Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.670/2007
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2C_670/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A. X.________,

2. B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung,
Postfach, 8090 Zürich,
.

Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom
26. September 2007.

Erwägungen:

1.
Die Ehegatten A. und B. X.________ wohnen in Belfort und sind zur Hauptsache
in Frankreich steuerpflichtig. Aufgrund einer im Kanton Zürich gelegenen
Liegenschaft sind sie von der Zürcher Steuerverwaltung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 Franken und
einem steuerbaren Vermögen von 265'000 Franken veranlagt worden. Mangels
Angaben der Steuerpflichtigen erfolgte die Festsetzung des satzbestimmenden
Einkommens und des satzbestimmenden Vermögens ermessensweise auf 122'600 bzw.
1,034 Mio. Franken (Verfügung vom 27. September 2006). Diese Veranlagung
schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich
(Entscheid vom 26. September 2007).

2.
Am 23. November 2007 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und sie "allein unter
Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Einkommens und gelegenen
Vermögens zu veranlagen". Eventuell sei die Sache zur Festlegung des
massgebenden Einkommens und Vermögens an die Veranlagungsbehörden
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und
unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen
werden.

3.
Die Obliegenheit des Steuerpflichtigen, Beweise für die (offensichtliche)
Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung zusammen mit der Einsprache zu
präsentieren, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. § 140 Abs. 2 der
Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH]). Zudem wurden die Beschwerdeführer auf diese
Rechtslage in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei diesen
Gegebenheiten können die Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2
S. 504 f.) zum Vornherein keine Verpflichtung der Steuerbehörden ableiten,
ihnen eine Nachfrist zur Einreichung "relevanter Unterlagen" zu gewähren oder
sie gar zu einer mündlichen Unterredung zu empfangen. Im Übrigen verkennen
die Beschwerdeführer, dass sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu
ihren Gunsten ableiten können.

4.
Weiter liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vor: Sollten die
Staats- und Gemeindesteuern 2005 tatsächlich aufgrund eines zu hohen
Einkommens und Vermögens berechnet worden sein, so hätten sich die
Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben. Sie haben sich im
Veranlagungsverfahren bewusst geweigert, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse in Frankreich offenzulegen, und ihre Unterlassung weder
im Einsprache- noch im Rekursverfahren korrigiert.

5.
Schliesslich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91 und
SR 0.672.934.911) an der Sache vorbei: Eine Ermessensveranlagung kann
lediglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. § 140
Abs. 2 StG/ZH). Die Beschwerdeführer machen jedoch keinerlei derartige Mängel
geltend, sondern ergehen sich in rechtstechnischen Erörterungen zur
Repartition des geschätzten Vermögens. Zudem verkennen sie, dass sich die -
mit ihren Ausführungen zum Progressionsvorbehalt aufgeworfene - Frage nach
der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hier gar nicht stellt: Die
Besteuerung von Grundstücken und deren Erträgen wird durch Art. 6 Ziff. 1 und
Art. 24 Ziff. 1 DBA-F dem Belegenheitsstaat zugewiesen und richtet sich in
der Folge allein nach dessen Binnenrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen
regelt neben der Zuteilung der Steuerhoheit nur, wie die Steuerbefreiung in
jenem Vertragsstaat zu erfolgen hat, dem die Besteuerung nicht zusteht.
Mithin sind es vorliegend die französischen Behörden, welche gestützt auf
Art. 25 Lit. A DBA-F zu prüfen haben, wie sie bezüglich der im Kanton Zürich
gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Doppelbesteuerung vermeiden,
nicht aber die Zürcher Steuerverwaltung.
Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen auch
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügen (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I
1 E. 6a S. 7), genügen ihre (schwer verständlichen) Ausführungen den
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht (Art. 42 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli