Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.681/2007
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2C_681/2007/leb

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 15.
November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und befindet sich
seit dem 6. August 2007 in Ausschaffungshaft. Am 15./16. November 2007
verlängerte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis
zum 19. März 2008. X.________ ist hiergegen am 26. November 2007 mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, seine Haft sei aufzuheben.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst des Kantons Bern
beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Migration erklärte,
dass die Rückführung von X.________ anfangs 2008 geplant sei.

2.
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der Akten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 17. August 2004 verlassen
müssen, was er nicht getan hat. Vom 18. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2007
ist er 23-mal wegen Verletzung seiner Ausgrenzung aus der Gemeinde Bern
angezeigt worden. Drei Ausschaffungsversuche in die Demokratische Republik
Kongo mussten wegen seines renitenten Verhaltens am 19. Juni 2006 bzw. 22.
August und 20. September 2007 abgebrochen werden. Er erfüllt damit den
Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20];
BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Akten bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Ausschaffung - trotz seiner Weigerung,
in seine Heimat zurückzukehren - nicht in absehbarer Zeit zwangsweise
organisieren liesse (art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) und
sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen
würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Es ist beabsichtigt, den Beschwerdeführer
nunmehr mit einem Sonderflug in den Kongo zu verbringen. Der Umstand, dass
sich der Vollzug seiner Wegweisung schwierig gestaltet, macht die
Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE
130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Probleme
hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der
Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen
(BGE 133 I 1 E. 4.3.1).
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, bei seiner Verhaftung über eine Anwesenheitsberechtigung und
über einen festen Aufenthaltsort verfügt zu haben, ist dies durch die Akten
widerlegt. Der Beschwerdeführer hätte das Land längst verlassen müssen; er
verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung mehr in der Schweiz. Der Einwand,
er sei hier nie straffällig geworden, ist falsch: Er wurde wiederholt im
Zusammenhang mit Drogendelikten verurteilt (Ameisendealer). Über seine
Wegweisung bzw. die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Republik Kongo ist im
Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden; die entsprechende Frage kann
im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Der
Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen bzw. beenden, indem er mit
den Behörden bezüglich seiner Heimreise kooperiert. Für alles Weitere wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts
der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht), dennoch keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern
wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar