Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.66/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_66/2007/ble

Urteil vom 13. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichter Karlen,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
Erben des Z.________, anstelle der vorverstorbenen Brüder K.________ und
L.________:

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Urs Vögele, Beratungsbüro,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der am 16. Oktober 2005 verstorbene Z.________ hat den elterlichen
Landwirtschaftsbetrieb im Jahre 1952 übernommen. Er führte keine Buchhaltung
und war gemäss Aargauer Praxis auf Grund seines Alters (geb. 1918) hiervon
befreit. Mit dem Inkrafttreten des revidierten aargauischen Steuergesetzes vom
15. Dezember 1998 (StG) auf den 1. Januar 2001 setzten die Steuerbehörden die
Buchwerte für Landwirte in seiner Situation neu fest.

B.
Die Steuerkommission R.________ veranlagte Z.________ am 13. Mai 2004 für die
Kantons- und Gemeindesteuern 2001. Dabei legte sie die Anlagekosten,
Abschreibungen und Buchwerte der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gebäude
per 1. Januar 2001 auf Einsprache hin am 31. März 2005 wie folgt fest:

Anlagekosten
Abschreibungen
Buchwert
Gebäude
Fr. 298'863.--
Fr. 48'197.--
Fr. 250'666.--
Land und Wald
Fr. 7'797.--
Fr. 0.--
Fr. 7'797.--
Meliorationen
Fr. 71'395.--
Fr. 63'348.--
Fr. 8'047.--
Total

Fr. 111'545.--

Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 27.
April 2006. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die hiergegen
gerichtete Beschwerde am 24. Januar 2007 teilweise gut, hob den Buchwert des
Bodens (Land und Wald) auf Fr. 30'116.-- an und setzte jenen für die
Meliorationen auf Fr. 1'798.-- herab, womit die steuerlich berücksichtigten
Abschreibungen noch Fr. 95'475.-- betrugen.

C.
Die Erbengemeinschaft Z.________ beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die aargauischen Steuerbehörden und Steuergerichte anzuweisen,
die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
umzusetzen. Mit Ersatzbeschaffungen verbundene altrechtliche
Sofortabschreibungen minderten die Anlagekosten (und erhöhten damit den
dereinst steuerbaren Grundstückgewinn), dürften jedoch aufgrund des
Steuerharmonisierungsgesetzes nicht (mehr) als wiedereingebrachte
Abschreibungen einkommenssteuerrechtlich erfasst werden. Das Steueramt des
Kantons Aargau und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die
Beschwerde abzuweisen; das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verweist auf
seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

D.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das mit der Beschwerde
verbundene Sistierungsgesuch ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht in Kraft (BGG, SR 173.110). Da der angefochtene Entscheid nach
diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art.
132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist demnach als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil
2C_637/2007 vom 4. April 2008, E. 1.3). Gegenstand des Verfahrens bildet zwar
keine Veranlagung im Zusammenhang mit der konkreten Veräusserung eines
landwirtschaftlichen Grundstücks, sondern die Frage, von welchen Werten künftig
hierbei auszugehen sein wird. An der Klärung dieses Problems haben die
Beschwerdeführer dennoch ein schutzwürdiges Interesse: Das Steuergesetz des
Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) hat die Kapitalgewinnbesteuerung bei
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken grundlegend umgestaltet; es
rechtfertigt sich deshalb - auch aus Beweisgründen bei altrechtlichen
Steueraufschüben -, die künftig zu berücksichtigenden Anlagekosten und
Abschreibungen zu bereinigen, zumal bei den buchführenden Landwirten und jenen
mit vollständigen Aufzeichnungen dies bereits bei der Prüfung der
Eingangsbilanzwerte geschehen ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Eingabe der hierzu legitimierten Beschwerdeführer ist (neu) auch insofern
einzutreten, als sie darin mehr verlangen, als das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG
geht Art. 73 Abs. 3 StHG vor: zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_637/2007 vom
4. April 2008, E. 1.5.3). Nicht einzugehen ist auf jene Ausführungen, die den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügen.

2.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend, weil - entgegen ihren Anträgen - keine Expertise über die
Baukosten 1992 eingeholt worden sei. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie
überhaupt hinreichend substantiiert erhoben wird (Art. 42 BGG): Die
Beschwerdeführer behaupten zwar eine "willkürliche Einschränkung der
Beweismittel", sie zeigen in diesem Zusammenhang indessen nicht auf, welches
Grundrecht inwiefern verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG) und
weshalb die behauptete "Einschränkung", die sich auf die
Sachverhaltsfeststellung bezieht, für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass
die Baukosten in erheblichem Umfang Eigenleistungen umfassten, die zwar den
Gebäudewert erhöhten, aber nicht als Anlagekosten anerkannt werden könnten,
wenn sie nicht als Einkommen versteuert worden seien (§ 104 Abs. 2 StG). Es
durfte gestützt hierauf den umstrittenen Beweisantrag ohne Verletzung von Art.
29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. BGE 131 I 153 E. 3
S. 157, mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei der
Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie Anteilen daran ergeben, soweit der
Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen)
übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist in
den Kantonen nicht einheitlich geregelt: Entweder werden diese Gewinne alle mit
einer besonderen Wertzuwachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst
(Objektsteuer), wobei nicht danach unterschieden wird, ob das veräusserte
Grundstück zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen des Veräusserers gehört (sog.
monistisches System). Oder dann unterliegen nur Grundstückgewinne des
Privatvermögens dieser Steuer, solche des Geschäftsvermögens hingegen als
Subjektsteuer der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer (sog.
dualistisches System).

3.2 Das Steuerharmonisierungsgesetz folgt grundsätzlich dem dualistischen
Modell; es erlaubt aber auch, dass geschäftliche und private Grundstückgewinne
ausschliesslich der Grundstückgewinnsteuer unterworfen werden (Art. 12 Abs. 4
StHG). Für beide Systeme hat der Gesetzgeber einen abschliessenden Katalog von
Aufschubtatbeständen geschaffen; als solcher Grund gilt die vollständige oder
teilweise Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines
selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen,
selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet
wird (Art. 12 Abs. 3 lit. d StHG). Damit hat der Gesetzgeber eine
gesamtschweizerische, verbindliche "Bundeslösung" angestrebt (vgl. BGE 130 II
202 E. 3.2 S. 207). Zur Art der Ermittlung des steuerbaren Gewinns äussert sich
das Steuerharmonisierungsgesetz nur dem Grundsatz nach: Danach besteht der
Gewinn aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Art. 12 Abs. 1 StHG);
das Gesetz definiert diese Begriffe nicht weiter; dem kantonalen Gesetzgeber
verbleibt bei der entsprechenden Umsetzung seit dem 1. Januar 2001 indessen
bloss noch ein beschränkter Regelungsspielraum, denn Grundstückgewinn und
Einkommenssteuer sind eng miteinander verbunden (so BGE 131 II 722 E. 2.1 S.
723 f.).
3.3
3.3.1 Nach dem bis Ende 2000 geltenden Aargauer Steuergesetz wurde bei der
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke die Differenz zwischen dem Erlös
und dem Buchwert als Kapitalgewinn der Einkommenssteuer unterworfen, sei es als
Teilveräusserungsgewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen (§ 22 Abs. 1 lit. b/
§ 40 aStG), sei es als Liquidationsgewinn mit einer Jahressteuer (§ 34 Abs. 1
lit. c aStG). Bei einer Ersatzbeschaffung von Geschäftsvermögen (§ 24bis aStG)
wurden - unter Aufschub der Besteuerung des Kapitalgewinns - die bei der
Veräusserung realisierten stillen Reserven auf das Ersatzgut übertragen, was
auf diesem zu einer Sofortabschreibung führte (§ 24bis Abs. 1 Satz 2 aStG). Neu
wird bei Gewinnen aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken des Geschäftsvermögens die Differenz zwischen den Anlagekosten und
dem steuerlich massgebenden Buchwert den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG), während der restliche Gewinn
unter die Grundstückgewinnsteuer fällt, indem sich dort die massgeblichen
Anlagekosten aus "dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen
Abschreibungen nach § 27 Abs. 4" zusammensetzen (§ 106 Abs. 1 StG). Die
"wiedereingebrachten" Abschreibungen, d.h. der Betrag, um den die
buchhalterisch vorgenommenen oder die bei der Veranlagung nach dem
volkswirtschaftlichen Einkommen (gemäss aStG) berücksichtigten Abschreibungen
das steuerbare Einkommen reduzierten, werden als Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit einkommenssteuerrechtlich erfasst (Differenz zwischen den
Anlagekosten und dem Buchwert); reinvestierte Gewinne aus früheren
Veräusserungen mit Steueraufschub unterliegen dagegen der
Grundstückgewinnsteuer, soweit die Ersatzbeschaffung nach
Grundstückgewinnsteuerrecht erfolgte (§ 106 Abs. 3 StG).
3.3.2 Umstritten ist die (übergangsrechtliche) Frage, wie eine
"Sofortabschreibung" - hier in der Höhe von Fr. 46'267.-- - gemäss Art. 24bis
aStG AG (bzw. § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 13. Juli 1984 zum Steuergesetz) im
Anschluss an eine altrechtliche (Teil-)Ersatzbeschaffung steuerlich zu
behandeln ist. Nach Ansicht der Vorinstanz bzw. der Steuerbehörden des Kantons
Aargau gehört sie zum einkommenssteuerlich zu erfassenden Buchgewinn, während
sie nach den Beschwerdeführern - unter Bezugnahme auf die von Marianne
Klöti-Weber (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
2. Aufl., Muri/Bern 2004, Rz. 7 f. zu § 106) vertretene Auffassung - zufolge
Reduktion der Anlagekosten dereinst der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
soll. Dabei ist unbestritten, dass zum Buchgewinn nach § 27 Abs. 4 StG auch vor
dem 1. Januar 2001 vorgenommene Korrekturen zu rechnen sind (vgl. das Urteil
2A.271/2000 vom 2. November 2000, E. 6a, in: StR 56, 103 S. 109 [in BGE 126 II
473 nicht wiedergegeben]).

4.
4.1 Die Aargauer Steuerbehörden und die Vorinstanz gehen davon aus, dass mit
der noch unter altem Recht erfolgten Festlegung des Kapitalgewinns und der
Ersatzbeschaffung (verbunden mit der entsprechenden Sofortabschreibung) die
rechtliche Qualifikation als der Einkommenssteuer unterworfener Kapitalgewinn
feststeht, selbst wenn dessen Besteuerung als Folge der Ersatzbeschaffung
aufgeschoben wurde; es brauche deshalb nicht geprüft zu werden, wie sich der
damals erzielte und zur Ersatzbeschaffung verwendete Kapitalgewinn
zusammengesetzt habe (Wertzuwachs einerseits, wiedereingebrachte Abschreibungen
andererseits).
4.2
Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer verletzt diese Auffassung das
Steuerharmonisierungsgesetz nicht:
4.2.1 Nach § 106 StG entsprechen die für die Grundstückgewinnsteuer
massgeblichen Anlagekosten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des
Geschäftsvermögens dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen
Abschreibungen nach § 27 Abs. 4 StG. Der in diesen Anlagekosten enthaltene
Erwerbspreis ist nicht massgebend, wenn das Grundstück durch eine
steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist; in solchen Fällen ist auf
den Erwerbspreis abzustellen, welcher der letzten steuerbegründenden
Veräusserung zu Grunde lag (Abs. 2). Erfolgte eine Ersatzbeschaffung nach
Grundstückgewinnsteuerrecht, werden die Anlagekosten um den Gewinn gekürzt,
dessen Besteuerung aufgeschoben wurde (Abs. 3): Diese Regelung ist mit Art. 8
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1, 2 bzw. 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]) vereinbar, deren Ziel es ist, Wertzuwachsgewinne von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken - auch bei Kantonen mit einem dualistischen
System - der kantonalen Grundstückgewinnsteuer zu unterstellen (vgl. Bernhard
Zwahlen, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl.,
Basel/Genf/München 2002, N 20 zu Art. 12; vgl. auch das Urteil 2A.271/2000 vom
2. November 2000, E. 5e, in: StR 56, 103 S. 108 [in BGE 126 II 473 nicht
wiedergegeben]). Buchgewinne (d.h. die wiedereingebrachten Abschreibungen)
sollen sowohl kantonal als auch bundessteuerrechtlich als Einkommen, d.h. als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, erfasst werden und nur die
eigentlichen Wertzuwachsgewinne unter die Grundstückgewinnsteuer fallen
(Botschaft zur Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 92, 100 und 162; Markus
Reich, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht [I/1], a.a.O., N 45 zu Art. 8
StHG) - dies selbst wenn bzw. gerade weil angesichts der blossen
Einfachbelastung sowie der Steuerermässigung bei längerer Haltezeit (vgl. § 109
StG) ein Anreiz besteht, Steuersubstrat nicht der Einkommens-, sondern der
Grundstückgewinnsteuer zuzuweisen.
4.2.2 Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art: Nach Art. 12 StHG sind im
Rahmen der Anlagekosten - losgelöst vom jeweiligen Grund - alle Abschreibungen
auf dem Buchwert zu berücksichtigen; dabei spielt keine Rolle, ob sie - wie
hier - im Rahmen einer Ersatzbeschaffung (Sofortabschreibung) oder als
Wertberichtigungen erfolgt sind. Hierfür sprechen bereits Gründe der
Praktikabilität (vgl. BGE 132 II 128 E. 4.2 in fine S. 133). Richtig ist, dass
sich bei diesem Ansatz ein Gewinn, welcher bei der Veräusserung des früheren
Grundstücks - aus heutiger Sicht und ohne Steueraufschub -
grundstücksteuerrechtlich erfasst worden wäre, nunmehr
einkommenssteuerrechtlich besteuert werden könnte; dabei handelt es sich jedoch
um eine Konsequenz des Aufschubsystems, welche der Steuerpflichtige hinzunehmen
hat. Nur der Mehrwert auf dem ersatzbeschafften Grundstück untersteht nach Art.
12 StHG der Grundstückgewinnsteuer, jener des vorherigen Guts betrifft die
Einkommenssteuer. Der Steuerpflichtige kann nicht in guten Treuen davon
ausgehen, dass sich die rechtliche Qualifikation des Mehrwerts im Laufe der
Zeit nicht ändert, selbst wenn der Gewinn nicht sofort steuerlich erfasst,
sondern - wie hier - mit einer Sofortabschreibung auf das Ersatzobjekt
übertragen wird; entscheidend ist die Rechtsnatur im Zeitpunkt der Besteuerung
und nicht des Aufschubs. Die Steuerordnung für landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Grundstücke bildet eine Sonderregelung, handelt es sich
bei diesen der Sache nach doch um Bestandteile des Geschäftsvermögens, deren
Mehrwert in einem dualistischen System voll der Einkommenssteuer unterläge
(vgl. Reich, a.a.O., N 44). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht,
Art. 12 StHG weit auszulegen und auch einen an sich die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit berührenden Mehrwert der Grundstückgewinnsteuer
zuzuweisen. Im Übrigen ist nicht in jedem Fall klar, mit welcher Lösung der
Steuerpflichtige tatsächlich besser gestellt ist: Die Steuersätze für die
Grundstückgewinnsteuer können höher oder niedriger liegen als jene für die
Einkommenssteuer. Die ersten variieren allenfalls nach Besitzdauer und Höhe des
Gewinns, die zweiten sind vom Einkommen abhängig, zu dem der Gewinn
hinzugerechnet wird.

5.
Der angefochtene Entscheid ist auch nicht bundes(verfassungs)rechtswidrig:

5.1 Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft vom 21. Mai 1997 zur
Totalrevision der aargauischen Steuergesetze ausgeführt, dass - wenn unter dem
bisherigen Recht eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung stattfinde - das
Steuersubstrat der Einkommenssteuer tangiert sei, weshalb "die Besteuerung der
bisher vorgenommenen Abschreibungen systemkonform mit der Einkommenssteuer" zu
erfolgen habe. Bei den nach neuem Recht erfolgten Ersatzbeschaffungen sei
hingegen zu berücksichtigen "dass der Wertzuwachs mit der
Grundstückgewinnsteuer zu erfassen ist und somit bei Ersatzbeschaffungen auch
dem Grundstückgewinnsteuersubstrat erhalten bleibt"; dies stelle die
vorgeschlagene Regelung (heute § 106 StG) sicher. Die Lösung wurde vom
Gesetzgeber inhaltlich unverändert übernommen. Wenn das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen ist, es entspreche somit dessen klar ausgedrücktem Willen,
sämtliche unter dem alten Recht vorgenommenen Abschreibungen der
Einkommenssteuer zu unterwerfen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit
Ersatzbeschaffungen vorgenommenen Sofortabschreibungen, d.h. der
Abschreibungen, die nicht einen buchmässigen Nachvollzug von Wertabnahmen des
Geschäftsvermögens widerspiegeln, sondern der buchtechnischen Abwicklung der
Ersatzbeschaffung gedient haben, indem damit die bei der Veräusserung
aufgedeckten stillen Reserven einkommensneutral auf das Ersatzobjekt übertragen
werden konnten, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar. Die Lösung ist - wie
erwähnt - mit dem bundesrechtlichen Harmonisierungsgebot von Art. 12 StHG
vereinbar; dieses verlangt bezüglich der Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesrecht im Rahmen des den Kantonen bis zum 1. Januar 2001 zustehenden
Gestaltungsspielraums keine (rückwirkende) Aufspaltung der aufgedeckten stillen
Reserven in solche, die auf Buchgewinnen basieren, und solche, die auf
eigentlichen Wertzuwachsgewinnen beruhen.

5.2 Aus den Materialien zum neuen Aargauer Steuergesetz ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass wiedereingebrachte Abschreibungen anders als die
ordentlichen zu behandeln wären, je nachdem, ob sie unter dem neuen oder dem
alten Recht verbucht worden sind. Die von den Beschwerdeführern für ihre
Auffassung herangezogene Stelle aus der regierungsrätlichen Botschaft bezieht
sich nur auf das neue Recht, äussert sich indessen nicht zur hier
interessierenden übergangsrechtlichen Problematik. Gemäss § 106 Abs. 2 StG ist
der in den Anlagekosten nach § 106 Abs. 1 StG enthaltene Erwerbspreis nicht
massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung
erworben worden ist. In solchen Fällen ist auf den Erwerbspreis abzustellen,
welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung zu Grunde lag. Daraus kann
nicht geschlossen werden, dass Sofortabschreibungen auf Ersatzbeschaffungen
nach § 24bis aStG nicht als wiedereingebrachte Abschreibungen gelten dürften
und es sich dabei um eine Minderung der Anlagekosten handle. Der
Regelungsgehalt von § 106 Abs. 2 StG bezieht sich - wie das kantonale Steueramt
zu Recht einwendet - nicht auf die wiedereingebrachten (Sofort-)abschreibungen.
§ 106 Abs. 2 Satz 2 StG lässt sich durchaus so deuten, dass unter dem
"massgebenden Erwerbspreis" nur jener verstanden wird, welcher der letzten
grundstückgewinnsteuerbegründenden Veräusserung zu Grunde lag, was bei einem
Erwerbspreis des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks vor dem Jahr 2001
nicht möglich ist. Es erscheint im Rahmen des Ermessensspielraums, der den
Kantonen bis zum 1. Januar 2001 harmonisierungsrechtlich zustand (vgl. BGE 130
II 200 E. 3.2 S. 206 ff.), folgerichtig und nicht bundesrechtswidrig, im
Aargauer System "Sofortabschreibungen" nach Art. 24bis aStG der
Einkommenssteuer zu unterstellen - so auch die hier umstrittenen Fr. 46'267.--.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben
die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar