Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.605/2007
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2C_605/2007 /zga

Urteil vom 5. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Planète réfugiée, Bureau de conseils
juridiques pour réfugiés, à l'att. de Monsieur A.________,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA),
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 23. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 5. Oktober 2007 liess X.________, geboren ***1976, abgewiesener
Asylbewerber, beim Bundesgericht durch einen Rechtsberater eine als "Recours
de droit administratif" bezeichnete Beschwerde gegen einen dem Vertreter am
7. September 2007 (sic!) zugegangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 23. September 2007 betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft einreichen. In der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegengenommenen Beschwerdeschrift wird
ausgeführt, dass das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 20.
August 2007 zum zweiten Mal eine Verlängerung der Ausschaffungshaft des
Beschwerdeführers um zwei Monate beantragt und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug die Haft(verlängerung) am 23. August 2007 bestätigt habe. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers
eingeladen, spätestens bis zum 22. Oktober 2007 den angefochtenen Entscheid
einzureichen; das Schreiben, das vom Adressaten am 12. Oktober 2007 in
Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend
der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das
angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden
ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie  verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat eine Beschwerde gegen einen sich offenkundig in seinen
Händen befindlichen Entscheid erhoben. Trotz Androhung von Säumnisfolgen hat
er es unterlassen, innert Frist der Aufforderung zur Einreichung dieses
Entscheids nachzukommen, ohne um Fristerstreckung zu ersuchen, einen
Hinderungsgrund zu nennen oder sonstwie zu reagieren. Ausschliesslich durch
dieses für eine als Rechtsberater auftretende Person nicht nachvollziehbare
Verhalten ist ein Nichteintretensentscheid herbeigeführt und sind die damit
verbundenen Kosten unnötig verursacht worden, weshalb sie dem Vertreter des
Beschwerdeführers aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A.________, Planète réfugiée, Bureau
de Conseils juridiques pour réfugiés, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: