Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.683/2007
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2C_683/2007/ble

Urteil vom 1. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Hardstrasse 46, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt), 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Tunesien stammende X.________ (geb. 1970) verliess zu einem
unbekannten Zeitpunkt seine Heimat und hielt sich danach während mehrerer
Jahre unter verschiedenen Identitäten in Italien auf. Dort sind gegen ihn
zwei rechtskräftige Strafurteile ergangen: Gemäss Auszug aus dem
italienischen Zentralstrafregister vom 30. Oktober 2006 wurde er vom
Tribunale Torino am 4. Oktober 2000 wegen Geldfälschung und Fälschung von
öffentlichen Siegeln zu einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Busse von
200'000 Lire verurteilt. Sodann bestrafte ihn das Appellationsgericht Mailand
am 11. Dezember 2002 in zweiter Instanz wegen Mitgliedschaft in einer
kriminellen Vereinigung, fortgesetzter Hehlerei, fortgesetzter
Dokumentenfälschung und Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften mit
einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und mit einer Geldstrafe von 8519 Euro.
Im April 2002 verhängte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre.

B.
Im Juli 2004 reiste X.________ in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Nachdem die gegen ihn verhängte Einreisesperre aufgehoben worden war,
heiratete er am 11. Juli 2006 die 1948 geborene Schweizerin Y.________
(geborene Z.________) und ersuchte zwei Tage später um eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Dieses Gesuch wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 11.
Dezember 2006 ab, nachdem sich die Eheleute X.________ zur beabsichtigten
Wegweisung des Ehemannes hatten äussern können.
Zwei gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene
Rekurse blieben erfolglos, und mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 2. Mai 2007 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Der Regierungsrat
und das Verwaltungsgericht erwogen im Wesentlichen, X.________ habe den
Ausweisungsrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt und im Sinne von Art.
8 Ziff. 2 EMRK in schwerer Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen.
Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2007 hatte das Bundesamt für Migration
inzwischen auch das Asylgesuch von X.________ abgewiesen. Eine hiegegen
erhobene Beschwerde ist zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

C.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 führt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007
aufzuheben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
- antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG;
es wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2  Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch
bestimmt dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar
bleibt. Das streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes
gestellt und beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen
Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) und seinen Ausführungserlassen.

1.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 BGG).

2.
2.1 Kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehe zur
Umgehung fremdenpolizeilicher Schranken geschlossen wurde (Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe, Art. 7 Abs. 2 ANAG, dazu ausführlich BGE 128 II 145 E.
2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4 und 5 S. 55 ff.); der Anspruch erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG).

2.2 Nach den Akten sprechen vorliegend gewichtige Gründe für eine Scheinehe
(vgl. Beschluss des Regierungsrates vom 2. Mai 2007 S. 4). Die Frage wurde
von den kantonalen Behörden jedoch nicht abgeklärt und durfte auch vom
Verwaltungsgericht offen gelassen werden, da sich die Verweigerung der
anbegehrten Aufenthaltsbewilligung - wie sogleich zu zeigen sein wird - so
oder anders als bundesrechtskonform erweist:
2.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien wegen Delikten bestraft, die
grundsätzlich auch in der Schweiz als Verbrechen oder Vergehen gelten (vgl.
Art. 10 in Verbindung mit Art. 240 ff., 251 ff. und Art. 260ter StGB [in der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung] sowie Art. 23 ANAG). Damit
liegt der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (gerichtliche
Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens) vor. Dass hierbei auf die
in Italien erwirkten Strafurteile abgestellt werden darf, wird im
angefochtenen Urteil (E. 3.1) zutreffend dargelegt.

2.4 Da der Beschwerdeführer seine Ehe erst kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz eingegangen ist, kommt ferner die so genannte Zweijahresregel zur
Anwendung: Beim ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, der erstmals
um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, nimmt das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst
dann keine Bewilligung mehr erteilt bzw. eine Ausweisung ausgesprochen wird,
wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer
zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Es
bedarf in solchen Fällen aussergewöhnlicher Umstände, um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis, BGE 110 Ib
201, 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen).

2.5 Vorliegend liegt das verhängte Strafmass (vgl. vorne "A.") deutlich über
dem erwähnten Richtwert von zwei Jahren. Aussergewöhnliche Umstände, die die
Erteilung der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen
vermöchten, liegen nicht vor; insbesondere auch nicht darin, dass der seit
dem Jahre 2004 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer hier keine weiteren
Strafurteile erwirkt hat (vgl. zu seinem Verhalten in der Schweiz immerhin
die für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindliche
Feststellung, dass er teilweise falsche Angaben zu seiner deliktischen
Vergangenheit gemacht hat [S. 9 oben des angefochtenen Entscheides]).

2.6 In der Beschwerdeschrift wird sodann nichts vorgebracht, was die
zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismässigkeit bzw.
Zumutbarkeit einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann in
Frage stellen könnte. Auch in diesem Punkt kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG
auf den angefochtenen Entscheid (E. 3.3) verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 und 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein