Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.599/2007
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2C_599/2007, 2C_600/2007, 2C_601/2007,
2C_602/2001, 2C_603/2007 /zga

Urteil vom 5. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________ AG in Liq.,
B.________ GmbH in Liq.,
C.________ AG in Liq.,
D.________ AG in Liq.,
E.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Wieser & Partner AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Mehrwertsteuer 2001 - 2003; Akteneinsicht.

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 25. September 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung akzeptierte bei mehreren
Unternehmungen die im Rahmen von deren Mehrwertsteuerabrechnungen getätigten
Vorsteuerabzüge nicht und erstellte Ergänzungsabrechnungen. Bei der
A.________ AG in Liquidation betraf dies das dritte Quartal 2001
(Einspracheentscheid vom 28. April 2006), bei der B.________ GmbH in
Liquidation das vierte Quartal 2002 und das erste Quartal 2003
(Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006), bei der C.________ AG in Liquidation
das erste Quartal 2003 (Einspracheentscheid vom 28. April 2006) und bei der
E.________ AG das erste Quartal 2002 (Einspracheentscheid vom 28. April
2006). Eine Steuernachforderung wurde zudem gegenüber der D.________ AG in
Liquidation für das vierte Quartal 2002 geltend gemacht; diese stand im
Zusammenhang mit der Umstellung der Abrechnungsart (Einspracheentscheid vom
28. April 2006). Gegen sämtliche diesbezüglichen Einspracheentscheide wurden
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission Beschwerden eingereicht. Die
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Steuerpflichtigen die Akten zur
Einsichtnahme zu. Alle fünf Unternehmungen rügten in der Folge, dass die bei
den Akten liegenden Kontrollberichte der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(der die D.________ AG in Liquidation betreffende Kontrollbericht datiert vom
12./19. Februar 2004, die übrigen vier Berichte vom 15./19. Februar 2004) mit
dem Vermerk "betrifft interne Notiz" teilweise abgedeckt waren, und
verlangten vom Bundesverwaltungsgericht, es sei ihnen vollständige
Akteneinsicht zu gewähren. Mit fünf separaten Zwischenverfügungen des
Instruktionsrichters vom 25. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Einsicht in die fraglichen internen Notizen ab.

1.3 Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 26. Oktober 2007 haben die A.________
AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation, die C.________ AG in
Liquidation, die D.________ AG in Liquidation und die E.________ AG gegen die
fünf Zwischenverfügungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, es sei ihnen vollständige,
uneingeschränkte Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren;
insbesondere sei den jeweiligen Betroffenen die vollständige,
uneingeschränkte Einsicht in die je sie betreffenden, von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung erstellten Aktenstücke "Kontrollbericht für punktuelle
Kontrolle" zu gewähren.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen in prozessualer Hinsicht das Begehren,
die sie betreffenden Verfahren seien bezüglich der Akteneinsicht
zusammenzulegen. Dem Begehren ist ohne weiteres zu entsprechen; die fünf
angefochtenen Zwischenverfügungen sind von den Beschwerdeführerinnen
gemeinsam angefochten worden und haben eine vollständig identische
Rechtsfrage zum Gegenstand (vgl. Art. 24 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG).

2.2 Angefochten sind Zwischenverfügungen; diese sind beim Bundesgericht nur
beschränkt anfechtbar. Da sie nach ihrem Gegenstand nicht unter Art. 92 BGG
fallen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Zu prüfen bleibt, wie  es sich mit der Eintretensvoraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG verhält. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur,
also ein Nachteil, der auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen
günstigen späteren Endentscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst nicht
mehr behoben werden könnte. Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (vgl. BGE 131 I 57
E. 1. S. 59 zu Art. 87 Abs. 2 OG). Nun haben sich die Beschwerdeführerinnen
zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit keinem Wort geäussert; auf die Beschwerde
könnte somit bloss dann eingetreten werden, wenn ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ohne weiteres erkennbar wäre (vgl. [zur Publikation
bestimmtes] Urteil 4A_144/2007 vom 29. August 2007 E. 2.3.1; s. auch BGE 116
II 80 E. 2c am Ende S. 84 zu Art. 87 OG). Davon kann keine Rede sein: Die
Beschränkung der Akteneinsicht kann grundsätzlich, wie die Ablehnung eines
Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch
bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden. Anders
verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach
Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben
würde; die (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht könnte
nämlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. Urteil 2A.651/2005 vom 21.
November 2006 E. 1.1).
2.3 Mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde
als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es
ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne
Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_599/2007, 2C_600/2007, 2C_601/2007, 2C_602/2007 und
2C_603/2007 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu
einem Fünftel unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: