Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.606/2007
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2C_606/2007 /zga

Urteil vom 5. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Einzelrichter der 2. Abteilung.

Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 5. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Trotz Mahnung reichte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2004
keine Steuererklärung ein und wurde deshalb vom Steueramt des Kantons Zürich
nach Ermessen eingeschätzt (Verfügung vom 21. Oktober 2005). Auf die
hiergegen erhobene Einsprache trat das Steueramt wegen Verspätung nicht ein,
was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 25. Mai 2007
schützte. In der Folge gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2007
abwies, soweit es darauf eintrat.

2.
Am 15. Oktober 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen
Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn für die
Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000
anstatt 40'000 Franken zu veranlagen.

2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die (materiellrechtliche) Veranlagung
des steuerbaren Einkommens richtet, ist nicht darauf einzutreten: Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die
Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Weil im angefochtenen Entscheid einzig die (formelle)
Eintretensfrage behandelt worden ist, kann auch nur diese Streitgegenstand
des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.

2.2 Ob die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, erscheint zweifelhaft, kann
aber offen bleiben, weil seine Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen)
abzuweisen ist.

3.
3.1 Gemäss § 140 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes hat der Steuerpflichtige,
der einen Einschätzungsentscheid der Steuerverwaltung anfechten will, innert
30 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache zu erheben. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Frist verpasst zu haben, und macht
vor Bundesgericht auch keine Wiederherstellungsgründe mehr geltend. Er übt
lediglich in ganz allgemeiner Form Kritik an den angewandten
verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche er als zu starr bezeichnet. Weiter
bemängelt er, dass das Verwaltungsgericht den menschlichen Seiten der
Streitigkeit zu wenig Rechnung getragen habe.

3.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die
Befristung der Einsprachemöglichkeit nicht nur der Rechtssicherheit dient,
sondern gleichzeitig auch Ausdruck des Legalitätsprinzips und des
Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des
Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für
Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die
Einsprache- oder Beschwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein
gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. § 15 der Verordnung zum Zürcher
Steuergesetz) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Angesichts der genannten
rechtsstaatlichen Prinzipien ist sie hierzu unabhängig davon gehalten, ob sie
im konkreten Einzelfall Verständnis für die Situation des Rechtsuchenden
aufzubringen vermag. Ferner ist der Vergleich mit einem Steuerpflichtigen,
welcher in der Ermessenseinschätzung nicht mit einem zu hohen, sondern einem
zu geringen Einkommen veranlagt worden ist, untauglich, zumal dieser gar
keinen Grund hätte, gegen die (für ihn günstige) Veranlagungsverfügung
Einsprache zu erheben. Letztlich hat es der Beschwerdeführer - welcher
zunächst trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und anschliessend
nach Erlass der Ermessenseinschätzung zu spät reagiert hat - seiner eigenen
Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er für die kantonalen Steuern 2004
tatsächlich mit einem zu hohen steuerbaren Einkommen eingeschätzt worden ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter der 2. Abteilung) und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: