Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.619/2007
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2C_619/2007/leb
Urteil vom 6. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Martin Kraska,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit. Der Bewilligungsentzug ist rechtskräftig geworden
(Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 bzw.
Urteil des Bundesgerichts 2P. 231/2006 vom 10. Januar 2007, womit die gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen worden ist). In dieser Angelegenheit hat Martin Kraska zusätzliche
Entscheide erwirkt. Unter anderem trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 12. Juli 2007 auf eine Beschwerde betreffend die (abgelehnte)
Wiedererwägung des Entzugsentscheids nicht ein, unter Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege; auf die diesbezügliche Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die damit verbundenen Gesuche
(z.B. betreffend Ausstand verschiedenster Amts- und Magistratspersonen) trat
das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 wegen
rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.

Martin Kraska gelangte im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung am
29. August 2007 wiederum ans Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Beschluss
vom 13. September 2007 auf die als aussichtslos bezeichnete Beschwerde unter
Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheide nicht ein und lehnte das
Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 2. November 2007 reichte Martin Kraska beim Bundesgericht eine als
"Revision/national wirksame Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift ein, welche
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist.
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die unverzügliche
Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom
13. September 2007 und stellt zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge.

Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art.
108 Abs. 1 lit. c BGG); sie unterscheidet sich nach ihrer Art in nichts von
derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil
2C_482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist; der
Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was die Ausstandsbegehren betrifft,
auf die Erwägungen jenes Urteils zu verweisen.
Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit
nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: