Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.640/2007
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2C_640/2007/leb

Urteil vom 20. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch
den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, Beschwerdegegnerin,
Regierungsstatthalteramt Frutigen,
Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

und

Verein Adelboden Tourismus,
Dorfstrasse 23, 3715 Adelboden,

Kurtaxe,

Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin
der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 9. August 2006 verpflichtete der Verein Adelboden Tourismus
X.________, für die Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007
Kurtaxen von insgesamt 1'110 Franken zu bezahlen (drei jährliche
Angehörigenpauschalen [vgl. E. 3.1] von 370 Franken). Hiergegen beschwerte
sich X.________ erfolglos beim Regierungsstatthalter von Frutigen und
anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil der
Einzelrichterin vom 16. Oktober 2007).

2.
Am 12. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche
Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ob seine
Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S.
452), erscheint - zumal er sich nur ganz am Rand auf verfassungsmässige
Rechte beruft und ansonsten rein appellatorisch argumentiert - zweifelhaft.
Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil die Beschwerde
ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer
Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen
abzuweisen ist.

3.
3.1 Die Gemeinde Adelboden erhebt von natürlichen Personen mit auswärtigem
Wohnsitz, welche auf Gemeindegebiet übernachten, eine Kurtaxe (Art. 1 Abs. 1
des Kurtaxenreglements vom 10. Mai 1993 [KTR] in Verbindung mit Art. 263 Abs.
2 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]). Eigentümer,
Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen haben die Kurtaxe in Form
einer Jahrespauschale zu entrichten (Art. 5 KTR in Verbindung mit Art. 263
Abs. 3 StG/BE). Mit der sog. Angehörigenpauschale bezahlt der Besitzer einer
Ferienwohnung die Kurtaxe für sich selber und seinen Ehegatten sowie für alle
weiteren Hausgenossen und die Verwandten in gerader Linie, die voll- und
halbblütigen Geschwister, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, je
einschliesslich deren Ehegatten (Art. 6 Abs. 1 KTR). Sie beträgt für das
erste Zimmer der Ferienwohnung 210 Franken und erhöht sich für jedes weitere
Zimmer um 80 Franken, wobei die maximale Angehörigenpauschale 450 Franken
beträgt (vgl. Art. 7 KTR).

3.2 Der Beschwerdeführer ist - zu rund einem Viertel (113/450) -
Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Adelboden. Er wird deshalb vom
Verein Adelboden Tourismus bezüglich der Kurtaxe als "Ansprecher" für eine
3-Zimmer-Wohnung behandelt, obschon er stets bestritten hat, die betreffende
Wohnung zu nutzen. Gemäss Praxis des Berner Verwaltungsgerichts wird bei
Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich
gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden.
Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben
darüber gemacht hatte, wie sich die Nutzungsverhältnisse bezüglich der ihm
zugerechneten Wohnung präsentieren, hat es das Bundesgericht als
verfassungskonform erachtet, dass er für die Zeitspanne vom 1. Mai 2002 bis
zum 30. April 2004 kurtaxpflichtig erklärt worden ist (Urteil 2P.14/2006 vom
26. Mai 2006). An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert, so dass
die Kurtaxpflicht des Beschwerdeführers auch für die streitbetroffene
Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007 willkürfrei vermutet werden
kann, zumal dieser nach wie vor keine substantiierten Angaben zur Nutzung der
fraglichen 3-Zimmer-Wohnung gemacht hat.

3.3 Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer
könne aus dem Umstand, dass bereits sein Vater eine Angehörigenpauschale
entrichtet habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies aus dem Grund, dass
er selber für eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses in Anspruch genommen
werde als sein Vater. Das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er
sich vor Bundesgericht implizit darauf beruft, als "Verwandter in gerader
Linie" in die Angehörigenpauschale seines Vaters eingeschlossen zu sein.
Gleich verhält es sich mit der Rüge, seine Übernachtungen in Adelboden würden
(ohne gesetzliche Grundlage) doppelt mit Kurtaxen belegt. Von einer
Verletzung des Willkürverbots durch das Berner Verwaltungsgericht kann auch
insoweit keine Rede sein.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Frutigen, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Verein Adelboden Tourismus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: