Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.63/2007
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{T 0/2}
2C_63/2007 /leb

Urteil vom 20. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.Y.________ heiratete am 25. Juni 2003 eine
Schweizerin, woraufhin er im Rahmen des Familiennachzugs die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erhielt. Am 2. Dezember 2004 hob der
Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land den gemeinsamen Haushalt der
Eheleute mit Wirkung ab dem 15. September 2004 auf unbestimmte Zeit auf. Am
16. Dezember 2005 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern
X.Y.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
dem Kanton weg. Am 16. Februar 2006 reichten die Ehegatten Y.________ beim
zuständigen Amtsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

1.2 Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde gegen die Verfügung
des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat, und
überwies die Beschwerde im Übrigen im Sinne der Erwägungen dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement zur Behandlung. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass
das Verwaltungsgericht sich lediglich insoweit zuständig erachtete, als ein
Anspruch auf Bewilligung zu beurteilen war, hingegen die Angelegenheit
insofern an das Departement überwies, als die Verweigerung bzw. Genehmigung
einer Bewilligungsverlängerung im Ermessen des Migrationsamts stand.

1.3 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 13. März
2007 an das Bundesgericht beantragt X.Y.________, die Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 sowie das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 seien aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung sei um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen. Die
Beschwerde ist deshalb nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und
nicht dem früher geltenden Bundesrechtspflegegesetz (OG) zu behandeln (vgl.
Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit
einer Schweizerin offenbar noch nicht geschieden wurde, hat er gestützt auf
Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Damit greift die Gegenausnahme gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG bzw. liegt der entsprechende Ausschlussgrund nicht vor,
weshalb die Beschwerde zulässig ist.

2.3 Beim Bundesgericht können jedoch nur Entscheide letzter kantonaler
Instanzen und nicht solche unterer kantonaler Behörden angefochten werden
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Unterinstanzliche Entscheide gelten als durch
solche der letzten kantonalen Instanz ersetzt (Devolutiveffekt) und als
inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes verlangt.

2.4 Nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Bewilligung im Ermessen der kantonalen Behörden zu erteilen ist, nachdem die
Angelegenheit in diesem Punkt an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern überwiesen worden ist. Insoweit liegt kein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid vor (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG) und ist die
Beschwerde ans Bundesgericht auch mangels Anspruchs auf eine Bewilligung
ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer
vorträgt, die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen missbraucht, ist die
Beschwerde daher unzulässig.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht
habe aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht darauf
geschlossen, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe mit einer
Schweizerin.

3.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch,
wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur
noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches
Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Das
Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt
und im Wesentlichen festgestellt, die Ehefrau wolle unbedingt die Scheidung
und werde nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen. Die Eheleute
hätten sodann ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt, und der
Beschwerdeführer habe seine Vaterschaft betreffend das während der Ehe
geborene Kind seiner Gattin angefochten. Das Verwaltungsgericht schloss
daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein eheliches Zusammenleben bestehe.

3.3 Nach Art. 97 BGG kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unter anderem die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist jedoch
nicht geeignet, eine solche offensichtliche Unrichtigkeit zu belegen. Die
vage Möglichkeit, dass die Ehefrau die Meinung ändern und auf die Scheidung
verzichten könnte, genügt dafür nicht. Im Übrigen bestätigt die Darstellung
des Beschwerdeführers viel eher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts,
als dass sie diese widerlegt.

3.4 Sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden, hält auch dessen Folgerung, der Beschwerdeführer berufe sich
rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe zu einer Schweizerin, vor dem Bundesrecht
stand (vgl. zu diesem Beschwerdegrund Art. 95 lit. a BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne
weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: