Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.655/2007
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2C_655/2007/leb
Urteil vom 26. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
22./29. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1973) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er
durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde
rechtskräftig weggewiesen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am
22. Oktober 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Haftgericht
III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 21. Januar 2008
bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht
gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen, um mit seinen eigenen Mitteln
ausreisen zu können.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im
Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und wiederholt
angehalten worden, das Land zu verlassen, was er - trotz der Möglichkeit, von
einer Rückkehrhilfe profitieren zu können - nicht getan hat. Es besteht bei
ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE
130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), zumal inzwischen ein Laissez-passer vorliegt
und nur noch die polizeiliche Begleitung für den Rückflug organisiert werden
muss. Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner unmittelbar bevorstehenden
Ausschaffung zu entziehen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt
sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung
nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG)
bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) -, verletzt der angefochtene
Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
freiwillig in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie
er dies in legaler Weise tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56
E. 4.1.2). Sein Einwand, in der Heimat verfolgt zu werden, ist im
Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und bildet nicht (mehr)
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Es rechtfertigt sich, praxisgemäss für
das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG;
Mittellosigkeit, bevorstehender Vollzug der Wegweisung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: