Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.659/2007
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2C_659/2007

Urteil vom 22. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren,
Bundesamt für Kommunikation.

Radio- und Fernsehempfangsgebühren
(Mahn- und Betreibungsgebühren),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 22. Oktober 2007.

Nach Einsicht:
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2007, mit welchem
dieses einen Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM)
vom 5. März 2007 bestätigt, gemäss dem der von X.________ in der Betreibung
06/219 des Betreibungsamtes A.________ erhobene Rechtsvorschlag betreffend
Forderung der Billag AG für Radio- und Fernsehempfangsgebühren im Umfang von
Fr. 30.-- (Mahngebühren von Fr. 10.-- und Betreibungskosten von Fr. 20.--)
beseitigt wird,
in die dagegen von X.________ am 21.November 2007 beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde,
in die beigezogenen Akten des Bundesverwaltungsgerichts und des BAKOM,

wird in Erwägung gezogen:

1.
Das vorliegende Rechtsmittel ist, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG
besteht, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen.

2.
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (E. 8.1 und 9.1) musste X.________ wegen nicht
fristgerechter Bezahlung der Empfangsgebühren zweimal gemahnt werden, womit
er Mahngebühren im (an sich nicht streitigen) Betrag von Fr. 10.-- (2 x Fr.
5.--) schuldet. Diese Feststellung des Sachverhaltes ist für das
Bundesgericht nach Massgabe von Art. 97 BGG verbindlich. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die Annahme, er habe wegen verspäteter Zahlung zweimal
gemahnt werden müssen, als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde.
Aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich nichts Gegenteiliges.

3.
Die am 16. Februar 2006 eingeleitete Betreibung für die damals noch
unbezahlte Empfangsgebühr des 4. Quartals 2005 sowie die angefallenen
Mahngebühren war aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen nicht
rechtswidrig; der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des festgesetzten
abgelaufenen Zahlungstermins auch ohne das von ihm postulierte, für den
vorliegenden Bereich rechtlich nicht vorgeschriebene Mahnprozedere im Verzug.
Damit schuldet er ebenfalls die Betreibungskosten von Fr. 20.--, weshalb der
Rechtsvorschlag für diesen Betrag sowie die Mahngebühren von Fr. 10.-- zu
Recht beseitigt wurde.

4.
Was in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, liegt entweder
ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens oder betrifft
Punkte, die für die Beurteilung der Streitsache nicht relevant sind. Das
BAKOM und das Bundesverwaltungsgericht haben sich mit den sich stellenden
Fragen zutreffend auseinandergesetzt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit, soweit auf sie einzutreten ist, als
unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
BGG zu erledigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65/66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für
Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein