Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.676/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_676/2007/leb

Urteil vom 3. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 21.
November 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1975) alias Y.________ (geb. 1976) stammt aus Kamerun.
Das Bundesamt für Migration wies am 18. März 2005 sein Asylgesuch ab und
hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte
am 9. März 2007 die hiergegen gerichtete Beschwerde für gegenstandslos,
nachdem X.________ am 15. Februar 2007 bei der schweizerischen Botschaft in
Yaoundé unter Vorlage eines gültigen, auf den Namen Y.________ lautenden
kamerunischen Reisepasses ein Visum für die Schweiz beantragt hatte.

1.2 Am 19. November 2007 wies der Migrationsdienst des Kantons Bern
X.________, der in der Zwischenzeit wieder in die Schweiz eingereist war,
formlos weg; gleichzeitig nahm es ihn in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland am 21. November 2001 prüfte
und bis zum 18. Januar 2008 bewilligte. X.________ gelangte am 21./27.
November 2007 mit dem Antrag an den Haftrichter, ihn aus der Haft zu
entlassen, da er inzwischen ein (weiteres) Asylgesuch eingereicht habe. Sein
Schreiben wurde am 27. November 2007 als allfällige Beschwerde gegen die
Haftgenehmigung zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Am
22./30. November 2007 gelangte X.________ mit einer ähnlichen Eingabe direkt
an das Bundesgericht.

2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG) und sich seine Vorbringen nicht in unzulässigen Noven erschöpfen
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz während des asylrechtlichen
Beschwerdeverfahrens verlassen und in seiner Heimat unter einer anderen
Identität um ein Visum nachgesucht. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei
ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Art. 13b Abs. 1 lit. c bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. f
ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb der Vollzug
seiner formlosen Wegweisung mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden
darf. Sein nachträgliches (erneutes) Asylgesuch lässt den formlosen
Wegweisungsentscheid praxisgemäss nicht dahinfallen (BGE 125 II 377 E. 2b S.
380). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das entsprechende Verfahren
nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Wegweisung hernach vollzogen
werden könnte. Soweit er bestreitet, sich als Y.________ ausgegeben zu haben
und im Februar 2007 in Yaoundé gewesen zu sein, hat dies als durch den
Vergleich der Fingerabdrücke erstellt zu gelten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich
aufgrund der Umstände (absehbarer Vollzug der Wegweisung), dennoch keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: