Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.633/2007
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2C_633/2007/ble

Urteil vom 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, Kosovo, Serbien,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
21. September 2007.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 21. September 2007,
womit die gegen den aus dem Kosovo stammenden X.________, geboren 1955,
angeordnete Ausschaffungshaft bis zum zum 13. Dezember 2007 bestätigt wurde,
in das vom 31. Oktober 2007 datierte, an das Haftgericht adressierte  und von
diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben von X.________, welches
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen
wird,

In Erwägung:
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass die vollständige Ausfertigung des Entscheids des Haftgerichts dem
Beschwerdeführer am 29. September 2007 ausgehändigt worden ist, sodass die am
31. Oktober 2007 verfasste Beschwerde verspätet ist,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher allein die Frage der
Rechtmässigkeit der Haft zum Gegenstand hat, fehlt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG), ist er doch bereits am 23. Oktober 2007 aus der Schweiz ausgeschafft
und dabei aus der Haft entlassen worden,
dass sodann der Beschwerdeführer zwar die Aspekte Aufenthaltsberechtigung in
der Schweiz, Wegweisung und Einreisesperre erwähnt, jedoch keinen
diesbezüglichen Entscheid nennt, welcher innert der letzten der
Beschwerdeeinreichung vorausgehenden 30 Tage ergangen wäre und wogegen
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 bzw.
Art. 83 lit. c Ziff. 1, 2 oder 4 BGG),
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), dass
indessen unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten verzichtet
wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: