Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.631/2007
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2C_631/2007/leb

Urteil vom 19. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Martin Huber,

gegen

Gemeinde Schwerzenbach,
Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch
Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Gemeinde Schwerzenbach verpflichtete die X.________ AG,
Wasseranschlussgebühren und Kanalisationsanschlussgebühren von je 12'589.20
Franken zu bezahlen (Verfügung vom 21. November 2005). Am 3. Januar 2006
reichte die X.________ AG beim Gemeinderat Schwerzenbach ein
Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie die Aufhebung der fraglichen
Verfügung beantragte; für den Fall, dass der Gemeinderat diesem Ersuchen
nicht entspreche, sei ihre Eingabe dem Bezirksrat Uster zum Entscheid zu
überweisen.

1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2006 trat der Gemeinderat Schwerzenbach nicht
auf das Wiedererwägungsgesuch ein und überwies die Eingabe der X.________ AG
vom 3. Januar 2006 dem Bezirksrat Uster, welcher auf den Rekurs nicht eintrat
(Beschluss vom 3. April 2007). Die von der X.________ AG hiergegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Kostenpunkt
teilweise gut, bestätigte aber den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats
(Urteil vom 13. September 2007).

2.
Am 7. November 2007 hat die X.________ AG beim Bundesgericht in einer
einzigen Eingabe sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie stellt den Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben, soweit
dieses den Nichteintretensentscheid des Bezirkrats bestätige, und die Sache
an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen.

3.
Weil der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid unter keine der
Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Demzufolge bleibt kein Raum
für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf dieses Rechtsmittel
nicht einzutreten ist. Die ebenfalls erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich
unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit
summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen abgewiesen werden.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats
Uster bestätigt, obschon § 5 Abs. 2 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH) bestimmt, dass "Eingaben an eine
unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen [...] an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten" sind, wobei "für die Einhaltung der
Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde
massgebend" ist. Es hat erwogen, diese Regelung sei auf Fälle zugeschnitten,
in denen die unzuständige Instanz irrtümlicherweise angerufen werde;
praxisgemäss werde der Rechtsuchende, welcher nicht nur die Verfügung
anfechten, sondern gleichzeitig bei der verfügenden Behörde ein
Wiedererwägungsgesuch stellen wolle, durch § 5 Abs. 2 VRG/ZH nicht davon
entbunden, innert Rekursfrist an die zuständige Rechtsmittelinstanz zu
gelangen. Weil die Beschwerdeführerin ganz bewusst den Gemeinderat
Schwerzenbach und nicht den Bezirksrat Uster angerufen habe, sei die
dreissigtägige Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG/ZH durch die Eingabe vom 3.
Januar 2006 nicht gewahrt worden.

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Auslegung der
Bestimmung ohne weiteres haltbar. Aus dem Gesetzestext ergibt sich keineswegs
zwingend, dass auch Rechtsmittel, die nicht irrtümlich, sondern bewusst bei
einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, unter die Fristenregelung
gemäss § 5 Abs. 2 VRG/ZH fallen. Von einer Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) kann auch mit Blick auf Sinn und
Zweck dieser Regelung nicht gesprochen werden. Im Übrigen wäre ohnehin
fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang auf § 5
Abs. 2 VRG/ZH berufen könnte: Sie hat eigentlich nicht die unzuständige
Behörde angerufen, sondern vielmehr dem Gemeinderat Schwerzenbach einen
"bedingten" Rekurs eingereicht, den sie nur subsidiär, für den Fall der
Erfolglosigkeit ihres Wiedererwägungsgesuchs, formuliert hatte. Der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hätte eigentlich bewusst sein
müssen, dass dieses Vorgehen - unabhängig von den behaupteten
prozessökonomischen Vorteilen - zumindest ungewöhnlich ist und deshalb
prozessuale Risiken mit sich bringt. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
woraus sich eine Verpflichtung des Gemeinderats ergeben könnte, entgegen den
klaren Anträgen der Beschwerdeführerin den Rekurs unverzüglich, ohne
vorgängige Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs, an den Bezirksrat
weiterzuleiten.

5.
5.1 Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Präjudiz betreffend ein
Wiedererwägungsgesuch, welches von der angerufenen Sozialhilfebehörde erst
nach Ablauf der Rekursfrist an den Bezirksrat weitergeleitet worden war, vom
Verwaltungsgericht aber dennoch als rechtzeitiger Rekurs betrachtet wurde.
Indes galt es im erwähnten Verfahren zu beurteilen, wie § 5 Abs. 2 VRG/ZH zu
handhaben ist, wenn die verfügende Behörde von sich aus - ohne entsprechende
Verpflichtung oder entsprechenden Antrag - entscheidet, ein
Wiedererwägungsgesuch als Rekurs zu behandeln und an die Rechtsmittelbehörde
weiterzuleiten. Es ging mithin um andere Rechtsfragen, so dass die
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das betreffende Urteil des
Verwaltungsgerichts zum Vornherein keine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) oder
Willkürverbots darzutun vermag.

5.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass es unbefriedigend
erscheinen mag, wenn der Bezirksrat einen doppelten Schriftenwechsel zu den
materiellen Rechtsfragen durchführt, um in der Folge auf den Rekurs aus rein
formellen Gründen nicht einzutreten. Es ist indessen weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern diesem Vorgehen eine schützenswerte Vertrauensposition
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 BV entgegenstehen würde.

5.3 Unerheblich ist ferner, dass der Gemeinderat Schwerzenbach am 23. Oktober
2006 während Rechtshängigkeit des Rekursverfahrens eine berichtigte Verfügung
erliess (welche die Beschwerdeführerin auch im Dispositiv ausdrücklich als
Verfügungsadressatin nannte): Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die
ursprüngliche Verfügung vom 21. November 2005 habe insoweit an keinem
inhaltlichen Mangel gelitten, der nur auf dem Wege einer eigentlichen
Wiedererwägung behebbar war. Als blosse Berichtigung habe die Verfügung vom
23. Oktober 2006 keine neue Rechtsmittelfrist eröffnet und hätte keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die betreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids stellt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in
Frage. Damit ist ihrer diesbezüglichen Rüge, der Nichteintretensentscheid
verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), die Grundlage
entzogen: Ist eine Anfechtung der Berichtigung vom 23. Oktober 2006 gar nicht
möglich gewesen, so ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin auf die
Einreichung eines (weiteren) Rekurses nur darum verzichtet hat, weil der
Bezirksrat das Verfahren bezüglich der Verfügung vom 21. November 2005
weiterführte.

5.4 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin am Rande auch auf das
Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf Art. 2 und Art. 18 der
Zürcher Kantonsverfassung. Ihre entsprechenden Vorbringen genügen indessen
den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1 S. 201), weshalb auf sie nicht
näher einzugehen ist.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Schwerzenbach und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: