Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.679/2007
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2C_679/2007/aka

Urteil vom 30. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Stadthausquai 17, 8022 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung,
Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gebührenauflage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelrichter der 3. Abteilung, vom 4. Juli 2007.

Erwägungen:

1.
Das Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich verpflichtete
X.________ am 23. August 2000 zur Bezahlung von 2'620.30 Franken für
Reparaturarbeiten an der Wasserzuleitung zu seiner Liegenschaft. Mit
Verfügung vom 4. Juli 2007 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich.

2.
Am 26. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er die Kosten für
die Reparatur nicht zu übernehmen habe. Nachdem der angefochtene
Verwaltungsgerichtsentscheid am 13. Juli 2007 versandt, aber vom
Beschwerdeführer offenbar nicht abgeholt worden ist, erscheint fraglich, ob
vorliegend die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der
Verwaltungsgerichtsentscheid sei ihm nie eröffnet worden und beruft sich
diesbezüglich auf eine angeblich falsche Adresse, welche für die Zustellung
verwendet worden sei. Diese Behauptung erscheint indessen wenig glaubwürdig,
zumal bei der fraglichen Anschrift nicht nur der Name des Beschwerdeführers,
sondern sowohl Strasse als auch Hausnummer korrekt verwendet worden sind; der
Umstand, dass neben dem Namen des Beschwerdeführers zusätzlich auch dessen
Einzelfirma verwendet wurde, dürfte die Gültigkeit der Zustellung kaum in
Frage stellen. Letztlich braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden ist, weil auf die Eingabe des
Beschwerdeführers ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die
Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der
Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

3.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Die streitige Gebührenrechnung
stützt sich auf das kommunale Wasserabgabereglement und das kantonale
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz. Mithin beruht der angefochtene
Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht, so dass als Beschwerdegrund im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten in Frage kommt (vgl. Art. 95 BGG). Eine
entsprechende Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids setzt eine
ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei es
vorliegend an einer solchen fehlt. Der Beschwerdeführer hält sich bloss in
allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und dessen angeblich
fehlerhafte Zustellung auf. Auf die Verfassung beruft er sich nur mit der
einfachen  und unbegründeten Behauptung, "der Entscheid sei in Willkür
gefällt worden". Mithin fehlt es seiner Eingabe an der erforderlichen
Verfassungsrüge mit spezifischer Begründung.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: