Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.62/2007
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{T 0/2}
2C_62/2007 /leb

Urteil vom 10. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Ruth Dönni,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassungsgesuch (Art. 13c Abs. 4 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. Februar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus dem Sudan. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 15. Oktober 2006 in
Ausschaffungshaft, welche am 4. Januar 2007 bis zum 14. April 2007 verlängert
wurde. Am 16. Februar 2007 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Hiergegen ist dieser am 14. März
2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, den entsprechenden
Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das
Migrationsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Bezirksgericht hat
sich nicht vernehmen lassen; das Bundesamt für Migration hat mitgeteilt, dass
X.________ am 23. März 2007 als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt
worden sei. Dieser hat am 30. März 2007 an seinen Ausführungen und Anträgen
festgehalten.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich
als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge ist am 26. Februar 2003 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR
142.31; "fehlende Papiere ohne konkrete Hinweise auf eine
Verfolgungssituation") nicht eingetreten und hat ihn angehalten, das Land
umgehend zu verlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an die
Schweizerische Asylrekurskommission blieb ohne Erfolg (Urteil vom 10. April
2003). Der Beschwerdeführer kam den verschiedenen Aufforderungen, sich
Papiere zu beschaffen und auszureisen, nicht nach. Bereits im Asylverfahren
hatte er unglaubwürdige Aussagen zu seiner Person, seinem Reiseweg und dem
Verbleib seiner Papiere gemacht. Am 7. Oktober und 4. November 2004 mussten
Befragungen abgebrochen werden, weil er sich renitent verhielt und versuchte,
seine wahre Herkunft zu verschleiern. Ab Oktober 2005 tauchte der
Beschwerdeführer unter und versteckte sich bei Freunden und Bekannten, bis er
am 14. Oktober 2006 wieder angehalten werden konnte. Er erfüllt damit den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr", vgl. BGE
130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ausschaffungshaft auch gestützt auf
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG hätte verfügt werden können (vgl. 2A.76/2007 vom
13. Juni 2006, E. 2.2), bei dem es sich um einen seit dem 1. April 2004
gesetzlich geregelten Spezialfall der Untertauchensgefahr handelt (vgl. BGE
130 II 377 E. 3.2.2). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen weiter einzugehen
(vgl. BGE 2C_19/45/2007 vom 2. April 2007, E. 4.1).
2.2
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, hat der
Haftrichter das Entlassungsgesuch zu Recht abgewiesen:
2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz die Beziehung
zu seinem Sohn Y.________ (geb. 2005) leben und sich hier um diesen kümmern
zu wollen, verkennt er, dass die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage
grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE
130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Entgegen seiner
Kritik bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung
offensichtlich unzulässig und es deshalb unverhältnismässig wäre, seine Haft
aufrechtzuerhalten: Ein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwischen dem besuchsberechtigten Ausländer und dem in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Anwendung von Art. 8 EMRK
besteht nur, soweit zwischen ihnen in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung gelebt wird und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat
(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Wesentlich ist dabei, ob
gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe
sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich
oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen
(vgl. Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich seit Jahren hartnäckig geweigert, die
Schweiz zu verlassen, und sich hier illegal bei Freunden versteckt. Nach
Angaben der Mutter seines Sohnes hat er diese im Februar 2005 kennen gelernt.
Die Beziehung hat rund 2 ? Monate gedauert; im Zusammenhang damit ist gegen
den Beschwerdeführer noch ein Strafverfahren hängig, da er seine Freundin
wiederholt mit dem Tod bedroht haben soll. Um seinen Sohn hat er sich bis zu
seiner Verhaftung im Oktober 2006 nie gekümmert; in den Haftprüfungsverfahren
hat er auch - bis zum 16. Februar 2007 - nie von Y.________ gesprochen; es
bestehen somit zurzeit weder affektive noch wirtschaftliche Beziehungen des
Beschwerdeführers zu diesem. Das Migrationsamt hat das Gesuch um Gewährung
der Aufenthaltsbewilligung dementsprechend am 21. Februar 2007 abgewiesen; es
ist dem Beschwerdeführer - allenfalls abweichende Anordnungen der zuständigen
Beschwerdebehörden vorbehalten - deshalb zumutbar, den Ausgang des weiteren
Verfahrens im Ausland abzuwarten.

2.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer inzwischen durch die nigerianischen
Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden ist und seine Papiere somit
in absehbarer Zeit beschafft werden können, ist die Gefahr gestiegen, dass er
sich den Behörden zum Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird
und hier erneut untertauchen könnte, zumal eine Beschwerde gegen die
Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wenig Aussicht auf
Erfolg haben dürfte. Unter diesen Umständen vermag das Angebot einer
(weiteren) Freundin des Beschwerdeführers, ihn bei sich aufzunehmen und für
ihn aufzukommen, nicht die erforderlichen Garantien dafür zu bieten, dass er
sich dem Vollzug der Wegweisung nicht erneut entziehen wird: Der
Beschwerdeführer ist bereits einmal bei Freunden untergetaucht; bei der
Befragung durch den Haftrichter vermochte er im Übrigen kaum Angaben zur
Identität der Person zu machen, welche ihn beherbergen soll.

2.2.4 Der Umstand allein, dass der Vollzug der Wegweisung wegen seines
Verhaltens nicht leicht fällt, lässt diese Massnahme nicht bereits als
undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E.
4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit
dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.])
- geschaffen (vgl. BGE 133 II 1 E. 4.3.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen
werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers möglichst
rasch zu vollziehen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4). Für
alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die vorliegende Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos, weshalb das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich jedoch, von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: