Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.623/2007
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2C_623/2007/ble

Urteil vom 27. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I
des Kantons St. Gallen.

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. September 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ und seine Ehefrau wurden vom Kanton St. Gallen für die Staats-
und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 33'400.--
veranlagt. Das Kantonale Steueramt liess behauptete Schuldzinszahlungen in
der Höhe von Fr. 40'192.-- nicht zum Abzug zu, weil Nachweise hierfür
fehlten. Die Veranlagung wurde im Einspracheverfahren bestätigt. X.________
focht den Einspracheentscheid vom 8. März 2007 bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen an (Verfahren Nr.
I/1-2007/81). Der Präsident der Abteilung I/1 der Verwaltungsrekurskommission
wies das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung für das Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2007
ab; dies mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei.
Mit Entscheid seines Präsidenten vom 4. September 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen die Verfügung vom 15.
Juni 2007 erhobene Beschwerde sowie das für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung ab. Die Abweisung der Beschwerde wurde mit der
Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens, die Abweisung des Gesuchs mit der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründet.
Unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. September
2007 gelangte X.________ am 10. Oktober 2007 ans Bundesgericht. Er stellte
die Anträge, es sei das Verfahren nichtig zu erklären, es sei zu überprüfen,
ob die Vorinstanz strafrechtliche Beweisunterdrückung zu Lasten des Bürgers
vorgenommen habe, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt
zu bewilligen sowie für das gesamte Verfahren sein Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu bestätigen, es sei die
Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu seinen Lasten zu löschen und es
seien alle Akten bei allen Vorinstanzen zu beziehen und zu würdigen.
Innert mehrmals, zuletzt bis zum 28. November 2007 erstreckter Frist hat der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid eingereicht.
Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das
Verwaltungsgericht Abweisung der Beschwerde. Es hat, gleich wie die
Verwaltungsrekurskommission, die auf Vernehmlassung verzichtet, die Akten
eingereicht.
Am 14. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer eine Verfügung der
Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II, 2. Kammer, vom 28. Dezember 2007
eingereicht, womit ihm in einem neuen Rekursverfahren (Nr. II/2-2007/4)
betreffend drei Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 23. März
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Weitere
beschwerdeführerische Eingaben datieren vom 24. Oktober sowie vom 5. und 27.
November 2007.

2.
2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2007 (die weiteren Schreiben des
Beschwerdeführers sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden)
genügt diesen Anforderungen kaum. Soweit auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann, erweist sie sich aus den nachstehenden Gründen als
offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die
Verwaltungsrekurskommission das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das dort hängige Rekursverfahren
Nr. I/1-2007/81 zu Recht abgewiesen hatte.

2.2.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom
20. Dezember 1990 (ZPG) in Verbindung mit Art. 99 des kantonalen Gesetzes vom
16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) hat eine Partei Anspruch
auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die
Prozesskosten aufzubringen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der
Befreiung von Vorschüssen und von Gerichtskosten auch die Bestellung eines
Vertreters (Art. 282 ZPG). Die unentgeltliche Prozessführung wird unter
anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint
(Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG). Die kantonale Regelung verschafft dem
Rechtsuchenden keine über die Garantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden
Ansprüche.

2.2.2 Das Verwaltungsgericht liess, anders als die Rekurskommission, die
Frage des Bedürftigkeitsnachweises offen und bestätigte die Abweisung des
Gesuchs unter Berufung auf § 281 Abs. 2 lit. a ZPG mit der Aussichtslosigkeit
des Rekurses vor seiner Vorinstanz; es hielt dafür, dass der Beschwerdeführer
es unterlassen habe, für die im Rekursverfahren streitigen per 2004 geltend
gemachten Schuldzinszahlungen irgendwelche Nachweise zu erbringen.
Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht das Kriterium der
Aussichtslosigkeit als solches unzutreffend gehandhabt hätte (vgl. dazu BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.), zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf. Die Darlegungen zur Frage der Bedürftigkeit
sodann sind angesichts der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids unerheblich. Eine knapp hinreichende Begründung der vorliegenden
Beschwerde liegt höchstens insoweit vor, als der Beschwerdeführer rügt, das
Verwaltungsgericht habe von ihm eingereichte Grundbuchauszüge zwar
entgegengenommen, nicht aber gewürdigt; mit diesen Auszügen aus einem
öffentlichen Register sei die streitige Belastung durch Bankzinsen belegt.
Nun geben die fraglichen Grundbuchauszüge offensichtlich keine Informationen
über die konkrete Höhe von Schuldzinsen bzw. über deren Bezahlung. Damit wird
bloss aufgezeigt, dass auf den drei Stockwerkeigentumsanteilen des
Beschwerdeführers am Grundstück Nr. 903 des Grundbuches P.________ seit
Dezember 1995 eine Kapitalgrundpfandverschreibung von insgesamt Fr.
1'240'000.-- zu einem Höchstzinsfuss von 10% eingetragen ist. Darüber hinaus
begnügt sich der Beschwerdeführer, auf die Akten zu verweisen, ohne konkrete
Belege zu bezeichnen. Welche Beweise das Verwaltungsgericht übersehen haben
sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dieses hatte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 20. August 2007 übrigens klar gemacht, dass der Rekurs bei
der Vorinstanz wegen fehlender Belege für die Bezahlung von Schuldzinsen als
aussichtslos gelten müsse, und ihn nochmals zur Einreichung entsprechender
Dokumente eingeladen. Es bleibt unerfindlich, worin die Schwierigkeit für den
Beschwerdeführer bestanden haben sollte, ohne Hilfe einer rechtskundigen
Person bei der Gläubigerin eine einfache Bestätigung über Bestand bzw.
Zahlung der Zinsforderungen erhältlich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat
unter diesen Umständen Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 95 BGG), wenn es
den Rekurs vor seiner Vorinstanz - gleich wie die bei ihm anhängig gemachte
Beschwerde - als aussichtslos erachtete. Damit aber fehlte es an den
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor beiden
kantonalen Instanzen.

2.2.3 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im
vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen
Anwalt ersucht.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zwangslos, dass das
bundesrechtliche Rechtsmittel aussichtslos war, weshalb dem Gesuch nicht
entsprochen werden kann (Art. 65 BGG).
Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

2.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass seine Art der
Prozessführung vorliegend (im Kanton und vor Bundesgericht) an
Rechtsmissbrauch grenzt. Er hat zu gewärtigen, dass das Bundesgericht auf
weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten würde; vorbehalten bleibt zudem,
untaugliche Eingaben unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungsrekurskommission
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller