Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.671/2007
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2C_671/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A. X.________,

2. B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung,
Postfach, 8090 Zürich,

Direkte Bundesteuer 2005,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom
26. September 2007.

Erwägungen:

1.
Die Ehegatten A. und B. X.________ wohnen in Belfort und sind zur Hauptsache
in Frankreich steuerpflichtig. Aufgrund einer im Kanton Zürich gelegenen
Liegenschaft sind sie von der Zürcher Steuerverwaltung für die direkte
Bundesteuer 2005 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000
Franken (satzbestimmend 122'600 Franken) veranlagt worden (Verfügung vom
30. Oktober 2006). Diese Veranlagung schützte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 26. September 2007).

2.
Am 23. November 2007 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und sie "allein unter
Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Einkommens und gelegenen
Vermögens zu veranlagen". Eventuell sei die Sache zur Festlegung des
massgebenden Einkommens und Vermögens an die Veranlagungsbehörden
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und
unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen
werden.

3.
Die Obliegenheit des Steuerpflichtigen, Beweise für die (offensichtliche)
Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung zusammen mit der Einsprache zu
präsentieren, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. Art. 132 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG];
SR 642.11). Zudem wurden die Beschwerdeführer auf diese Rechtslage in der
Veranlagungsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei diesen Gegebenheiten
können sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) zum Vornherein
keine Verpflichtung der Steuerbehörden ableiten, ihnen eine Nachfrist zur
Einreichung "relevanter Unterlagen" zu gewähren oder sie gar zu einer
mündlichen Unterredung zu empfangen.

4.
Weiter liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vor: Sollte die
direkte Bundessteuer 2005 tatsächlich aufgrund eines zu hohen Einkommens
berechnet worden sein, so hätten sich die Beschwerdeführer dies selber
zuzuschreiben. Sie haben sich im Veranlagungsverfahren bewusst geweigert,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Frankreich offenzulegen, und
ihre Unterlassung weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren korrigiert.

5.
Schliesslich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91 und
SR 0.672.934.911) an der Sache vorbei: Eine Ermessensveranlagung kann
lediglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. Art.
132 Abs. 3 DBG). Die Beschwerdeführer machen jedoch keinerlei derartige
Mängel geltend, sondern ergehen sich in rechtstechnischen Erörterungen zur
Repartition des geschätzten Vermögens. Zudem verkennen sie, dass sich hier
die - mit ihren Ausführungen zum Progressionsvorbehalt aufgeworfene - Frage
nach der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gar nicht stellt: Die
Besteuerung von Grundstücken und deren Erträgen wird durch Art. 6 Ziff. 1 und
Art. 24 Ziff. 1 DBA-F dem Belegenheitsstaat zugewiesen und richtet sich in
der Folge allein nach dessen Binnenrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen
regelt neben der Zuteilung der Steuerhoheit nur, wie die Steuerbefreiung in
jenem Vertragsstaat zu erfolgen hat, dem die Besteuerung nicht zusteht.
Mithin sind es vorliegend die französischen Behörden, welche gestützt auf
Art. 25 Lit. A DBA-F zu prüfen haben, wie sie bezüglich der im Kanton Zürich
gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Doppelbesteuerung vermeiden,
nicht aber die Zürcher Steuerverwaltung.
Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen auch
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügen (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I
1 E. 6a S. 7), genügen ihre (schwer verständlichen) Ausführungen den
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht (Art. 42 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli