Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.680/2007
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2C_680/2007/leb

Urteil vom 5. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), Reichgasse 35,
7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,

Direktzahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 28. August 2007.

Erwägungen:
Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons Graubünden verfügte
am 5. März 2007, dass der Landwirtschaftsbetrieb von A.________ für das Jahr
2006 nicht beitragsberechtigt sei und keine Direktzahlungen erhalte; er habe
dem Kanton die bereits erhaltene Akontozahlung von Fr. 7'697.--
zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, wobei er beantragte,
das Verfahren sei zu sistieren, "bis die strafrechtlichen Aspekte im Umfeld
restlos und unvoreingenommen abgeklärt" seien. Das Departement wies den
Sistierungsantrag ab, erteilte aber der Beschwerde gleichzeitig die
aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rückerstattungspflicht. Gegen diese
verfahrensleitende Verfügung vom 2. Mai 2007 erhob A.________ Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 28.
August 2007 darauf nicht ein; das Urteil wurde am 1. November 2007 an
A.________ versandt. Dieser reichte dagegen am 26. November 2007 Beschwerde
beim Bundesgericht ein (Eingang am 28. November 2007). Er weist das Urteil
zurück und erklärt zugleich, Strafklage gegen Justiz, Polizei und Verwaltung
des Kantons Graubünden, gegen die Gemeinde X.________ sowie gegen weitere
Personen zu erheben. Er verlangt auch angemessene Entschädigung und
Genugtuung.

Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen und
zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ebenso wenig ist es befugt,
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen als Klageinstanz zu beurteilen.
Zuständig ist es nur zur Behandlung von Beschwerden, die gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden (vgl. Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), wobei die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein
müssen.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein, d.h. auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids eingehen. Wird ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat der Beschwerdeführer sich mit den von der Vorinstanz
angeführten Nichteintretensgründen zu befassen (vgl. BGE 118 Ib 134). Das
Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass es sich bei
der bei ihm angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung des Departements für
Volkswirtschaft und Soziales vom 2. Mai 2007 um einen Zwischenentscheid
handle, welcher gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetzes des Kantons
Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nur
anfechtbar sei, wenn er für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge
habe, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; der
Beschwerdeführer unterlasse es darzulegen, inwiefern ihm durch den
Sistierungsentscheid irgendwelche Nachteile erwüchsen, und auch für das
Gericht seien keine derartigen Nachteile ersichtlich, dies insbesondere
deshalb, weil seine Vorinstanz der Beschwerde bezüglich der Verpflichtung zur
Rückerstattung von Fr. 7'697.-- die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Mit
dieser allein Verfahrensgegenstand bildenden verfahrensrechtlichen
Problematik setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander; es
fehlt mithin offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG).

Was das Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts betrifft,
kann das Bundesgericht dieses nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren
behandeln. Es ist ihm schon darum nicht zu entsprechen, weil der
Beschwerdeführer erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht
gelangt ist und nicht mehr fristgerecht formgültige Rügen nachgereicht werden
könnten; es fehlt damit bereits am Erfordernis der Notwendigkeit der
Bestellung eines Rechtsanwalts (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus
erscheint die Beschwerde als aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht
einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Volkswirtschaft
und Soziales sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: