, er habe die Verfügungen wegen Auslandsaufenthalten erst
jetzt erhalten. Zugleich brachte er vor, die Veranlagungsentscheide seien
falsch; er habe in der in Frage stehenden Periode kein Einkommen erzielt.
Weiter erachte er die Busse als markant zu hoch.
Mit E-Mail vom 13. März 2006 wies das Gemeindesteueramt Bottighofen X.________
darauf hin, dass die Einsprachefrist seit dem 18. Februar 2006 laufe. Seine
E-Mail betreffend die Veranlagungen 2004 und die Bussenverfügung werde zwar als
Einsprache anerkannt; die versäumten Mitwirkungshandlungen, in seinem Fall die
Einreichung der vollständigen und unterzeichneten Steuererklärung 2004, seien
innerhalb der Einsprachefrist nachzuholen. Falls diese Unterlagen bis
spätestens 20. März 2006 dem Gemeindesteueramt nicht eingereicht worden seien,
werde auf die Einsprache nicht eingetreten.
Nachdem X.________ darauf hin erneut per E-Mail erklärt hatte, er werde bis 23.
März 2006 wiederum im Ausland weilen, stellte ihm das Gemeindesteueramt noch am
13. März 2006 einen Auszug aus der Steuerpraxis betreffend die
Fristwiederherstellung mit ausführlicher Darstellung der
Wiederherstellungsgründe (StP 164 Nr. 2) zu.
Am 18. April 2006 ging die Steuererklärung von X.________ beim
Gemeindesteueramt ein.
Am 25. Juli 2006 wies das Gemeindesteueramt Bottighofen das
Fristwiederherstellungsgesuch als unbegründet ab. Auf die (wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung innert der Einsprachefrist) verspätete
Einsprache wurde nicht eingetreten.
Mit Einsprache vom 17. August 2006 anerkannte X.________, dass er zu Recht
gebüsst worden sei; die Busse sei jedoch markant zu hoch. Gegen die
Steuerveranlagung 2004 wandte er ein, diese sei falsch; die korrekten Faktoren
habe er in den Gemeindebriefkasten geworfen. Nach drei vergeblich angesetzten
Einspracheverhandlungen wies das Gemeindesteueramt Bottighofen am 14. November
2006 die Einsprache gegen den Fristwiederherstellungsentscheid vom 25. Juli
2006 ab; auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung 2004 wurde nicht
eingetreten.
Einen Rekurs von X.________ gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2006
wies die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau am 13. August 2007 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die von X.________ gegen
diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 7. November 2007 teilweise in dem
Sinne gut, als die Steuerbehörde angewiesen wurde, auf die Einsprache gegen die
Bussenverfügung und die Ermessenstaxation 2004 einzutreten.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 7. November 2007 aufzuheben und die Veranlagung gemäss dem
Einspracheentscheid (des Gemeindesteueramtes Bottighofen) vom 14. November 2006
zu bestätigen.
X.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die
Beschwerde abzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von kantonalem öffentlichem
Recht (Gesetz vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG];
Gesetz vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern
[Steuergesetz; StG/TG]) ergangen. Er kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 82 lit. a BGG; Art. 73 Abs. 1 StHG). Die Beschwerdeführerin ist als
Partei des vorinstanzlichen Verfahrens zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 BGG;
Art. 73 Abs. 2 StHG).

1.2 Vor dem Hintergrund der teilweise unvollständigen bzw. verwirrlichen
Darstellung in den vorinstanzlichen Entscheiden ist nach den entsprechenden
Feststellungen und den Akten für die Beurteilung von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die kantonale Steuerverwaltung auferlegte dem Steuerpflichtigen am 7. Februar
2006 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Veranlagungsverfahren
(Nichteinreichen der Steuererklärung 2004 trotz Mahnung) gestützt auf § 207 StG
/TG und Art. 174 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) eine Busse von Fr. 600.--.
Gleichentags erliess das Gemeindesteueramt die Ermessensveranlagungen sowohl
für die Staats- und Gemeindesteuern (§ 162 StG/TG) als auch für die direkte
Bundessteuer (Art. 130 Abs. 2 DBG) des Jahres 2004. Alle drei Verfügungen waren
gemäss den Rechtsmittelbelehrungen mit schriftlicher Einsprache beim
Gemeindesteueramt anfechtbar.
Mit E-Mail vom 10. März 2006 bezeichnete der Steuerpflichtige die
Veranlagungsentscheide, d.h. beide Verfügungen, als falsch; er habe in der
fraglichen Periode kein Einkommen erzielt, sondern lediglich
Studienunterstützungszahlungen erhalten; Erträge aus Wertschriften oder
Guthaben habe er keine zu verzeichnen. Weiter beanstandete er die ihm
auferlegte Busse von Fr. 600.-- als markant zu hoch. Obwohl diese E- Mail dem
Erfordernis der Schriftlichkeit mangels eigenhändiger Unterschrift
offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. Urteil 1P.254/2005 vom 30. August
2005 E. 2.3), anerkannte das Gemeindesteueramt mit E- Mail vom 13. März 2006
("Betreff: Bussenverfügung StE 200/Veranlagungen 2004") diese als Einsprache.
Bezüglich der Ermessensveranlagungen wies es unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2
StG/TG darauf hin, dass insofern auch die versäumten Mitwirkungshandlungen
innerhalb der (ab 18. Februar 2006 laufenden) Einsprachefrist, d.h. bis
spätestens am 20. März 2006 nachzuholen seien.
Die drei Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post
(aufgegeben am 8. Februar 2006) nicht zugestellt werden; sie gelten deshalb mit
Ablauf der Abholfrist am 17. Februar 2006 als zugestellt (vgl. BGE 127 I 31 E.
2a/aa); die Einsprachefrist (von 30 Tagen) begann somit am 18. Februar 2006 zu
laufen und endete (da der letzte Tag der Frist, der 19. März 2006, ein Sonntag
war) am 20. März 2006. Dies wird von keiner Seite bestritten.
Da der Steuerpflichtige die Steuererklärung erst am 18. April 2006 einreichte,
erachtete das Gemeindesteueramt die Einsprache als verspätet, weshalb darauf
nicht mehr eingetreten werden könne, und nahm die E-Mail vom 10. März 2006 als
Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, welches sie am 25. Juli 2006 abwies.
Die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 17. August 2006 gegen diesen
Fristwiederherstellungsentscheid wies das Gemeindesteueramt am 14. November
2006 ab; zugleich stellte es fest, dass auf die Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung nicht eingetreten werde.
Die Steuerrekurskommission ging in ihrem Entscheid "betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2004 - Fristwiederherstellung" offensichtlich davon aus, dass
das Verfahren nur die Staats- und Gemeindesteuern betreffe. Als
Anfechtungsobjekt bezeichnete sie einzig der Einspracheentscheid betreffend die
abgelehnte Fristwiederherstellung; sie prüfte indessen - allerdings nur unter
Bezugnahme auf § 164 Abs. 1 StG/TG - zu Recht auch, ob die E-Mail vom 10. März
2006 eine frist- und formgerechte Einsprache darstelle.
Die Beschwerdeführerin geht ihrerseits auch davon aus, dass die Einsprache "die
Ermessensveranlagungen 2004", also beide Steuern umfasste (Beschwerde S. 13,
Ziff. 6).

2.
2.1 Streitgegenstand bildete somit im kantonalen Verfahren die Frage, ob die
Einsprache des Beschwerdegegners vom 10. März 2006 rechtsgültig erhoben wurde
und ob andernfalls die Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte gewährt
werden müssen.

2.2 Die Vorinstanz ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Einsprache
des Steuerpflichtigen sowohl gegen die Veranlagungsverfügung - hier erwähnt
sich jedoch nur die Staats- und Gemeindesteuern 2004 - als auch gegen die
Bussenverfügung gerichtet war. Ob die direkte Bundessteuer damit nicht mehr
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, kann offenbleiben, da die
Beschwerde in Bezug auf deren ermessensweise Veranlagung ohnehin aus den
folgenden Erwägungen ebenfalls gutzuheissen wäre.

3.
3.1 Gemäss § 164 Abs. 1 StG/TG (entsprechend Art. 48 Abs. 1 StHG) und Art. 132
Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Veranlagungsentscheid innert 30
Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Behörde bzw. bei der
Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Abs. 1).
Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 164 Abs. 2 StG/TG
[entsprechend Art. 48 Abs. 2 StHG] und Art. 132 Abs. 3 DBG).

3.2 Im kantonalen Verfahren ist unbestritten geblieben, dass die E-Mail vom 10.
März 2006, nachdem sie von der Gemeindesteuerbehörde trotz fehlender
eigenhändiger Unterschrift als Einsprache anerkannt wurde, als rechtzeitig
eingereicht gilt. Diese Auffassung wird auch von der Vorinstanz geteilt; sie
ist denn auch nicht bestritten.

3.3 Die Vorinstanz hat dargelegt, der Steuerpflichtige habe mit seiner
Einsprache sowohl die Bussenverfügung als auch die beiden
Ermessensveranlagungen angefochten. Dies machte dieser bereits vor der
Steuerrekurskommission geltend (deren Urteil E. 3).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe insoweit ihrem Entscheid
einen offensichtlich unrichtigen bzw. aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde
gelegt, ist unbegründet. Ihre Annahme, der Steuerpflichtige habe bereits im
Rekursverfahren den Fristwiederherstellungsentscheid in Bezug auf die
Bussenverfügung nicht mehr angefochten, ist unbehelflich. Der Beschwerdegegner
hat in seinem Rekurs an die Steuerrekurskommission beantragt, seine
schriftliche Einsprache vom 10. März 2006 als rechtsgültig zu erklären. Es
trifft zwar zu, dass er die Busse nicht mehr grundsätzlich in Frage stellte; er
hat dies indessen bereits in seiner Einsprache nicht getan: Er hat lediglich
die Höhe der Busse beanstandet. Es bezieht sich denn auch in seiner
Rekursbegründung zur Einhaltung der Einsprachefrist klar auf die
Veranlagungsentscheide und die Bussenverfügung. Es geht nicht an, ohne eine
klare und unzweifelhafte Anerkennung des Bussenbetrages "konkludent" einen
Verzicht auf die Anfechtung der Bussenverfügung anzunehmen. Davon, dass die
Bussenverfügung bereits rechtskräftig geworden sei, kann deshalb entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
geteilt wird, nicht die Rede sein.

3.4 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zunächst erkannt, dass nach § 164
Abs. 1 in Verbindung mit § 217 StG/TG an die Einsprache gegen die
Bussenverfügung keine besonderen Begründungsanforderungen gestellt würden;
insoweit genüge sogar eine nicht begründete Einsprache.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie entspricht sowohl der klaren Absicht des
Bundesgesetzgebers (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 zu
Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III S. 134 f. und S.
211) als auch der Lehre (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 39 f. zu Art. 132 DBG; Martin Zweifel,
in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Hrsg. Martin Zweifel/Peter
Athanas, 2. Auflage, Basel 2002, N. 18 zu Art. 48 StHG; Martin Zweifel, in:
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Hrsg. Martin Zweifel/
Peter Athanas, Basel 2008, N. 18 zu Art. 132 DBG; Felix Richner/Walter Frei/
Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 50. f. zu § 140 StG/ZH).
Die Vorinstanz durfte deshalb, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss
kommen, die Einsprache des Steuerpflichtigen gegen die Bussenverfügung sei
frist- und formgerecht erfolgt, weshalb die Steuerbehörde anzuweisen sei, auf
die Einsprache einzutreten, soweit diese die Höhe der verhängten Steuerbusse
betrifft.

3.5 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Die Steuerrekurskommission hat zu § 164 Abs. 2 StG/TG erkannt, der durch
den Steuerpflichtigen zu erbringende Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung - wenn diese wie hier mit der
Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren begründet
werde - setze das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung, insbesondere
die Einreichung der Steuererklärung während der nicht erstreckbaren
gesetzlichen Einsprachefrist voraus. Nur wenn dies aus besonderen Gründen nicht
möglich sei, genügten bereits ausreichend substanziierte Vorbringen; solche
Gründe seien jedoch nicht erkennbar. Da der Steuerpflichtige die
Steuererklärung erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht habe, sei das
Gemeindesteueramt deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Schluss gekommen, eine solche Auffassung
ergebe sich nicht aus dem Wortlaut von § 164 Abs. 2 StG/TG. Das Einreichen der
vollständigen und unterzeichneten Steuererklärung innert der Einsprachefrist
sei keine gesetzliche Verpflichtung; sie entspreche nur der bundesgerichtlichen
Praxis. Mit diesem Erfordernis würden indessen zu hohe Anforderungen gestellt.
Zumindest habe der Steuerpflichtige mit E-Mail vom 19. März 2006, d.h. noch vor
Ablauf der Einsprachefrist, darauf hingewiesen, dass er unfreiwillig im Ausland
weilen werde.

4.2 Die Bestimmung von § 164 Abs. 2 StG/TG stimmt mit Art. 132 Abs. 3 DBG und
Art. 48 Abs. 2 StHG überein. Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass
der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht
erfüllt hat, muss dieser für den nach diesen Bestimmungen erforderlichen
Unrichtigkeitsnachweis nach feststehender Praxis des Bundesgerichts zuallererst
- mit der Einsprache - die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen,
namentlich die Steuererklärung einreichen; dieser Nachweis hat zudem umfassend
zu sein; blosse Teilnachweise genügen nicht. Es handelt sich bei diesem
qualifizierten Nachweiserfordernis nicht nur um eine Ordnungsvorschrift,
sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht
eingetreten wird (BGE 131 II 548 E. 2.3, mit Hinweisen). Diese Auffassung
entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (Botschaft des Bundesrates
vom 25. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer [BBl 1983
III S. 210]). Sie wird überdies von der Lehre ohne Einschränkung geteilt
(Martin Zweifel, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 48 StHG; derselbe, a.a.O., N. 44 f.
zu Art. 132 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
a.a.O., N. 68 zu § 140 StG/ZH; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
a.a.O., N. 59 f. zu Art. 132 DBG; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art.
132, S. 419).

4.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser gefestigten
Praxis rechtfertigen könnten. Es ist deshalb daran festzuhalten. Die
Steuerrekurskommission hat daher bundesrechtskonform entschieden, die
Einsprache gegen die Ermessensveranlagung sei verspätet.

5.
5.1 Die Steuerrekurskommission hat dargelegt, aus welchen Gründen das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist zur Anfechtung der Ermessensveranlagung
abzuweisen war. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Begründung nicht näher
auseinandergesetzt, nachdem sie bereits der Auffassung war, dass die
Steuererklärung auch noch später eingereicht werden durfte. Der vage Hinweis
auf die §§ 25 und 26 VRG/TG genügt nicht. Eine Fristerstreckung zur
Nachreichung der Steuererklärung "im Sinne von § 25 VRG/TG" kommt von
vornherein nicht in Frage, da die Einsprachefrist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist darstellt, die nicht verlängert werden kann. In Bezug auf § 26
VRG/TG (Wiederherstellung einer Frist) genügt es entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht, dass vom Steuerpflichtigen per E-Mail mitgeteilt wird, er
werde unfreiwillig im Ausland weilen, und dieser zugleich anfragt, ob er der
"Mitwirkungspflicht nach Rückkehr noch gerecht werde". Der
Steuerrekurskommission ist darin beizupflichten, dass der Steuerpflichtige mit
diesen unbelegten Vorbringen keine erheblichen Gründe dargelegt hat, die ihn an
der Einhaltung der Frist für die Einsprache bzw. Nachreichung der - in seinem
Fall überdies äusserst einfachen - Steuererklärung gehindert hätten; das
Fristversäumnis sei vielmehr seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben. Dieser
Schluss, den die Vorinstanz nicht wiederlegt, verletzt nicht Bundesrecht. Es
bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er nun
(nach den Jahren 2000 und 2001) bereits zum dritten Mal nach Ermessen veranlagt
worden ist und wegen seiner häufigen, geschäftlich bedingten
Auslandsabwesenheit nach den Mahnungen der Veranlagungsbehörde mit
entsprechenden Zustellungen rechnen musste. Dass er dennoch keine
entsprechenden Vorkehren traf, muss er sich entgegenhalten lassen.
Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen eines Auflandaufenthaltes genügen
für sich allein grundsätzlich nicht, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun
(Urteil 2P.156/2002 vom 19. Juli 2002 E. 2), wie dies Art. 133 Abs. 3 DBG, der
jedenfalls in Bezug auf die direkte Bundessteuer auch für das kantonale
Verfahren gilt (Urteil 2A.70/2006 vom 15. Februar 2006 E. 3), und § 26 VRG/TG
voraussetzen.

5.2 Soweit die Vorinstanz erkannt hat, dem Steuerpflichtigen hätte in
Gutheissung des ihres Erachtens zwar verfrühten, aber gültigen
Fristwiederherstellungsgesuches Gelegenheit geboten werden müssen, die
Steuererklärung noch nach Ablauf der Einsprachefrist nachzureichen, kann ihr
demzufolge nicht gefolgt werden.

5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben, soweit er die Beschwerde des Steuerpflichtigen auch in Bezug auf
die Ermessensveranlagung gutheisst und die Steuerbehörde anweist, auf die
Einsprache gegen die Ermessensveranlagung einzutreten. Damit bleibt es in
diesem Punkt beim Entscheid der Steuerrekurskommission.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben der Kanton Thurgau und der
Beschwerdegegner je die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufgehoben, soweit die Steuerbehörde
angewiesen wird, auf die Einsprache gegen die Ermessenstaxation 2004
einzutreten, und die Ermessensveranlagung 2004 des Gemeindesteueramtes
Bottighofen vom 7. Februar 2006 bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte, d.h. je zu Fr.
1'000.--, dem Kanton Thurgau und dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng