Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.666/2007
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2C_666/2007/leb

Urteil vom 30. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Stipendium,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. September 2007.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen des Kantons Thurgau sprach X.________ am
4. Juli 2006 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 9'300.-- für die Ausbildung
zur Kauffrau an der Bénédict-Schule in St. Gallen zu, wobei die Auszahlung an
die Auflage geknüpft wurde, dass der Notendurchschnitt im ersten Semester
mindesten 4,3 betragen müsse. Diese Verfügung bzw. die mit der
Stipendiengewährung verbundene Auflage wurde am 10. Januar 2007
letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt. Da
X.________ am Ende des ersten Semesters einen Notendurchschnitt von 4,2
aufwies, lehnte das Amt für Mittel- und Hochschulen die Auszahlung des
Ausbildungsbeitrags ab. Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons
Thurgau wies den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs am 20.
Juni 2007 ab. Am 26. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die gegen den departementalen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit am 24. November 2007 bei der Post aufgegebenem Schreiben vom 19. November
2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des
Verwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. In
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Selbst wenn die
Rechtsschrift als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen sein sollte, kann die Beschwerdeführerin bloss eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG rügen. Sie muss im Wesentlichen
aufzeigen, welches verfassungsmässige Recht die kantonalen Behörden bei der
Anwendung des kantonalen Rechts verletzt haben sollten und inwiefern dieses
verfassungsmässige Recht verletzt worden sei (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat zwar die Problematik der "postlagernd"-Adresse
erwähnt, welche die Beschwerdeführerin schon im kantonalen Verfahren
verwendete, sie aber als nicht entscheidrelevant erachtet. Es hat den bei ihm
angefochtenen Departementsentscheid insofern geschützt, als dieser die
Verweigerung der Stipendienauszahlung mit dem Verpassen des verlangten
Notendurchschnitts begründete, wobei es hervorhob, dass dessen Höhe bereits
früher festgelegt und der entsprechende Entscheid in einem
Rechtsmittelverfahren bestätigt worden war. Die Beschwerdeführerin befasst
sich vorab mit der Frage der Postadresse und dem - letztlich unbestritten
gebliebenen - stipendienrechtlichen Wohnsitz. Inwiefern das
Verwaltungsgericht mit den Feststellungen, der Notendurchschnitt von 4,3 habe
verlangt werden dürfen, dieser sei nicht erreicht worden und die Weigerung,
den Ausbildungsbeitrag auszuzahlen, sei mithin rechtmässig, gegen welches
verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist übrigens auch nicht ersichtlich. Es
fehlt damit offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); angesichts
gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf das
gesetzliche Minimum festzusetzen (Art. 65 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird  nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: