Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.672/2007
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2C_672/2007/ble

Urteil vom 20. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, vom 26. September 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der thailändische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) hält sich seit dem
24. Juli 1996 in der Schweiz auf. Im November 1996 heiratete er die
Schweizerin Y.________ (geb. 1970). Er erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung sowie am 11. Oktober 2004 die
Niederlassungsbewilligung. Die - kinderlos gebliebene - Ehe war bereits am 9.
September 2002 geschieden worden.
Mit zwei Urteilen des Bezirksgerichts Zürich (vom 15. Februar 2005 und vom
18. April 2006) wurde X.________, der damals als Masseur im Zürcher Milieu
arbeitete, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Nach der ersten
Verurteilung war X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich bereits
verwarnt worden (Verfügung vom 11. Mai 2005).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ mit Beschluss vom 2. Mai 2007 für
die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Eine gegen diesen Beschluss
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 26. September 2006 ab.

2.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 führt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das
genannte Urteil aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG;
es wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG verfügte Ausweisung, wogegen das
ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

3.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten.
Massgebend für die materielle Beurteilung bleibt vorliegend aber, in analoger
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, grundsätzlich das bisherige Recht.

4.
4.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder
Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren
verurteilt. Er erfüllt damit den genannten Ausweisungsgrund.

4.2 Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3
ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als angemessen, d.h. als
verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheinen lässt. Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV] sowie BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S. 216 ff.; 125 II 105 ff.).
4.3 Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist
das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen
an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Aber selbst bei in der Schweiz geborenen
Ausländern der "zweiten Generation" ist die Ausweisung zulässig, wenn der
Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte
begangen oder wiederholt schwer delinquiert hat (vgl. dazu BGE 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff.; 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich
darauf beschränkt, die strafrechtlichen Verurteilungen aufzuzählen und messe
diesen ein derartiges Gewicht bei, dass die übrigen, für ihn sprechenden
Umstände "auf der Strecke bleiben" müssten. Er lebe nun seit annähernd 11
Jahren in der Schweiz, so dass bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
nicht ohne weiteres angenommen werden könne, die Voraussetzungen für eine
Ausweisung wären "einfach so erfüllt". Seine bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zeige, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft
nicht mehr gefährden werde.

5.2 Der Beschwerdeführer hat insgesamt 2,48 kg Kokain gekauft und davon (nach
Abzug des Eigenkonsums) ca. 2 kg gegen Bezahlung an seine Freier abgegeben.
Darüber hinaus hat er so genannte "Thaipillen" verkauft. Bei seinen
Aktivitäten war er "keinesfalls als weisungsgebundener Zwischenhändler zu
betrachten" (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2006, S. 9).
Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an
seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz (vgl. zur strengen Praxis
des Bundesgerichtes bei Drogendelikten und bei Delikten gegen die körperliche
Integrität BGE 125 II 521 E. 4a S. 526 ff.).
5.3 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass liegt sodann deutlich
über dem Richtwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe, welcher nach der - für
ausländische Ehegatten von Schweizern geltenden - so genannten
Zweijahresregel (dazu ausführlich BGE 110 Ib 201, 130 II 176 E. 4.1 S. 185)
massgebend wäre. Diese Regel kommt vorliegend, da der Beschwerdeführer seit
dem Jahre 2002 geschieden ist, ohnehin nicht zum Zuge und kann nur indirekt
als Beurteilungsmassstab herangezogen werden. Die Kritik an der
diesbezüglichen Rechtsprechung (S. 5/6 der Beschwerdeschrift) stösst daher
ins Leere.
Ferner fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine
Straftaten zum Teil auch nach der ersten Verurteilung beging (vgl. genanntes
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, S. 11), was auf die Gefahr neuerlicher
Rückfälle schliessen lässt.

5.4 Der Beschwerdeführer weilt zwar schon seit über 10 Jahren in der Schweiz
(wovon er allerdings einen Teil der Zeit im Strafvollzug verbracht hat).
Andererseits ist er nicht verheiratet und in der Schweiz weder beruflich noch
gesellschaftlich besonders intensiv verwurzelt (vgl. S. 6 des angefochtenen
Entscheides, auf welchen verwiesen werden kann, Art. 109 Abs. 3 BGG). Art und
Schwere der begangenen Delikte vermögen daher die verfügte Ausweisung für die
Dauer von zehn Jahren zu rechtfertigen. Diese Massnahme erscheint auch nicht
unverhältnismässig: Eine Rückkehr in sein Heimatland, welches der
Beschwerdeführer - der nicht als "Ausländer der zweiten Generation" gelten
kann - erst als Erwachsener im Alter von 26 Jahren verlassen hat, ist ihm
zumutbar.

6.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 und 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2. Abteilung, 2. Kammer) und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein