Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.656/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_656/2007/ble

Urteil vom 6. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Adrian Kamber, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1958) reiste 1984 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die
Schweiz ein. 1986 heiratete er Y.________ (geb. 1956), mit der er zwei
gemeinsame Kinder hat (A.________, geb. 1982, und B.________, geb. 14. Juni
1991). Diese wuchsen bei ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in R.________/
Serbien auf. X.________ lebt seit über 15 Jahren mit der deutschen
Staatsangehörigen Z.________ (geb. 1948) im Konkubinat. Seit 2004 besitzt
X.________ das schweizerische Bürgerrecht.
Am 18. Juli 2006 reiste B.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein.
X.________ stellte am 16. August 2006 beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen
ein Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn. Das Ausländeramt wies B.________ am
27. September 2006 aus der Schweiz weg, worauf dieser am 2. Oktober 2006
ausreiste.

B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
das Gesuch von X.________ um Familiennachzug seines Sohnes ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, X.________ habe noch nie mit seinem Sohn in
einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Im Vordergrund stehe nicht die
Vereinigung der Familie, vielmehr sollen dem nachzuziehenden Sohn bessere
Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Auf Beschwerde hin bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Departementsentscheid mit Urteil
vom 15. Oktober 2007.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2007
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.
Gallen vom 15. Oktober 2007 aufzuheben, den Nachzug von B.________ zu
bewilligen und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihm eine
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das
vorliegend streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes
gestellt und beurteilt sich daher nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz
vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und
seinen Ausführungserlassen.

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie
mit diesen zusammen wohnen. Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für
ausländische Kinder eines Schweizers (BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Er hat demnach einen
grundsätzlichen Anspruch auf den Nachzug seines im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung 15 Jahre alten Sohnes. Da dieser auch heute noch nicht
volljährig ist, kann sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens berufen (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig und
der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht aber nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 BGG).

2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen, die jedoch allesamt
unbegründet sind.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der in Art. 12 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, KRK; SR
0.107) festgehaltene Gehörsanspruch sei verletzt, weil die Vorinstanz auf die
beantragte persönliche Befragung seines Sohnes verzichtet habe. Das
Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer
auch den Standpunkt seines Sohnes vertrat und dieser selbst eine Übersiedlung
in die Schweiz ebenfalls befürwortete. Der Sohn des Beschwerdeführers konnte
sich durch seinen anwaltlich vertretenen Vater mittelbar Gehör verschaffen. Er
hatte namentlich die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge gerade auch in Bezug
auf die eingeschränkte Betreuungsfähigkeit der bisherigen Bezugspersonen im
Vergleich zur Situation vor deren Erkrankung in den schriftlichen Eingaben
ausführlich darzulegen. Art. 12 KRK ist dadurch Genüge getan.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt, weil es die Vorinstanz abgelehnt habe, seinen Sohn und
seine Familienangehörigen, die ihn bisher betreut hätten, zu befragen.
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig
angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht
erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige
Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Eine
vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; der Richter
kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat eine Befragung der direkt oder indirekt
betroffenen Personen abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass diese die in
der Beschwerde gemachten Angaben bestätigen würden. Weiter erwog es, dass wegen
des Wohnsitzes der genannten Personen in Serbien einer Befragung erhebliche
Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Da von einer Befragung keine neuen und
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien, sei der für eine Befragung
erforderliche Aufwand unverhältnismässig.
Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die Vorinstanz zulässigerweise davon
ausgehen durfte, dass von der Mutter, der Ehefrau, der Tochter sowie vom Sohn
des Beschwerdeführers, die allesamt selber ein Interesse daran haben, von der
Betreuungsaufgabe entbunden zu werden bzw. zum Vater überzusiedeln, keine
beweiskräftigen Erkenntnisse zu erwarten seien. Hinzu kommt, dass sich diverse
Arztzeugnisse bei den Akten befinden, die sich zum Gesundheitszustand und zur
Betreuungsfähigkeit der Angehörigen äussern. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf deren
Befragung verzichtet hat.

3.
Materiell macht der Beschwerdeführer geltend, der Familiennachzug sei zu
Unrecht verweigert worden.
3.1
3.1.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen
für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob
es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem
getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt
des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das
Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen
wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre
Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten. Denn bei einem
Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne
weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird dabei
lediglich eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als
Ganzes zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der spätere Nachzug
voraus, dass stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse, ein solches Vorgehen gebieten. Diese Gründe müssen
angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je
älter die nachzuziehenden Kinder sind. Stichhaltige Gründe für einen
erforderlichen Nachzug sind regelmässig dann nicht gegeben, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser
entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind
aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen
wird (BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 10 ff. u. E. 5 S. 14 ff; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.
mit Hinweis).
3.1.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den
nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe
für dessen Übersiedelung in die Schweiz bestehen. Solche Gründe dürfen nicht
leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E.
3.3 S. 13). Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch relativiert wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese kommt vorab bei solchen Tatsachen zum
Tragen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne
deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft dies insbesondere auf vom Ausländer
angerufene Sachumstände in seiner Heimat zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365
mit Hinweis).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um Familiennachzug hauptsächlich
damit, dass die Personen, welche B.________ bisher betreuten, nach Einreichung
des Gesuches um Familiennachzug aus gesundheitlichen und altersbedingten
Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, B.________ altersgemäss bzw.
überhaupt zu betreuen. Aufgrund plötzlicher und starker Depressionen habe sich
die Mutter von B.________ im Sommer 2006 in einen stationären Kuraufenthalt
begeben müssen. Seither leide sie ununterbrochen unter erheblichen bzw.
schweren psychischen Beschwerden. Die aktuellste ärztliche Diagnose attestiere
der Ehefrau des Beschwerdeführers eine ängstliche vermeidende
Persönlichkeitsstörung sowie Dysthymia. Die Tochter des Beschwerdeführers habe
im Sommer 2007 einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide an einer
rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen). Die Grossmutter sei über 82 Jahre alt und infolge
ihres Alters vollständig arbeits- und betreuungsunfähig. Sie sei ausserdem in
ihrer Mobilität mittlerweile erheblich eingeschränkt, weil sie nicht mehr als
zwei bis drei Schritte gehen könne.

3.3 Das Verwaltungsgericht hat die oben dargestellten (E. 3.1.1) von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den Fall des
Beschwerdeführers angewandt und die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu
Recht verneint:
3.3.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit 1984 in der Schweiz auf. Er hat nie
mit seinem 1991 geborenen Sohn zusammengelebt. Der Sohn wuchs zusammen mit der
Ehefrau, der Mutter sowie der Tochter des Beschwerdeführers im Kosovo auf. Es
besteht daher kein Zweifel, dass der Sohn zu diesen Personen eine vorrangige
Beziehung entwickelt hat.
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der eingereichten Arztzeugnisse
durch das Verwaltungsgericht kritisiert, ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz solche Zeugnisse als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung
interpretiert (vgl. Urteil 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 3.2.4 mit
Hinweis). Dem Einwand, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne wegen der
diagnostizierten Dysthymia aber auch infolge der selbstunsicher-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung keinerlei bzw. nicht in genügendem Umfang
Betreuungsaufgaben bzw. Erziehungspflichten gegenüber Drittpersonen wahrnehmen,
ist entgegenzuhalten, dass der Sohn aufgrund seines Alters nicht mehr einer
umfangreichen Betreuung bedarf. Es mag sein, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund der ärztlich festgestellten psychischen Probleme in
der Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist. Nachdem sich aber aus den vom
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen ergibt, dass unter Dysthymia leidende Personen den Anforderungen des
täglichen Lebens gerecht werden, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
nicht verständlich, weshalb im Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 festgehalten wird,
die Ehefrau sei unfähig, für sich und die Familie zu sorgen. Gleiches gilt auch
in Bezug auf die in demselben Arztzeugnis aufgeführte ängstliche (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der unbestimmten und pauschalen Aussagen zum
Gesundheitszustand der Ehefrau erscheint der Schluss der Ärztin, diese sei
nicht zur Sorge für die Familie fähig, als nicht nachvollziehbar.
Gemäss dem Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 leidet die Tochter des
Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Indessen lässt sich dem
ärztlichen Attest nicht schlüssig entnehmen, dass die Tochter nicht mehr in der
Lage wäre, zusammen mit der Mutter und der Grossmutter bei der altersmässig
noch notwendigen Betreuung des Bruders mitzuwirken.
Was schliesslich den Gesundheitszustand der Grossmutter von B.________
betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass das eingereichte
Arztzeugnis aufgrund der unleserlichen und lückenhaften Angaben als
Beweismittel untauglich sei. Der Umstand allein, dass die Grossmutter
mittlerweile 82 Jahre alt ist und in ihrer Mobilität offenbar eingeschränkt
ist, steht einer altersgerechten Betreuung des im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung 15-jährigen und heute gut 16½-jährigen B.________ nicht
entgegen, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass
die geistigen Fähigkeiten der Grossmutter, die für deren Erziehungsfähigkeit
eine viel grössere Rolle spielen, in relevanter Weise beeinträchtigt wären.
Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die drei im gleichen Haushalt lebenden
Angehörigen nicht gemeinsam in der Lage sein sollten, für eine altersgerechte
Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers zu sorgen, zumal sie sich dabei
gegenseitig unterstützen können. Auch wenn die Betreuungskapazitäten der
Angehörigen gesundheitlich bedingt teilweise eingeschränkt sein mögen, steht
dem die Tatsache gegenüber, dass der in anderthalb Jahren volljährige
B.________ für die täglichen Verrichtungen nicht mehr der Unterstützung seiner
Mutter, Grossmutter oder Schwester bedarf und diesen sogar, allenfalls unter
Mithilfe von Dritten, beistehen kann. Hinzu kommt, dass auch der
Beschwerdeführer von der Schweiz aus seinen Beitrag zur Unterstützung von
B.________ in materieller und psychologischer Hinsicht leisten kann.
3.3.3 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Behauptung, die
Betreuungssituation habe sich hauptsächlich nach Einreichung des
Familiennachzugsgesuches verändert.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer den
Familiennachzug in seinem Gesuch vom 16. August 2006 damit begründete, dass
sein Sohn zuerst die Schule bis zur achten Klasse fertig gemacht habe und jetzt
wisse, "wo er gerne leben möchte". Zudem betonte der Beschwerdeführer die enge
Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Gesundheitliche Probleme der
betreuenden Angehörigen erwähnten weder der Beschwerdeführer noch dessen Sohn
im Lebenslauf vom 9. September 2006. Erst nachdem das Ausländeramt dem
Beschwerdeführer am 6. November 2006 die Abweisung des Nachzugsbegehrens in
Aussicht gestellt hatte, reichte dieser eine schriftliche Erklärung der Ehefrau
vom 4. Dezember 2006 ein, worin erstmals auch gesundheitliche Gründe für ihr
Einverständnis zum Wegzug des Sohnes bzw. für die Übertragung der elterlichen
Sorge auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Im Rekursverfahren
begründete er die Notwendigkeit der Umsiedlung des Sohnes mit dem angeblich aus
psychischen Gründen bedingten stationären Kuraufenthalt der Ehefrau im Sommer
2006 und ihrem unverändert schlechten gesundheitlichen Zustand, den
Altersbeschwerden seiner Mutter sowie der bevorstehenden Heirat der Tochter und
dem damit verbunden Auszug aus dem Elternhaus. Im Beschwerdeverfahren spielten
schliesslich zum ersten Mal auch noch die psychische Erkrankung der Schwester
eine Rolle. Wenn das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter diesen Umständen
nicht nachvollziehbar, weshalb in den Eingaben vom 16. August 2006 der
angeblich beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau mit keinem Wort
erwähnt worden sei, so ist dies nicht zu beanstanden. Die erst im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte Begründung erscheint in der Tat als
nachgeschoben, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die
objektiven, ausserhalb seiner Person liegenden Gründe nicht von Anfang an
vorgebracht hat. Dies umso mehr, als bei einer an Dysthymia leidenden Person
von einer mindestens seit zwei Jahren dauernden Erkrankung mit entsprechenden
Symptomen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den eingereichten
Arztzeugnissen kein Hinweis darauf findet, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Sommer 2006 einer stationären Behandlung unterziehen
musste. Die Annahme der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass nun schwere
Depressionen der Mutter einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse gebieten, ist
vertretbar, zumal für die angeblich aus der Krankheit der Mutter resultierende
Unfähigkeit der weiteren Betreuung des Sohnes keine den hohen
Beweisanforderungen (vgl. E. 3.1.2) gerecht werdenden Beweismittel vorliegen.
Aufgrund der geschilderten Umstände, namentlich der unterschiedlichen
Erklärungen und Begründungen des Beschwerdeführers, drängt sich die Vermutung
auf, dass es ihm in erster Linie darum ging, dem Sohn mit der Übersiedlung in
die Schweiz eine bessere wirtschaftliche Zukunftsperspektive zu verschaffen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die psychische Erkrankung der
Tochter offenbar erst nach der Gesuchseinreichung im Sommer 2007 eingetreten
ist. Von einer willkürlichen bzw. offensichtlich unrichtigen
Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Betreuungssituation im Haushalt der
Ehefrau des Beschwerdeführers kann daher entgegen seiner Vorbringen keine Rede
sein.

3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht betont, der
Beschwerdeführer habe erklärtermassen gewollt, dass sein Sohn die Schule im
Herkunftsland abschloss, und damit eine frühzeitige Integration verhindert. Es
entspricht indessen nicht dem Zweck des Familiennachzuges und ist aus
integrationspolitischer Sicht unerwünscht, dass Jugendliche nach gewollter bzw.
jahrelang in Kauf genommener Sozialisierung im Heimatland im Wesentlichen
allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene
zur Verschaffung besserer Zukunftsaussichten in die Schweiz geholt werden (vgl.
BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16; 126 II 329 E. 3b S. 333). Ein Wegzug aus der
gewohnten Umgebung wäre für den Sohn mit einer weitgehenden Entwurzelung
sprachlicher und kultureller Natur verbunden, so dass in der Schweiz mit
erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang
ist auch zu beachten, dass der Sohn bis anhin mit dem Beschwerdeführer nur
punktuelle Kontakte (Telefonate, finanzielle Unterstützung, Besuche während der
Ferien) gepflegt hat. Ob und inwiefern der über wenig Erziehungserfahrung
verfügende Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin die Betreuung dieses
Jugendlichen besser gewährleisten könnten als die bisher im Heimatland
zuständigen Bezugspersonen, ist daher fraglich. Abgesehen davon bestünden
sowohl für den Sohn als auch für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in
der Schweiz erhebliche sprachliche Schwierigkeiten.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das angefochtene Urteil als
bundesrechts- und konventionskonform erweist.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und
dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs