Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.649/2007
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2C_649/2007/leb

Urteil vom 20. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, vom 2. November 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1985) stammt aus Vietnam. Er reiste im Jahr 2002 mit
einem Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich danach illegal hier, in
Deutschland und in Holland auf. Am 7. September 2005 ersuchte er in Basel um
Asyl, worauf er im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in
Untersuchungshaft genommen wurde. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
sprach ihn am 5. April 2006 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung
für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 2 ? Jahren. Auf
die bedingte Entlassung von X.________ aus dem Strafvollzug hin ordnete das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft über ihn
an. Diese wurde letztmals am 2. November 2007 bis zum 3. Februar 2008
richterlich verlängert.

1.2 X.________ ist gegen diesen Entscheid am 2. bzw. 8. November 2007 mit dem
Antrag an den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gelangt, er sei im Hinblick auf
die bevorstehenden Festtage aus der Haft zu entlassen. Das Schreiben wurde
zuständigkeitshalber als allfällige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten am 14./15. November 2007 an das Bundesgericht weitergeleitet.
Es ist darauf verzichtet worden, einen Schriftenwechsel anzuordnen und die
Akten einzuholen; die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin
überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art.
42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.
2.1 Das Bundesamt für Migration hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am
5. April 2007 abgewiesen und ihn angehalten, das Land zu verlassen. Er hat
sich nach Ablauf seines Visums während Jahren illegal hier und in anderen
europäischen Staaten aufgehalten und sich geweigert, in seine Heimat
zurückzukehren; zudem ist er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt
worden (Verletzung seines Opfers mit einem schweren Hackmesser am
Oberschenkel). Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG [SR 142.20] bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG;
BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar hat er am 18. Mai 2007 das
Passantragsformular und am 22. Juni 2007 die zusätzlich erforderliche "Self
Declaration" ausgefüllt, doch kann gestützt auf sein bisheriges Verhalten
nicht davon ausgegangen werden, dass er sich den Behörden in Freiheit zum
Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Aus diplomatischen Gründen
und wegen der Weigerung des Betroffenen, in seine Heimat zurückzukehren, ist
das Verfahren bei den vietnamesischen Behörden nicht sofort eingeleitet
worden, doch ist es nun seit dem 26. September/8. Oktober 2007 hängig. Da
auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht
gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit
organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck
hierum bemühen werden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II
488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
sinngemäss geltend macht, in seiner Heimat verfolgt zu sein, verkennt er,
dass hierüber abschliessend im Asylverfahren entschieden worden ist und diese
Frage grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bilden kann.
Seine Festhaltung ist keine zusätzliche Strafe, sondern dient als
ausländerrechtliche Administrativmassnahme der Sicherung des ordnungsgemässen
Vollzugs der Wegweisung, welcher aufgrund seines Verhaltens als gefährdet
erscheint und nicht mit einer milderen Massnahme sichergestellt werden kann,
nachdem er bereits einmal hier untergetaucht ist. Seinen gesundheitlichen
Problemen (Suiziddrohungen, Hungerstreik) kann im Rahmen des Haftvollzugs
Rechnung getragen werden; sie sind zurzeit nicht geeignet, die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Für alles
Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich aufgrund
der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) indessen, von
der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: