Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.687/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_687/2007 zga

Urteil vom 8. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Urs Vögele,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1935) führte mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb
in A.________. Nachdem er Ende Januar 2000 das AHV-Alter erreicht hatte, nahm
die Steuerkommission auf den 1. Februar 2000 eine Zwischenveranlagung wegen
Erwerbsaufgabe vor. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entfiel,
und das Renteneinkommen wurde neu besteuert (Verfügung vom 20. Juni 2003).
X.________ unterzeichnete einen Revers, wonach von der Erfassung eines
Überführungsgewinnes vorläufig abgesehen werde. Die Mietzinseinkünfte machten
Fr. 18'000.-- pro Jahr aus. X.________ betrieb sein Gut in reduziertem Umfang
weiter, wobei er durchwegs Verluste erzielte (2001: -Fr. 17'474.--; 2002: -Fr.
46'323.--; 2003: -Fr. 9'921.--; 2004: -Fr. 8'465.--; 2005: -Fr. 12'307.--;
2006: -Fr. 3'498.--).

B.
Die Steuerkommission A.________ veranlagte X.________ und Y.________ am 4.
Dezember 2003 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 37'400.--. Gleichzeitig bestimmte sie die
Einkommenssteuerwerte (Buchwerte) der landwirtschaftlichen Grundstücke und
Gebäude per 1. Januar 2001 und damit die dereinst steuerbaren (sog.
kumulierten) Abschreibungen. Auf Einsprache hin setzte die Steuerkommission
A.________ das steuerbare Einkommen auf Fr. 21'400.-- herab; sie verweigert
indessen (weiterhin) den Verlustabzug aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
hielt an den Einkommenssteuerwerten für Boden und Gebäude (Fr. 21'680.-- bzw.
Fr. 416'187.--) und an den Anlagekosten (Fr. 1'013'150.--) fest. Den hiergegen
erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 26. April
2007 teilweise gut (Rechnungsfehler), setzte den Einkommenssteuerwert des
Gebäudes per 31. Dezember 2001 auf Fr. 412'313.-- fest und bestimmte die
kumulierten Abschreibungen per 31. Dezember 2001 auf Fr. 607'396.--. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 23.
Oktober 2007. Es lehnte es ebenfalls ab, die entstandenen Verluste zur
Verrechnung zuzulassen, erfasste die Mietzinseinnahmen und bestätigte, dass
eine 1986 erhaltene Subvention von Fr. 101'500.-- zu den kumulierten
Abschreibungen zu zählen sei.

C.
X.________ und Y.________ beantragen mit Eingabe vom 3. Dezember 2007
sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007
aufzuheben, die Verlustverrechnung zuzulassen und auf die Aufrechnung der
Mietzinseinnahmen von Fr. 18'000.-- zu verzichten. Die Subvention von Fr.
101'500.-- und die aus Landverkäufen erfolgten Ersatzbeschaffungen seien als
Anlagekostenminderungen anzuerkennen. Sie rügen eine Verletzung von kantonalem
Recht und von Bundesrecht (Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14)
sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV).
Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
haben auf Anträge verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht in Kraft (BGG, SR 173.110). Da der angefochtene Entscheid nach
diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art.
132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist demnach als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil
2C_637/2007 vom 4. April 2008, E. 1.3).
1.2
Auf die grundsätzlich frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist unter
folgenden Vorbehalten einzutreten:
1.2.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Objekt des Beschwerdeverfahrens
vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu
beurteilen war. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen nicht entscheiden
mussten, können aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit auch durch die
übergeordnete Rechtsmittelbehörde nicht geprüft werden (vgl. die Urteile 2A.706
/2006 vom 1. März 2007, E. 1.3, 2A.121/2004 vom 16. März 2005, E. 2.1 mit
Hinweisen, publ. in: RDAF 61 II 335 ff.; BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.). Die
Beschwerdeführer beantragen erstmals vor Bundesgericht, es seien die aus
Landverkäufen erfolgten Ersatzbeschaffungen als Anlagekostenminderungen
anzuerkennen und die Sofortabschreibungen der Grundstückgewinnsteuer zu
unterstellen. Ihr Antrag sprengt den Streitgegenstand; es ist auf die
entsprechende Problematik nicht weiter einzugehen. Im Übrigen verletzt die
aargauische Praxis zu dieser übergangsrechtlichen Frage weder das
Steuerharmonisierungsgesetz noch Bundesverfassungsrecht (so die Urteile 2A.116/
2007 und 2C_66/2007 vom 13. Juni 2008, welche dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer bekannt sind).
1.2.2 Die Beschwerdeführer haben dem Bundesgericht am 10. April 2008 eine
Replik zu den ihnen am 11. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellten
Vernehmlassungen zukommen lassen. Auf ihre dortigen Ausführungen ist nicht
weiter einzugehen, da das Bundesgericht am 8. April 2008 entschieden hat und
kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG).
Ebenfalls unbeachtlich sind sämtliche Ausführungen, die den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen: Das
Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
nur im Rahmen einer begründeten Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG); der Betroffene muss
dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Verfassungsrecht
verstossen soll (BGE 133 IV 286 ff.); dies haben die Beschwerdeführer über
weite Strecken unterlassen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der im Jahre 2001 aus ihrer
landwirtschaftlichen Tätigkeit entstandene Verlust von Fr. 17'474.--
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zu Unrecht: Sie haben ihre bisherige
Erwerbstätigkeit als Landwirte per 1. Februar 2000 aufgegeben, was durch die
Zwischenveranlagung wegen Erwerbsaufgabe und durch die Revers-Erklärung belegt
ist. Wenn sie seither in reduziertem Umfang weiter geschäftet haben, so
handelte es sich hierbei nicht mehr um eine selbständige Erwerbstätigkeit im
Sinne von § 27 Abs. 1 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998
(StG/AG, SAR 651.100) bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG; nur im Rahmen einer solchen
könnten die entsprechenden Verluste abgezogen werden (§ 36 Abs. 2 lit. c StG/AG
bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG). Wer die Landwirtschaft hobbymässig betreibt,
darf die damit verbundenen Einbussen nicht abziehen. Wird eine Tätigkeit - wie
hier - auf Dauer mit Verlusten ausgeübt, stellt dies praxisgemäss ein
deutliches Indiz dafür dar, dass sie aus anderen Motiven als dem Erwerbszweck
wahrgenommen wird (Urteil 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 3.2 mit Hinweisen,
publ. in: StE 2004 B 23.1 Nr. 57). Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführer korrekt Bücher führen und für ihre Tätigkeit über anerkannte
fachliche Qualitäten verfügen (vgl. das Urteil 2A.622/623/2006 vom 24. Oktober
2006, E. 3.3).

2.2 Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, die Mietzinseinnahmen von Fr.
18'000.-- im Jahre 2001 seien zu Unrecht gesondert erfasst worden. Sie
übersehen, dass es sich dabei um steuerbare Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen im Sinne von § 30 Abs. 1 lit. a StG/AG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG
handelt. Weil - wie dargelegt - keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr
gegeben ist, können sie die entsprechenden Einkünfte nicht mit Abschreibungen
auf den Gebäuden kompensieren. Im Übrigen ist ihr Begehren in dieser Form neu
und kann daher nicht gehört werden (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.3 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, dass die im Jahre 1986 für
den Scheunenbau ausgerichtete Subvention von Fr. 101'500.-- zu den kumulierten
Abschreibungen gerechnet wurde. Ihres Erachtens reduzierte dieser Beitrag der
öffentlichen Hand die Anlagekosten, weshalb er im Falle der dereinstigen
Erfassung des Überführungsgewinnes nicht zu den steuerbaren Abschreibungen
gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG zu rechnen sei. Auch dieser Einwand überzeugt nicht:
Nach dem Kreisschreiben Nr. 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25.
November 1992 unterliegen die Kapitalgewinne auf landwirtschaftlichen
Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Besteuerung; dabei sind
"allfällige Subventionen, welche die Anlagekosten gemindert haben, [...]
ebenfalls zu erfassen" (Ziff. 1). Die Subventionen gelten mithin als
Bestandteil der Anlagekosten und gehören damit zu dem nach Art. 18 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11) steuerbaren Kapital- oder Überführungsgewinn (vgl. auch den Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. August 2003, E. 5, publ.
in: StE 2004 B 26.45 Nr. 1). Diese Behandlung ist in der Lehre unbestritten
(Hans-Ulrich Meuter, Die Besteuerung von Selbständigerwerbenden nach dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] unter besonderer
Berücksichtigung der Land- und Forstwirtschaft, ZStP 1993, S. 73 ff.,
insbesondere S. 83; Yves Noël, in: Yersin/Noël, Impôt fédéral direct,
Commentaire romand, Basel 2008, N 90 zu Art. 18 LIFD; Markus Reich, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a] Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, N 66 zu Art. 18 DBG). Es ist nicht
einzusehen, weshalb für den gleich lautenden § 27 Abs. 4 StG AG etwas anderes
gelten sollte. Die Subvention von Fr. 101'500.-- wurde daher zu Recht zu den
kumulierten Abschreibungen gerechnet.

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli i.V. Hugi Yar