Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.669/2007
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2C_669/2007/leb

Urteil vom 29. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3000 Bern 8.

Staats- und Gemeindesteuern Bern, Veranlagungsverjährung bei
Auslandschweizern,

Beschwerde gegen Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai
2000.

Erwägungen:
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November
2007 stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, Art. 162 des
Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG) betreffend
Verjährungsfrist für Auslandschweizer sei aufzuheben. Gemäss Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen; zulässig ist sie
ferner gemäss Art. 87 BGG gegen kantonale Erlasse. Die Beschwerdefrist zur
Anfechtung von Entscheiden auf dem Gebiet des Steuerrechts beträgt 30 Tage
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Dieselbe Beschwerdefrist ist einzuhalten, wenn ein
kantonaler Erlass angefochten werden soll; sie beginnt mit der  nach
kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses zu laufen (Art.
101 BGG).

Der Beschwerdeführer ficht keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid an,
sondern unmittelbar Art. 162 StG, wobei er insbesondere die Regelung von Art.
162 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 162 Abs. 2 lit. c StG bemängelt. Das
Steuergesetz vom 21. Mai 2000 ist jedoch schon vor Jahren veröffentlicht
worden, und die Beschwerdefrist von Art. 101 BGG ist längst abgelaufen.

Die Beschwerde erweist sich damit als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 166 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: