Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.657/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_657/2007 /zga

Urteil vom 26. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
1. X.________,
Beschwerdeführer 1, handelnd durch Y.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Heinzmann,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 22. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die aus Kamerun stammende Y.________, geb. ***1968, reiste im Juni 2003 illegal
in die Schweiz ein. Am 12. August 2003 heiratete sie den Schweizer Bürger
Z.________, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erteilt wurde. Kurz darauf, am 2. September 2003, trat Z.________ den Vollzug
einer gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten an. Am 4.
November 2005 schlossen die Ehegatten eine gerichtlich genehmigte
Trennungsvereinbarung ab, worin sie die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
seit dem 1. Oktober 2004 feststellten und das Getrenntleben auf unbestimmte
Zeit vereinbarten. Im *** Dezember 2005 wurde der gemeinsame Sohn X.________
geboren.

B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 verweigerte die Fremdenpolizeibehörde der
Einwohnergemeinde Biel Y.________ die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 6. März 2006. Zur Begründung führte die
Fremdenpolizeibehörde im Wesentlichen aus, das Ehepaar habe nie zusammengelebt
und es bestünden keine Aussichten auf eine Wiedervereinigung. Die Rückkehr in
die Heimat sei ohne weiteres möglich und zumutbar.

Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 22. Mai 2007).

C.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die von Y.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 21. November 2007 erhebt Y.________ (Beschwerdeführerin 2)
zusammen mit ihrem Sohn, X.________ (Beschwerdeführer 1), beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher sie um
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2, eventualiter um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts, ersuchen.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Bundesamt für
Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde
mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 27.
November 2007 entsprochen.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für Entscheide
über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie - wie hier - noch
unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind (vgl. Urteil 2C_654/
2007 vom 4. April 2008, E. 1.2).

1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in der Fassung vom 23. März
1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die
Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen,
ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich,
dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S.
148 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin 2 ist nach wie vor mit ihrem Schweizer Ehemann
verheiratet, womit nach dem Gesagten das Vorliegen eines Rechtsanspruches aus
Art. 7 ANAG im Grundsatz zu bejahen ist. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.
Im Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin 2 im Verhältnis zu ihrem
(vorliegend als Beschwerdeführer 1 auftretenden) minderjährigen Kind, welches
über das Schweizer Bürgerrecht verfügt und damit ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht besitzt und zu welchem sie eine intakte, gelebte Beziehung
unterhält, auf das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleistete Recht
auf Achtung des Familienlebens berufen und daraus einen potentiellen
Bewilligungsanspruch ableiten (BGE 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.; Urteil 2A.562/
2006 vom 16. Februar 2007, E. 2.3).

1.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist als abgewiesene Gesuchstellerin und vor
Verwaltungsgericht unterliegende Partei zur Ergreifung des vorliegenden
Rechtsmittels legitimiert. Soweit die Beschwerde auch im Namen des Kindes
(Beschwerdeführer 1) erhoben wird, welches am vorinstanzlichen Verfahren nicht
teilgenommen hat, ist auf sie nicht einzutreten (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).
Das schliesst nicht aus, dass die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der
Situation der Mutter berücksichtigt werden.

1.5 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Dass die Ehe der Beschwerdeführerin 2, wie das Verwaltungsgericht in
zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Rechtsprechung und mit schlüssiger
Begründung erkennt (E. 2 des angefochtenen Entscheids), als definitiv
gescheitert anzusehen ist und damit aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes
keinen Anspruch mehr zu verschaffen vermag, wird im Verfahren vor Bundesgericht
nicht mehr in Frage gestellt.

Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich demgegenüber auf ihre Beziehung zum
minderjährigen, über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Sohn. Es stellt sich
somit einzig die Frage, ob sie daraus gestützt auf Art. 8 EMRK ein
Anwesenheitsrecht ableiten kann.

2.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr
ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.
Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich
der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis). Als
zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer
restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung
der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im
Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 120 Ib 1 E. 4b S. 5, 22 E. 4a S.
25).

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt von vornherein nicht vor, wenn es (auch)
den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr
Familienleben im Ausland zu führen. Einem Kind im anpassungsfähigen Alter kann
grundsätzlich zugemutet werden, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu
folgen (BGE 122 II 289 E. 2c S. 298; vgl. auch Niccolò Raselli/Christine
Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz.
13.61). Dies gilt insbesondere für Kleinkinder. Dass ein Kleinkind das
schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt,
schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem obhutsberechtigten Elternteil,
wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird,
ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 2c S. 298;
Urteile 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.2, und 2C_185/2007 vom 12. Juni
2007, E. 3.3.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich erst seit knapp fünf Jahren in der
Schweiz und hat ihre Heimat im Alter von 35 Jahren verlassen, wo sie drei
Kinder zurückgelassen hat. Sie darf insofern ohne weiteres als mit den dortigen
Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut bezeichnet werden. Ihr in der
Schweiz geborener Sohn, welcher erst nach der Trennung von ihrem Ehemann zur
Welt kam und für welchen sie sorgt, ist zwei Jahre alt und befindet sich somit
noch in einem anpassungsfähigen Alter, womit ihm - wie das Verwaltungsgericht
ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen durfte - zumutbar ist, seiner Mutter
in die Heimat zu folgen.

2.4 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und die daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse nicht zu entkräften.
2.4.1 Dass bis anhin noch keine gerichtlich genehmigte Zuteilung der Obhuts-
bzw. Sorgeberechtigung betreffend den Beschwerdeführer 1 vorliegt, ist, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend annehmen durfte, irrelevant. Die
Beschwerdeführerin 2 übt die Obhut und Sorge über ihren Sohn faktisch bereits
von allem Anfang an alleine aus, wogegen der Kindsvater sich heute in Thailand
aufhält und an Beziehungen zu seinem Sohn bisher kein oder nur wenig Interesse
gezeigt hat. Ein richterlicher oder vormundschaftsbehördlicher Entscheid über
die Zuteilung bzw. den Entzug der Obhuts- und Sorgeberechtigung braucht unter
den gegebenen Umständen nicht abgewartet zu werden, ansonsten der Fortgang des
ausländerrechtlichen Verfahrens seitens der Eheleute nach Belieben
hinausgezögert werden könnte.
Angesichts der Tatsache, dass der Kindsvater auf die Ausübung des an sich nach
wie vor beiden Ehegatten und Elternteilen gemeinsam zustehenden Obhuts- und
Sorgerechts offensichtlich keinen Wert legt bzw. faktisch darauf verzichtet,
dürfte eine Übersiedelung der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem Sohn ins
Heimatland keine widerrechtliche Verbringung im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) darstellen. Im Übrigen hat
die zuständige Vormundschaftsbehörde offenbar namentlich mit Blick auf die
Ungewissheit des Ausgangs der ausländerrechtlichen Bewilligungssache auf
Kindesschutzmassnahmen verzichtet (S. 11 unten des angefochtenen Urteils).
2.4.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 2 wird das Kind durch den
angefochtenen Entscheid nicht aus der Schweiz "weggewiesen" (S. 10 f. der
Beschwerde). Sein Recht, hier zu bleiben oder jederzeit in die Schweiz
zurückzukehren, bleibt unangetastet. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV)
ist lediglich insoweit eingeschränkt, als bei einem unmündigen Kind die Eltern
bzw. der mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil über Niederlassung, Ein-
oder Ausreise zu entscheiden haben (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB), was
verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007, E.
2.5). Wohl wird der künftige Lebensweg des Beschwerdeführers 1, insbesondere
was die mögliche Ausbildung und die Beziehung zum Vater anbetrifft, durch die
Wegweisung der Mutter, welche die Obhut über ihn allein wahrnimmt, faktisch
beeinflusst. Dies ist aber vorab die schicksalhafte Folge des Verhaltens seiner
Eltern sowie der damit verbundenen Aufhebung bzw. Nichtexistenz einer
Familiengemeinschaft. Der Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gilt
für Kinder (jeglicher Nationalität), die sich in der Schweiz aufhalten, schützt
aber nicht vor ausländerrechtlichen Anordnungen und daraus folgenden, direkten
oder indirekten Auswirkungen.
2.4.3 Auch die Möglichkeit des Kindes, bei Trennung der Eltern den Kontakt zum
nicht mit der Obhut betrauten anderen Elternteil aufrecht zu erhalten, hängt
weitgehend von den faktischen Verhältnissen, d.h. insbesondere von der (freien)
Wohnsitzwahl der beiden Elternteile ab. Der obhutsberechtigte ausländische
Elternteil kann seinerseits nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ein
dauerndes Aufenthaltsrecht beanspruchen, um dem ihm zugewiesenen Kind die
Ausübung des Besuchsrechtes gegenüber dem hier fest anwesenheitsberechtigten
anderen Elternteil zu ermöglichen oder zu erleichtern. Erforderlich ist
einerseits eine besondere Intensität der Beziehung zwischen dem hier anwesenden
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht, andererseits ein tadelloses Verhalten des obhutsberechtigten
Elternteils, welcher um Bewilligung ersucht (vgl. zu dieser Konstellation das
Urteil 2A.508/2005 vom 16. September 2005, E. 2.2.3 letzter Absatz, mit
Hinweisen; ferner: Urteile 2C_185/2007 vom 12. Juni 2007, E. 3.3.4, sowie
2A.562/2006 vom 16. Februar 2005, E. 3.4.1). Diese Voraussetzungen sind hier,
wie im angefochtenen Entscheid zutreffend angenommen, nicht gegeben. Der Vater
des Kindes hat die Schweiz im Juli 2006 verlassen und lebt seither in Thailand.
Regelmässige persönliche Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn fanden nicht
statt. Im Gegenteil soll es im April/Mai 2007, als der Vater einige Tage in der
Schweiz weilte und dabei auch seinen Sohn besuchte, zu Vorkommnissen gekommen
sein, welche auf ein "gestörtes und gewaltzentriertes Verhältnis" schliessen
lassen. Es gebricht mithin vorliegend bereits an der Voraussetzung einer
besonders engen affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn. Im Übrigen fehlen
auch Hinweise darauf, dass der Vater Beiträge an den Unterhalt des Kindes
leistet. Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der in der
Beschwerde ebenfalls angerufenen Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107),
wonach ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben,
das Recht hat, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte
zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen.
2.4.4 Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Beziehung des Kindes zu
seiner Patin, bei welcher es während der Woche lebt, während die
Beschwerdeführerin 2 erwerbstätig ist, mag eine gewisse Bedeutung haben, doch
handelt es sich nicht um eine durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung.
Wenn die kantonalen Behörden diesem Aspekt keine Bedeutung beimassen und
entsprechende Abklärungen unterliessen, liegt hierin weder eine
Gehörsverletzung noch ein Verstoss gegen Bundesrecht oder gegen
staatsvertragliche Garantien.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Fremdenpolizei der Stadt Biel,
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser