Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.651/2007
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2C_651/2007/leb

Urteil vom 22. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Unentgeltliche Rechtspflege (Aufenthaltsbewilligung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1971, heiratete am 15.
Juni 2000 in seiner Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz die
Niederlassungsbewilligung hat. Am 30. August 2000 reiste er in die Schweiz
ein und erhielt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung.
Der Ehe entsprangen ein Sohn (geboren 2001) und eine Tochter (geboren 2002).
Am 1. November 2002 gaben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf; am 28.
November 2006 wurde die Ehe geschieden. Das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern lehnte am 9. März 2007 das Gesuch von
X.________ um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die Beschwerde an
die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Die beim
Regierungsrat des Kantons Bern eingereichte Beschwerde gegen den
Direktionsentscheid nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zuständigkeitshalber entgegen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wies dessen
Instruktionsrichter das Gesuch von X.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- an.

Gegen diese Verfügung hat X.________ am 16. November 2007 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben. Beantragt wird im Wesentlichen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im
kantonalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren
wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht sowie das
Gesuch gestellt, den bundesrechtlichen Rechtsmitteln sei im Hinblick auf die
vom Verwaltungsgericht zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.
2.1 Angefochten ist eine nicht prozessabschliessende Verfügung in einem
Verfahren, welches die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft,
auf die gemäss Art. 8 EMRK ein (bedingter) Rechtsanspruch besteht, kann sich
der Beschwerdeführer doch auf die im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegte
Beziehung zu seinen hier mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht lebenden
Kindern berufen. Stünde damit zur Anfechtung des noch ausstehenden
Endentscheids des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario), ist auch die angefochtene Verfügung mit diesem Rechtsmittel
anfechtbar; Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht nicht (Art.
113 BGG). Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist
erfüllt.

2.2 Gemäss Art 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Gerügt werden kann die Verletzung von Schweizerischem Recht im
Sinne von Art. 95 BGG, nicht unmittelbar die Verletzung von kantonalem Recht.
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht, muss in der
Regel aufgezeigt werden, dass und inwiefern mit der Rechtsanwendung
verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur
Beschwerdebegründung sind neue Tatsachen und Beweismittel weitgehend
ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Enthält ein Entscheid mehrere
Begründungen, die ihn je für sich allein rechtfertigen, müssen diese alle je
selbständig und formgerecht (in einer den vorgenannten Anforderungen
genügenden Weise) angefochten werden (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit
Hinweis).

2.3 Gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) bewilligt die Verwaltungsjustizbehörde einer
Partei die unentgeltliche Prozessführung unter der doppelten Voraussetzung,
dass sie einerseits ihre Bedürftigkeit nachweist und andererseits das
Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist. Das kantonale Recht stimmt
insoweit vollständig mit Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) überein, und das
Verwaltungsgericht hat insbesondere für die Frage der Bedürftigkeit auf die
verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt, die ohne
weiteres berücksichtigt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege
den Zugang zu den Gerichten gewährleisten soll. Warum davon abzuweichen wäre,
wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht ersichtlich und lässt sich in
keiner Weise den von ihm zitierten Literaturstellen entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat die erste der zwei Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Bedürftigkeitsnachweis, als
nicht erfüllt erachtet (E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids). Es
stellte mit einer Ausnahme auf die - detaillierten - Angaben des
Beschwerdeführers über Einnahmen und Ausgaben ab. Nicht als Ausgabe
anerkannte es einen Betrag von Fr. 769.--, welcher unter dem Titel
Abzahlungsraten geltend gemacht worden war; das Verwaltungsgericht führte
aus, dass und warum Schuldverpflichtungen bei der Ermittlung des monatlichen
Zwangsbedarfs nicht zu berücksichtigen seien; ohnehin aber sei vom
Beschwerdeführer nicht belegt worden, wie sich der Betrag zusammensetze und
dass es sich dabei um regelmässige monatliche Zahlungen handle. Mit dieser
Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander.
Abgesehen davon, dass es sich bei den erst vor Bundesgericht produzierten
Belegen um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven handelt, würde im
Übrigen auch damit noch nicht belegt, dass regelmässige monatliche Zahlungen
im Betrag von Fr. 769.-- fällig werden. Inwiefern das Verwaltungsgericht
sodann bei der Ermittlung des monatlichen Zwangsbedarfs in willkürlicher
Weise gegen Art. 18 VRPG verstossen oder dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör verweigert haben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht
entnehmen, die insbesondere in keiner Weise dem Gesichtspunkt der
prozessualen Pflicht des (von einem Rechtsanwalt vertretenen)
Beschwerdeführers, an der Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse
mitzuwirken, Rechnung trägt.

Da die schon allein die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
rechtfertigende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe
seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, nicht formgültig gerügt wird, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vorne E. 2.2 am Ende).

Bloss der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht
in einem obiter dictum die Prozessaussichten als gering bezeichnet hat, wobei
es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK betreffend die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer mit einem Besuchsrecht
gegenüber hier anwesenheitsberechtigten Kindern verweist (E. 2.3 des
angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, dass seine
Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht nicht aussichtslos sei, ohne sich mit
den Kriterien gemäss dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die das
Verwaltungsgericht bei seinem Sachentscheid zu berücksichtigen haben wird.
Auch hinsichtlich der Beurteilung der Prozessaussichten durch das
Verwaltungsgericht fehlte es mithin an einer formgültigen
Beschwerdebegründung.

2.4 Auf die offensichtlich einer genügenden Begründung entbehrende Beschwerde
ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, ohne
Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerden von
vornherein aussichtslos erschienen. Das auch für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 BGG
abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

2.6 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: