Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.630/2007
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2C_630/2007/ble

Urteil vom 9. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
1. November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1975) stammt aus Sierra Leone. Er wurde am 28. Juni 2005 im
Zusammenhang mit einem Drogenschmuggel (Kokain) von Spanien in die Schweiz
verhaftet und durch das Obergericht des Kantons Bern am 22. Februar 2007
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach und
mengenmässig qualifiziert bzw. teilweise bandenmässig begangen) zu einer
Freiheitsstrafe von 3? Jahren verurteilt. Auf seine vorzeitige Entlassung aus
dem Strafvollzug hin nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 4 am Haftgericht III
Bern-Mittelland am 26. Oktober/1. November 2007 prüfte und bis zum 26. Januar
2008 bestätigte. X.________ gelangte am 4. November 2007 mit zwei Schreiben
an den Haftrichter, worin er sinngemäss verlangte, aus der Haft entlassen zu
werden, damit er zu seiner Familie nach Spanien zurückkehren könne; er habe
seine Strafe verbüsst und wolle nicht in der Schweiz bleiben. Die Briefe
wurden am 6./8. November 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
Die Eingaben, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen sind (vgl. Art. 82 f. BGG), erweisen sich als offensichtlich
unbegründet und können deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner deliktischen Aktivitäten
illegal in der Schweiz aufgehalten und ist am 22. Februar 2007 zu einer
Freiheitsstrafe von 3? Jahren verurteilt worden. Er verfügt hier über keine
Anwesenheitsberechtigung und muss das Land verlassen. Er hat erklärt, nicht
nach Sierra Leone zurückkehren zu wollen; mit seinem Drogenhandel hat der
Beschwerdeführer zudem Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet.
Gestützt hierauf besteht bei ihm - wie der Haftrichter zu Recht festgestellt
hat - Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Da auch
alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt
werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit
organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck
hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II
488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
darauf hinweist, dass er seine Strafe verbüsst habe, verkennt er, dass es
sich bei seiner Festhaltung nicht um eine (zusätzliche) Strafe, sondern um
eine Administrativmassnahme zur Sicherung des ordnungsgemässen Vollzugs
seiner Wegweisung handelt; dieser erscheint wegen seines Verhaltens und der
konkreten Umstände als gefährdet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
in Spanien verheiratet zu sein und dort über Kinder und eine
Anwesenheitsberechtigung zu verfügen, ist bereits während seines
Strafvollzugs mit einem Rückübernahmebegehren erfolglos an die spanischen
Behörden gelangt worden; diese haben es am 19. Oktober 2007 abgelehnt, ihn
einreisen zu lassen, und festgestellt, dass er in Spanien über keine
Aufenthaltsbefugnis verfüge ("La situación en España de esta persona es la de
irregular"). Sollte er zusätzliche Papiere besitzen, welche dies widerlegen,
kann er sich damit an den Migrationsdienst wenden. Der Beschwerdeführer hat
das Land zu verlassen, wobei die schweizerischen Behörden nicht bewusst zu
einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten dürfen (vgl. BGE 133
II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); sollten die spanischen Behörden deshalb
weiterhin seine Rückübernahme ablehnen, müsste er nach Sierra Leone verbracht
werden, da nur dieser Staat völkerrechtlich gehalten ist, ihn wieder
aufzunehmen, nachdem seine Identität und seine Herkunft gestützt auf den im
Februar 2007 abgelaufenen Pass erstellt sind. Den gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen
werden (Abgabe der erforderlichen Medikamente).

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) indessen,
von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: