Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.610/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_610/2007/leb
Urteil vom 8. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Verwaltungskommission,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer,
Postfach, 6002 Luzern.

Nichtanerkennen der Anwaltspraktika; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer
vom 12. September 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ gelangte mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mit einer Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, die sich gegen
einen Entscheid der 1. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern richtet.
Die Beschwerde hat zum Gegenstand "Nichtanerkennen Anwaltspraktika
unentgeltliche Rechtspflege bzw. falsche Kostensprechung Verletzung
Berufswahlfreiheit, pers. Freiheit etc.". Der Beschwerdeführer beantragt, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2007 sei
aufzuheben, das Obergericht bzw. die Verwaltungskommission sei anzuweisen,
ihm das Anwaltspraktikum ganz oder einen Teil davon zu erlassen, eventuell
sei die Kostenverlegung des Obergerichts aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird einerseits um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Kostenerlass,
andererseits um Ansetzung einer Frist zur weiteren Begründung ersucht. Im
Übrigen werden einige namentlich genannte sowie alle aus den Kantonen Luzern
und Solothurn stammenden Bundesrichter abgelehnt, und der Beschwerdeführer
verlangt eine "frische unabhängige Besetzung, die noch nie über und gegen ihn
entschieden" habe.

2.
2.1 Auf die Ausstandsbegehren ist mangels Nennung eines tauglichen
Ausstandsgrundes (vgl. Art. 34 BGG) nicht einzutreten.

2.2 In der Sache selbst geht es um die Anrechnung der vom Beschwerdeführer
offenbar absolvierten Praktika an das einjährige Anwaltspraktikum. Das gemäss
§ 3 des Luzerner Gesetzes vom 4. März 2002 über das Anwaltspatent und die
Parteivertretung (kantonales Anwaltsgesetz [AnwG]) in Verbindung mit § 5 der
Verordnung vom 16. Mai 2002 über das Anwaltspraktikum und die für die
Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen grundsätzlich im Kanton
zu absolvierende Praktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur
Anwaltsprüfung. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA [SR 935.61])
ist Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents durch die Kantone
unter anderem ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit
einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse
abgeschlossen wurde. Art. 7 Abs. 3 BGFA sodann bestimmt, dass für die
Zulassung zum Praktikum der Abschuss eines juristischen Studiums mit dem
Bachelor genügt. Im Übrigen regelt das Bundesrecht weder die Anforderungen an
den Erwerb des kantonalen Anwaltspatents noch die Modalitäten des Praktikums
näher. Art. 7 BGFA stellt nur Minimalanforderungen auf, welche von den
Kantonen nicht unterschritten werden dürfen, wenn sie sicherstellen wollen,
dass die von ihnen erteilten Patente den Eintrag ins Anwaltsregister anderer
Kantone erlauben (vgl. Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA],
Zürich 2002, Ziff. 5.4.2 zu Art. 7 Abs. 1 lit. b, S. 31 f; Walter
Fellmann/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2006, N. 1 und
15 zu Art. 7 S. 49 und 53). Überlässt schon das spezifisch für Anwälte
bestimmte Freizügigkeitsgesetz den Kantonen grundsätzlich die Befugnis,
Regeln über das Praktikum aufzustellen, gilt dies erst recht für das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz
[BGBM; SR 943.02]; s. zur beschränkten Bedeutung des BGBM für das
Anwaltspraktikum BGE 125 II 315). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist
(materiell) allein kantonales Recht massgebend.

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerdeschrift eine
Begründung enthalten, worin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt.
Vor Bundesgericht kann nicht unmittelbar die Verletzung von kantonalem
Gesetzes- oder Verordnungsrecht geltend gemacht werden. Zulässig sind nur die
in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügen (Verletzung von Bundes(verfassungs)recht,
Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und von interkantonalem
Recht). Dabei muss die Rüge der Verletzung von (bundesrechtlichen oder
kantonalrechtlichen) Grundrechten spezifisch begründet werden (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG), d.h. es muss aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid sie durch die Art der Handhabung des kantonalen Rechts verletze.

Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesrecht (BGFA und BGBM) ist, wie
bereits dargelegt, vorliegend nicht einschlägig. Er müsste daher aufzeigen,
dass und inwiefern das die Anforderungen an das Praktikum definierende
kantonale Recht als solches oder dessen Anwendung im konkreten Einzelfall
gegen verfassungsmässige Rechte verstosse. Entsprechend begründete Rügen
lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Sie hätten grundsätzlich
innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
formgerecht erhoben werden müssen. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung
der Begründung (die Beschwerde ist am letzten Tag der Frist eingereicht
worden) fällt ausser Betracht, da die Beschwerdefrist als gesetzlich
bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und die
Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt
wären (vgl. Art. 50 BGG).

2.4 Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Da die Beschwerde (schon aus formellen Gründen) aussichtslos erscheint,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind grundsätzlich dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen, liegen doch keine
besonderen Gründe für einen Verzicht auf Kostenerhebung vor (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern I.
Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: