Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.684/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_684/2007/leb

Urteil vom 10. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Vögele,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Kantons- und Gemeindesteuern 2003,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 nahm die Steuerverwaltung
des Kantons Aargau bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der
Ehegatten A.________ und B.X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern
2003 eine reformatio in peius vor. Der betreffende Entscheid wurde am 24.
November 2005 verschickt und in der Folge von den Steuerpflichtigen nicht
angefochten.

1.2 Am 9. März 2006 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung A.________ und
B.X.________ die neue (dem infolge der reformatio in peius veränderten
steuerbaren Einkommen angepasste) Steuerrechnung, welcher sie den
Einspracheentscheid vom 21. November 2005 beilegte. Hiergegen gelangten die
Steuerpflichtigen an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, wobei sie
lediglich die Höhe des steuerbaren Einkommens anfochten. Das
Steuerrekursgericht gab ihnen - mit Blick darauf, dass die Frist zur
Anfechtung des Einspracheentscheids am 16. Januar 2006 abgelaufen sei -
Gelegenheit, Gründe für die verspätete Einreichung des Rekurses anzugeben
(Schreiben vom 9. Mai 2007). Nachdem sich die Steuerpflichtigen lediglich auf
die Zustellung des Einspracheentscheids am 9. März 2006 beriefen, trat das
Steuerrekursgericht auf ihre Eingabe nicht ein (Entscheid vom 23. August
2007). Diesen Nichteintretensentscheid schützte das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau auf Beschwerde hin (Entscheid vom 23. Oktober 2007).

2.
Am 30. November 2007 haben A.________ und B.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem
sinngemässen Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und das
Steuerrekursgericht anzuweisen, auf ihren Rekurs vom 5. April 2006
einzutreten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und
unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen
werden.

3.
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, der Einspracheentscheid vom 21.
November 2005 sei dem Vertreter der Beschwerdeführer am 25. November 2005
zugestellt worden. Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung als
willkürlich und behaupten, der Einspracheentscheid sei erst am 9. März 2006
zusammen mit der Steuerrechnung eröffnet worden.
Aufgrund der "Track & Trace-Bestätigung" der Postbetriebe ist erstellt, dass
der Einspracheentscheid von der Poststelle am Wohnort des Vertreters der
Beschwerdeführer am 25. November 2005 zugestellt worden ist. Unklar ist -
mangels Unterschrift des Empfängers - einzig, wem die Sendung konkret
ausgehändigt worden ist. Deshalb wäre, was die Vorinstanz nicht verkannt hat,
immerhin denkbar (wenn auch wenig wahrscheinlich), dass der Entscheid von
einem unbefugten Dritten in Empfang genommen worden ist. Allerdings ist mit
dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer diesfalls anders
auf das Schreiben des Steuerrekursgerichts vom 9. Mai 2007 reagiert hätten:
Sie sind in diesem Brief ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der
Einspracheentscheid am 24. November 2005 verschickt und tags darauf von ihrem
Vertreter in Empfang genommen worden ist, ohne dass sie diese Zustellung in
der Folge bestritten hätten; sie haben sich lediglich auf die (erneute)
Versendung des Entscheids am 9. März 2006 berufen. Bei diesen Gegebenheiten
erscheint die nunmehr aufgestellte Behauptung, die Zustellung vom
25. November 2005 sei nicht an ihren Vertreter erfolgt, unglaubwürdig, und
die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist unbegründet.
Nach dem Gesagten kann auch keine Rede von einer Verletzung des
"Untersuchungsgrundsatzes" bzw. von einer verfassungswidrigen Handhabung der
Beweislastregeln sein: Die Vorinstanz ist in willkürfreier Beweiswürdigung
zum Schluss gekommen, dass die korrekte Zustellung des Einspracheentscheids
am 25. November 2005 erwiesen und der Rekurs der Beschwerdeführer vom 5.
April 2006 demzufolge verspätet sei.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Steueramt sowie dem
Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli