Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.685/2007
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2C_685/2007

Urteil vom 11. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Einwohnergemeinde Biezwil, 4585 Biezwil,
Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil,
4584 Lüterswil-Gächliwil,
Einwohnergemeinde Schnottwil, 3253 Schnottwil,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Manfred Wyss,

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Schulkreisbildung im Bezirk Bucheggberg,

Beschwerde gegen den Kantonsratsbeschluss des Kantonsrats von Solothurn vom
30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 2000 und 2001 wurde auf Initiative der Vereinigung der
Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten Bucheggberg (VGGB) die
Schulkreisplanung Bucheggberg (Primarschule und Kindergarten) an die Hand
genommen. Die eingesetzte Arbeitsgruppe empfahl in ihrem Schlussbericht vom
21. November 2002, für den ganzen Bezirk Bucheggberg ausser Lüsslingen und
Nennigkofen (umfassend 19 Gemeinden) einen einzigen Schulkreis
beziehungsweise eine einzige Schulgemeinde zu bilden; dies mit je einem
12-Klassenprimarschulhaus in Messen und Lüterkofen sowie der Konzentration
der Oberstufe in Schnottwil; die Kindergartenstandorte sollten weitgehend
(d.h. sieben von zehn) beibehalten werden (sog. "Szenario A3").

Da sich die betroffenen Gemeinden nicht auf eine gemeinsame Realisierung
einigen konnten, bildeten die Einwohnergemeinden Schnottwil, Biezwil und
Lüterswil-Gächliwil (alle im Bezirk Bucheggberg) durch vertragliche
Übereinkunft vom 9. März 2005 eine Schul- und Kindergartenkooperation, mit
welcher Schnottwil als Standort für die Primarschule und den Kindergarten
festgelegt wurde. Ausdrücklich vorbehalten wurden Entscheide, die im Rahmen
der laufenden Schulkreisplanung getroffen würden. Die Übereinkunft wurde am
25. April 2005 vom Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
genehmigt.

Am 26. Oktober 2005 beschloss die VGGB, da sich nicht alle betroffenen
Gemeinden an der Finanzierung der weiteren Planung beteiligen wollten, die
Sistierung der Schulplanung "bis auf Weiteres".
Um die damit ins Stocken geratene Schulplanung wieder in Gang zu bringen,
beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Grund einer
Interpellation im Kantonsrat am 28. Februar 2006 "aus pädagogischen,
regionalpolitischen und insbesondere auch aus finanzpolitischen Gründen",
dass die Variante A3 gemäss der Planungsarbeit der VGGB die Bestvariante sei
und den Planungsarbeiten des Departements für Bildung und Kultur entspreche;
die Schulkreisplanung sei gemäss dieser Variante umzusetzen.

Diesen Beschluss fochten die Einwohnergemeinden Biezwil, Lüterswil-Gächliwil
und Schnottwil ohne Erfolg beim Kantonsrat von Solothurn an.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November
2007 beantragen die drei Einwohnergemeinden, den Beschluss des Kantonsrates
von Solothurn vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der
Regierungsratsbeschluss vom 28. Februar 2006 keine Verfügung, sondern
lediglich eine politische Absichtserklärung sei.

Kantons- und Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Kantonsratsbeschluss trifft die beschwerdeführenden
Gemeinden in ihren hoheitlichen Befugnissen, werden sie durch diesen doch
gezwungen, eine Volksschulorganisation umzusetzen, die nicht ihren eigenen
Vorstellungen und Vereinbarungen entspricht. Sie sind daher zur
öffentlich-rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
legitimiert (BGE 131 I 91 E. 1).

1.2 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe
des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend
ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt
und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 133
II 321 E. 3, mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 45 Abs. 2 KV/SO ist das Recht der Gemeinden, ihre
Angelegenheiten selbständig zu regeln, "im Rahmen von Verfassung und Gesetz
gewährleistet"; nach Art. 105 Abs. 1 KV/SO errichten und führen die
Einwohnergemeinden die Volksschulen; der Kanton beteiligt sich an den Kosten.
Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit
anderen Gemeinden die im Volksschulgesetz vorgesehenen Schularten zu führen
(§ 5 VSG/SO). Das Departement für Bildung und Kultur setzt Richtzahlen für
die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige fest (§ 12
VSG/SO). Die Bildung neuer und die Aufhebung bestehender Schulen bedürfen der
Bewilligung des Departements für Bildung und Kultur (§ 13 Abs. 1 VSG/SO). Die
Schule wird aus einem oder mehreren Schulhäusern einer Schulgemeinde oder
eines Schulkreises unter Einbezug der Kindergärten gebildet (§ 13bis VSG/SO).
Jede Schulgemeinde hat für geeignete Schulräume und -anlagen und deren
Unterhalt zu sorgen; die Baupläne sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu
unterbreiten (§ 14 Abs. 1 VSG/SO). Nach § 40 Abs. 1 VSG/SO bildet jede
Einwohnergemeinde in der Regel eine Schulgemeinde; kleine Gemeinden können
sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einer Schulgemeinde
zusammenschliessen oder durch Beschluss des Regierungsrates zu einer solchen
vereinigt werden (Abs. 2). Zwei oder mehrere Gemeinden können sich
schliesslich zur Führung von Schulen aller Arten und Stufen durch Vertrag
oder Bildung eines Zweckverbandes zu einem Schulkreis zusammenschliessen (§
41 Abs. 1 VSG/SO).

Den solothurnischen Gemeinden kommt auf Grund dieser Regelung im Bereich der
Bildung von (Volks-)Schulkreisen grundsätzlich Autonomie zu (vgl. auch
Herbert Plotke, Zur Autonomie der solothurnischen Gemeinden im Bereich der
Volksschule, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998,
Solothurn 1998, S. 243 f.).

Die Gemeinden können sich daher dagegen zur Wehr setzen, dass die kantonale
Rechtsmittelbehörde ihre Prüfungsbefugnis überschreitet, bei der Anwendung
kommunaler, kantonaler oder bundesrechtlicher Vorschriften gegen das
Willkürverbot verstösst oder, soweit kantonales oder eidgenössisches
Verfassungsrecht in Frage steht, dieses unrichtig auslegt und anwendet. In
diesem Rahmen können sie die Verletzung der Bestimmungen, welche die
Befugnisse der Gemeinden und deren Zusammenschluss ordnen, rügen,
verfassungsrechtliche Verfahrensrechte anrufen und schliesslich geltend
machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite von verfassungsmässigen
Rechten missachtet, soweit diese Vorbringen mit der behaupteten
Autonomieverletzung in engem Zusammenhang stehen. Die Anwendung von
kantonalem oder eidgenössischem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition, die Handhabung von Gesetzes- und Verordnungsrecht lediglich
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 131 I 91 E. 1, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Auslegung und Anwendung
von § 20 des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/SO). Diese erblicken
sie darin, dass der Kantonsrat den angefochtenen Regierungsratsbeschluss
trotz seines unklaren Inhalts als Verfügung und nicht lediglich als
politische Absichtserklärung qualifiziert habe.

2.2 Der Regierungsratsbeschluss erging gestützt auf § 41 des kantonalen
Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 (VSG/SO). Diese Bestimmung lautet:
§ 41. Schulkreise
a) Grundsatz
1 Zur Führung von Schulen aller Arten und Stufen sowie einzelner
Unterrichtszweige können sich 2 oder mehrere Gemeinden durch vertragliche
Übereinkunft oder Bildung eines Zweckverbandes zu einem Schulkreis
zusammenschliessen. Der Regierungsrat kann die Gemeinden zum Zusammenschluss
zu einem Schulkreis verpflichten und bestehende Schulkreise ändern, sofern
dies den Grundsätzen einer vernünftigen Schulplanung entspricht.
2 Die beteiligten Gemeinden haben an die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten
der Schulen Beiträge zu leisten.
3 Der Beschluss des Regierungsrates kann innert 30 Tagen an den Kantonsrat
weitergezogen werden.

2.3 Die Bestimmung erfasst nur die Bildung von Schulkreisen. Der Kantonsrat
ist denn auch zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nur
insoweit eingetreten, als sich diese gegen die vom Regierungsrat beschlossene
Verpflichtung zur Bildung eines Schulkreises richtet; nicht eingetreten ist
er auf ihre Vorbringen, die die Festlegung der Schulstandorte betrafen.

2.4 Mit der Bezugnahme auf § 41 VSG/SO hat der Regierungsrat in seinem
Beschluss von der ihm durch diese Norm eingeräumten Befugnis zur Bestimmung
der Schulkreise Gebrauch gemacht hat. Im Beschluss wird dazu auf die von der
VGGB an die Hand genommene Schulplanung des Bezirks Bucheggberg verwiesen,
die durch externe Experten begleitet und mit dem kantonalen Departement für
Bildung und Kultur abgeglichen worden sei. Die VGGB habe drei Varianten (A1,
A2 und A3) ausgearbeitet. Wegen des Ausscherens eines kleinen Teils der
Gemeinden habe indessen keine Einigung erzielt werden können, weshalb weitere
Planungsarbeiten sistiert worden seien. Daraus ergibt sich klar, dass von den
im Schlussbericht der Arbeitsgruppe Schulstrukturplanung vom 21. November
2002 festgehaltenen Varianten bzw. Szenarien die Rede ist. Die Variante A3
"Alles in Lüterkofen und Messen" umfasst danach die Bildung eines einzigen
Schulkreises für Primarschule und Kindergarten mit einer Oberstufe in
Schnottwil (bereits als Zweckverband realisiert) und zwei Primarschulen in
Lüterkofen und Messen. Auch im zusammenfassenden Kurzbericht der
Arbeitsgruppe Schulstrukturplanung vom 24. Mai 2005 wird konsequent vom
ehemaligen Szenario 3 gesprochen, wenn von einem Schulkreis (exkl. Lüsslingen
und Nennigkofen) mit zwei Primarschulstandorten die Rede ist; nach wie vor
wird die Konzentration auf zwei Primarschulstandorte in einem Schulkreis als
diejenige mit dem besten Gesamtnutzwert beurteilt. Indem der Regierungsrat
auf den "Vorschlag der VGGB" verweist, liegt es auf der Hand, dass die im
Schlussbericht vom 21. November 2002 dargelegte "Bestlösung A3" gemeint ist.

2.5 Die betroffenen Gemeinden des Bezirks sind somit nach dem
Regierungsratsbeschluss verpflichtet, einen einzigen Schulkreis zu bilden und
die Primarschulen an den zwei Standorten Messen und Lüterkofen zu planen.

2.6 Da diese Anordnung gemäss § 41 Abs. 2 VSG/SO zur Folge hat, dass die
beteiligten Gemeinden an die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten der drei
Schulen Beiträge leisten müssen, handelt es sich beim Regierungsratsbeschluss
um eine Verfügung (§ 20 VRG/SO), die somit zu Recht auch mit einer
Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 41 Abs. 3 VSG/SO versehen war. Sie wurde
denn auch gemäss Verteiler des Beschlusses u.a. den Gemeindepräsidenten und
den Schulkommissionen des Bezirks Bucheggberg zugestellt. Den
Beschwerdeführerinnen wurde der Beschluss zudem nachträglich (am 16. März
2006) noch formell mittels eingeschriebener Post eröffnet. Die
Beschwerdeführerinnen haben den Entscheid angefochten und damit zum Ausdruck
gebracht, dass sie ihn als verbindlichen Rechtsakt verstanden haben. Von
einer willkürlichen Auslegung dieser Bestimmung kann daher nicht die Rede
sein.

2.7 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen mit der vorliegenden Beschwerde
gegen die Festlegung der Standorte der beiden Primarschulen richten, ist
darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist für die direkte Anfechtung
des Regierungsratsbeschlusses längst abgelaufen ist. Einzutreten ist deshalb
nur auf die Vorbringen betreffend die Schulkreisbildung, die allein
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (angefochtener Beschluss
E. 2.5).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, der Regierungsrat habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. vorgängige Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 2
BV beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 (recte Abs. 2) der Verfassung des Kantons
Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV/SO) und § 23 VRG/SO verletzt. Der Kantonsrat
habe dies zwar eingeräumt, hingegen willkürlich eine nachträgliche Heilung
dieser Gehörsverletzung durch den Regierungsrat bejaht.

3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, die nicht besonders schwer wiegt, als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die - wie hier - sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1).
3.3 Auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und mit Zustimmung des
Regierungsrates sistierte die zur Behandlung der Beschwerde zuständige
Kommission des Kantonsrates das Beschwerdeverfahren vom 4. Juli 2006 zunächst
bis zum 31. Januar 2007, sodann bis zum 30. Juni 2007. Dies, um den Parteien
Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Die
Beschwerdeführerinnen räumen ein, dass in dieser Zeit eine Besprechung
zwischen einer Vertretung des Regierungsrates und ihnen stattgefunden hat,
anlässlich welcher sie ihre Meinung zum angefochtenen Regierungsratsbeschluss
nachträglich einbringen und die Haltung des Regierungsrates zu ihren
Einwänden zur Kenntnis nehmen konnten. Es wurde auch ein Kompromissvorschlag
(Bau eines Primarschulhauses in Schnottwil auf Kosten dieser Gemeinde, ohne
Beteiligung des Kantons und der übrigen Gemeinden des Bucheggbergs) erörtert;
dieser Kompromiss kam jedoch nicht zu Stande: Die dafür zwingend verlangte
Zustimmung der VGGB wurde von dieser verweigert, weil sie auf der möglichst
raschen und konsequenten Umsetzung der Variante A3 ohne Übergangsprovisorien
bestand (kant.act. 14 S. 5). Der Regierungsrat verzichtete in der Folge - in
Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auf eine zu diesem
Zeitpunkt noch ohne weiteres mögliche Wiedererwägung seines Beschlusses. Den
Beschwerdeführerinnen ist somit kein schwerwiegender Rechtsnachteil
erwachsen, der die Heilbarkeit der Gehörsverletzung ausschliessen würde. Die
Vorinstanz durfte unter diesen besonderen Umständen annehmen, die
Gehörsverletzung sei durch den Regierungsrat selber nachträglich geheilt
worden.

3.4 Der Kantonsrat prüft auf Beschwerde hin den angefochtenen Entscheid frei;
das Geschäftsreglement regelt das Verfahren (§ 45 Abs. 2 des solothurnischen
Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989 (KRG/SO). Gemäss § 91 des
Geschäftsreglements vom 10. September 1991 des Kantonsrates von Solothurn
gilt für die Behandlung von Beschwerden das Verwaltungsrechtspflegegesetz
sinngemäss. Nach dem somit anwendbaren § 30 Abs. 1 VRG/SO können insbesondere
Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Der Kantonsrat verfügt damit über
eine uneingeschränkte Kognition, womit eine Heilung allfälliger
Verfahrensmängel grundsätzlich zulässig ist.

Unter diesen Umständen wäre auch eine Heilung der im Ergebnis nicht besonders
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im
Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsrat erfolgt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, die Anwendung von § 41 VSG/SO
verstosse gegen die Gemeindeautonomie (Art. 109 KV/SO und Art. 50 Abs. 1 BV)
sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV).

4.2 Die den solothurnischen Gemeinden im Bereich der Bildung von
Volksschulkreisen unbestrittenermassen zustehende Autonomie wird dadurch
eingeschränkt, dass der Regierungsrat "sofern dies den Grundsätzen einer
vernünftigen Schulplanung entspricht" die Gemeinden zum Zusammenschluss in
einem Schulkreis verpflichten und sogar bestehende Schulkreise ändern kann.

4.3 Der Kantonsrat hat dargelegt, dass die seit vielen Jahren andauernde
Schulkreisplanung im Bezirk Bucheggberg von den beteiligten Gemeinden allein
offensichtlich nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden könne,
weshalb sie als gescheitert zu betrachten sei. Es sei daher unter dem
Gesichtswinkel der Gemeindeautonomie nicht unverhältnismässig, wenn der
Regierungsrat gestützt auf die von den betroffenen Gemeinden selber
erarbeiteten Grundlagen eines der von ihnen entwickelten Modelle zu seinem
eigenen gemacht habe. Der Kantonsrat betont, dass die beschlossene Regelung,
bis auf zwei, alle Gemeinden im Bezirk Bucheggberg (d.h. 19 Gemeinden)
betrifft; es sei daher von einer Gesamtbetrachtung des Bezirks auszugehen. Es
liege in der Natur der Sache, dass bei Uneinigkeit der Gemeinden ein
getroffener Entscheid nicht zur Zufriedenheit aller ausfallen könne.

Der Regierungsratsbeschluss ist damit begründet worden, dass ein Schulkreis
aus regionalpolitischen und pädagogischen (Bildungsangebot, Schulentwicklung,
Qualitätsentwicklung) sowie insbesondere auch aus finanzpolitischen (wirksame
Mittelverteilung) Gründen zu realisieren sei. Der Kanton beteilige sich
gerade im Bezirk Bucheggberg mit einem überdurchschnittlich grossen Teil an
den Besoldungskosten. Verwiesen wird dazu auf die Planungsarbeiten der VGGB,
die klar die Variante A3 als Bestvariante aufzeigten. In dieser Grundlage,
die ihren Niederschlag insbesondere im Schlussbericht vom 21. November 2002
gefunden hat, ist näher ausgeführt, die sinkenden Schülerzahlen im Bezirk
Bucheggberg erforderten eine Neuorganisation der Primarschule. Die nach dem
Volksschulgesetz vorgegebenen durchschnittlichen Klassengrössen von zwanzig
Schülern würden nicht mehr erreicht. Mit den vorhandenen vierzehn
Kleinschulen müssten mehr Lehrpersonen (35 anstatt 24) besoldet und rund 50 %
mehr Schulräume unterhalten werden, als nötig wären. Zudem entsprächen die
vorhandenen Schulhäuser in vielen Gemeinden nicht mehr den Anforderungen an
einen zeitgemässen Unterricht (z.T. zu kleine Klassenzimmer in baulich
schlechtem Zustand, fehlende nötige Spezialräume für Werken, Turnen, Medien-
und Musikunterricht, Bibliotheken). Auch eine professionelle Schulleitung
fehle. Die Lösung mit einem Schulkreis erlaube eine optimale Klassenbildung
(Auffüllen von Klassen, Ausnützung der Schulräume, Ausgleich von schwankenden
Schülerzahlen) und sorge für Chancengleichheit für alle Schüler innerhalb des
Bezirks sowie die Anhebung des Bildungsangebots auf das Niveau der
umliegenden Bezirke. Sie ermögliche eine professionelle Schulleitung und
reagiere flexibler auf neue Herausforderungen und Änderungen im Lehrplan.
Diese Organisation habe sich zudem bereits für die Oberstufe bewährt, die
entsprechend der kantonalen Standortplanung an einem Standort vereinigt
werden sollte. Insgesamt erweise sich ein Schulkreis (mit zwei
12-Klassenschulhäusern) als wirtschaftlich, organisatorisch und pädagogisch
(insb. volles Angebot an Räumen, Einrichtungen, Freifächern,
Spezialunterricht) optimal; nur so könnten alle Räume angeboten und auch
finanziert werden.

Im Kurzbericht der Arbeitsgruppe vom 24. Mai 2005 wird darauf hingewiesen,
dass die durchschnittliche Schülerzahl für Primarklassen auf 22 angehoben
werde (vgl. dazu nun § 4 des Reglements des Departements für Bildung und
Kultur über die Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten
und Unterrichtszweige vom 28. Februar 2007, rückwirkend in Kraft gesetzt auf
den 1. August 2006), was die bestehenden Probleme der Kleinschulen noch
verschärfe. Vordringlich sei die Konzentration der Oberstufe an einem Ort
(Schnottwil). Der Kurzbericht befasst sich im Wesentlichen nur mit den
Primarschulstandorten (zwei oder drei), die nicht Prozessgegenstand sind; die
Bildung eines einzigen Schulkreises wird nach wie vor als beste Lösung und
als Entwicklungsziel dargestellt. Es wird zudem die Variante mit zwei
Primarschulstandorten in allen Kriterien (Schulbetrieb/Pädagogik,
Infrastruktur, Transport, Wirtschaftlichkeit und Schulumfeld/Zeitfaktor) als
besser beurteilt, besonders ausgeprägt beim Kriterium Schulbetrieb/Pädagogik.
Unter Berücksichtigung dieser schlüssigen Argumente, die nicht nur dem Gebot
des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln (vgl. Urteil
1P.277/2000 vom 26. Oktober 2000 E. 3a), sondern auch den in diesem Bereich
allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen (vgl. Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 280 ff.), lässt sich der
Beschluss des Regierungsrates bzw. der diesen schützende angefochtene
Kantonsratsbeschluss mit überzeugenden sachlichen Gründen vertreten. Die
kantonalen Behörden durften ohne Willkür davon ausgehen, die beschlossene
Schulkreisbildung entspreche den Grundsätzen einer vernünftigen Schulplanung
im Sinne von § 41 Abs. 1 VSG/SO. Der angefochtene Beschluss verletzt daher
weder das Willkürverbot noch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der
Regierungsrat hat denn auch erst nach dem endgültigen Scheitern der
Schulplanung im Bucheggberg eingegriffen und über die Bildung des
Schulkreises entschieden.

Was die Beschwerdeführerinnen dem entgegenhalten, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Insbesondere ist die Feststellung, der Regierungsrat habe auf
die von den betroffenen Gemeinden selber erarbeiteten Grundlagen
zurückgegriffen und ein von diesen entwickeltes Modell zu seinem eigenen
gemacht, nicht offensichtlich falsch bzw. unhaltbar: Die entsprechenden
Grundlagen und Modelle wurden im Auftrag der Gemeindepräsidenten der
Gemeinden des Bezirks Bucheggberg erarbeitet; als Vertreter ihrer Gemeinden
bestimmten sie die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Damit waren die Gemeinden in
einer selbstgewählten Form in die Erarbeitung der Grundlagen einbezogen.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen ist auch nach dem
zusammenfassenden Kurzbericht der Arbeitsgruppe vom 24. Mai 2005 (S. 11) das
angestrebte Entwicklungsziel ein einziger Schulkreis; von einer
offensichtlich falschen Feststellung kann diesbezüglich keine Rede sein. Der
weitere Einwand, die Vorinstanz habe verkannt, dass Schnottwil nicht mehr
Primarschulstandort sein werde, ist nicht zu hören; diese Frage war vom
Kantonsrat nicht zu prüfen. Inwiefern mit der Bildung eines einzigen
Schulkreises das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein soll, legen die
Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die
Anzahl Schüler im Bezirk Bucheggberg nach Auffassung der
Beschwerdeführerinnen künftig noch kleiner sein wird, lässt die vorgenommene
Schulkreisbildung im Ergebnis nicht als unhaltbar erscheinen.

Im Übrigen ist auch zu beachten, dass der angefochtene Beschluss von der
grossen Mehrheit der betroffenen Gemeinden nicht angefochten und demzufolge
akzeptiert worden ist. Deren Interessen waren vom Regierungs- und vom
Kantonsrat insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
ebenfalls zu berücksichtigen.

4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich für ihre abweichende Auffassung
auf die von ihnen getroffene Vereinbarung. In dieser wurde indessen ein
ausdrücklicher Vorbehalt künftiger abweichender Entscheide der VGGB
aufgenommen, worauf der Kantonsrat zu Recht verweist. Sie steht der
angefochtenen, im erklärten Sinne der VGGB erfolgten Schulkreisbildung somit
nicht entgegen.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des
Verfahrens vor Bundesgericht unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsrat von Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng