Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.674/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_674/2007

Urteil vom 26. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung
(Art. 7 ANAG, Art. 29 Abs. 2 BV),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 26. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Kuba stammende X.________ (geb. 1966) heiratete am 2. Februar 2001 in
der Schweiz die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1974). In der Folge
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Die Bewilligung wurde letztmals bis zum 31. Januar 2005
verlängert. Am 13. Juni 2006 lehnte das Migrationsamt (Sicherheitsdirektion)
des Kantons Zürich die Gesuche von X.________ ab, die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern und eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung
wurde namentlich angegeben, X.________ berufe sich rechtsmissbräuchlich auf
eine nur noch formell bestehende Ehe.

X. ________ gelangte hiegegen an den Regierungsrat und an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In einem ersten Rechtsgang hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an den
Regierungsrat zurück. Im zweiten Rechtsgang blieben die kantonalen
Rechtsmittel erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde am
26. September 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. November
2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 26. September 2007 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter beantragt er die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die Zurückweisung
der Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich zwecks neuen Entscheids.
Subeventualiter soll das Bundesgericht auch "prüfen, ob eine Ausschaffung
unter Berücksichtigung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zulässig" sei.

C.
Die Staatskanzlei - für den Regierungsrat des Kantons Zürich - sowie das
Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008
in Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Mithin ist hier noch das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; BS 1 121) anzuwenden.

Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043)
hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Für die Eintretensfrage ist
im Zusammenhang mit dieser Bestimmung einzig darauf abzustellen, ob eine Ehe
formell besteht (zu Satz 1) bzw. wie lange sie formell bestanden hat (zu
Satz 2).

Hier ist die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizerin durch am
22. August 2006 rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. Juni 2006 geschieden
worden. Dieser hat somit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr
nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG, auf den er sich vor Bundesgericht berufen
könnte. Er hat aber vor der genannten Scheidung gemäss Art 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben, da
er sich gestützt auf die Ehe seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz
aufhielt. Insoweit greift der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
nicht. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der
in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 bis
1.1.5 S. 148 ff.).
1.2 Nachdem die kantonalen Behörden eine Bewilligung gemäss Art. 7 ANAG
verweigert hatten, prüften sie noch im Rahmen ihres nach Art. 4 ANAG
eingeräumten Ermessens die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers. Insofern kann der Beschwerdeführer aber keinen
Rechtsanspruch geltend machen, weshalb das Bundesgericht auf die darauf
bezogene Beschwerde gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht eintreten kann.
Der Betroffene könnte insoweit zwar im Rahmen einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG die Verletzung von Parteirechten
geltend machen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 2.3 und 6.2 S. 189 und 198 f.). Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang denn auch eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Es sei nicht
substantiiert genug begründet worden, warum er nicht "massgeblich integriert"
sein soll. Allerdings sind Vorbringen nicht zu hören, die im Ergebnis auf
eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen. Das gilt für
die hier sinngemäss erhobene Rüge, die Begründung des angefochtenen
Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder
setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten
auseinander (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 271 E. 1.4
S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter eine Prüfung unter
Berücksichtigung von Art. 14a Abs. 4 ANAG (AS 1987 1665) beantragt, verlangt
er letztlich eine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbarem Vollzug einer
Wegweisung. Das Bundesgericht kann jedoch weder betreffend die Wegweisung
noch betreffend die vorläufige Aufnahme angerufen werden, so dass auf diesen
Antrag nicht einzutreten ist (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG).

2.
Die in Art. 7 Abs. 1 ANAG genannten Bewilligungsansprüche bestehen nicht,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Hierunter fällt
die sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Dem
Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, eine derartige Ehe geschlossen zu
haben. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,
heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist, ob
sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich
erweist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128
II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen).
Ein solcher Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden,
namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben
oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade
weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen
ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung
der in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom
ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3
S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch aus der Sicht des
betroffenen Ausländers nicht mehr zu erwarten ist; das entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen
(BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1
S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss
schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG, hier also vor dem 2. Februar 2006, vorgelegen haben. Ob die Ehe,
auf welche sich der Ausländer beruft, danach noch gelebt wurde oder Bestand
hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.).
Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden,
welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im
massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil 2C_241/2007 vom 12. Oktober
2007, E. 3.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die soeben dargelegte Rechtsprechung,
führt insoweit aber keine neuen Argumente an. Es besteht daher kein Grund,
auf die ständige Praxis zurückzukommen.

3.2 Die Vorinstanzen gehen davon aus, die Ehefrau habe mit dem Einreichen der
zweiten Scheidungsklage am 2. Dezember 2005 die definitive Aufgabe ihres
Ehewillens manifestiert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe objektiv nicht
mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung gerechnet
werden können. Der Beschwerdeführer habe sich daher noch vor dem 2. Februar
2006 auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufen, weswegen er nunmehr
keinen Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 7 ANAG habe.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, aus objektiver Sicht habe die Ehe bis zu
ihrer Auflösung am 22. August 2006, mithin über ein halbes Jahr nach dem
massgeblichen Zeitpunkt, noch nicht als gescheitert betrachtet werden können.
Von der Ehefrau seien "Signale" ausgegangen, welche eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens erwarten liessen. Er habe sich vor dem 2. Februar
2006 noch Hoffnung machen dürfen, dass seine Ehefrau die zweite
Scheidungsklage - wie schon die erste - zurückziehen werde. Hierzu beruft er
sich vor allem auf die Befragung seiner geschiedenen Ehefrau vom 23. Februar
2007.

3.4 Laut dieser Befragung und gemäss Feststellungen der Vorinstanz verliess
die Ehefrau die gemeinsame Wohnung Mitte September 2003 nach einer Ehedauer
von etwas mehr als zwei Jahren und sieben Monaten. Auch wenn die Eheleute in
der Folge Kontakte aufrechterhielten, wurde die eheliche Gemeinschaft bis zur
Scheidung nicht mehr aufgenommen; jeder wirtschaftete selbständig; zu intimen
Beziehungen kam es auch nicht mehr. Die Ehefrau zog eine im Mai 2005
eingereichte erste Scheidungsklage wieder zurück. Damals habe es laut Ehefrau
"noch einen Funken Hoffnung" gegeben, dass sie nach einer gewissen Zeit
wieder zusammen kommen würden. Sie sei hin und her gerissen gewesen. Dennoch
blieb das Verhältnis zwischen den Eheleuten auch in der Folge nur
"kollegial". Sie habe ihm zwar nie direkt gesagt, dass sie nur noch
freundschaftliche Gefühle für ihn empfinde. Sie habe ihm die Hoffnung auf
eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung bis zum Einreichen der zweiten
Scheidungsklage gelassen. Diese Aussagen der Ehefrau bestreitet der
Beschwerdeführer hier nicht.

3.5 Mit Blick darauf ist es aber nicht bundesrechtswidrig, wenn die
Vorinstanz geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe sich vor dem nach
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG massgeblichen Stichtag - dem 2. Februar 2006 - auf
eine nur noch formelle Ehe berufen:

Spätestens als die Ehefrau am 2. Dezember 2005 die zweite Scheidungsklage
einreichte und sie daran auch in der Sühneverhandlung vom 21. Dezember 2005,
zu der die Eheleute persönlich erschienen waren, festhielt, konnte der
Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Ehelebens
rechnen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, was für konkrete "Signale",
welche auf eine Fortsetzung der ehelichen Beziehung hindeuten würden, die
Ehefrau danach noch gesetzt haben soll. Auch wenn keiner der Ehepartner
inzwischen eine andere Liebesbeziehung hatte, lebten sie damals immerhin seit
mehr als zwei Jahren getrennt (vgl. BGE 130 II 137 E. 10.3 S. 136). Während
der gesamten Trennungsdauer war das Verhältnis allenfalls
freundschaftlich-kollegial geblieben; zu einer darüber hinausgehenden,
vertieften Beziehung kam es nicht mehr, auch nicht nach dem raschen Rückzug
der ersten Scheidungsklage. Wie die Ehefrau zudem ausgeführt hat, liess sie
dem Beschwerdeführer die Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung nur bis zur Einreichung der zweiten Scheidungsklage. Das Scheitern
der Ehe musste dem Beschwerdeführer daher spätestens an der erwähnten
Sühneverhandlung klar geworden sein, selbst wenn er bei Einreichung der
zweiten Scheidungsklage zunächst gemeint haben sollte, diese würde wie die
erste zurückgezogen werden.
Im Übrigen unterzeichnete der Beschwerdeführer verhältnismässig kurze Zeit
nach Einreichung der Scheidungsklage bereits eine Scheidungsvereinbarung und
stimmte der Auflösung der Ehe anlässlich des Gerichtstermins vom 4. April
2006 zu. Ausserdem erwähnte er gegenüber den Vorinstanzen zunächst weder das
Scheidungsverfahren noch das Scheidungsurteil. Diese erfuhren hiervon erst im
Jahre 2007 aufgrund zusätzlicher Instruktionsmassnahmen, obwohl der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache bereits im Juli und November 2006
an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht gelangt war. Die
Vorinstanz durfte daher annehmen, dass die Beteuerungen des
Beschwerdeführers, er habe noch einige Zeit nach dem hier massgeblichen
2. Februar 2006 berechtigte Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme des ehelichen
Lebens gehabt, unglaubwürdig sind.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei im Gegensatz zur früheren
Ehefrau vom Regierungsrat nicht mehr persönlich angehört worden, wodurch sein
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei.
Dieser Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich
schriftlich zu äussern. Es sind weder Gründe ersichtlich noch zeigt der
Beschwerdeführer auf, warum zusätzlich seine persönliche Befragung hätte
stattfinden müssen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz