Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.593/2007
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2C_593/2007 /leb

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. September 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Benin, wurde indessen
am 17. September 2007 provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger
anerkannt. Auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug hin nahm der
Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 28. September 2007 prüfte
und bis zum 24. Dezember 2007 genehmigte. Am 24. Oktober 2007 gelangte
X.________ mit dem Antrag an den Haftrichter, er sei aus der Haft zu
entlassen; das entsprechende Schreiben wurde gleichentags
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 f. BGG), erweist sich als offensichtlich
unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 20. Februar 2007 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn rechtskräftig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2007) angehalten, das Land zu
verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, vielmehr
wurde er hier straffällig; zudem gab er sich den Behörden gegenüber
fälschlicherweise als minderjähriger Staatsangehöriger von Benin aus. Wegen
dieses Verhaltens besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E.
3.1 S. 58 f., mit Hinweisen); es kann unter diesen Umständen dahingestellt,
welche anderen Haftgründe der Beschwerdeführer allenfalls zusätzlich erfüllen
könnte. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer
Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II
49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen
Drittstaat begeben zu wollen, sollte er entlassen werden, ist nicht
ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein
Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2;
130 II 56 E. 54.1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass
es sich bei seiner Ausschaffungshaft nicht um eine strafrechtliche Sanktion
handelt, sondern um eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs
der Wegweisung, der wegen seines bisherigen Verhaltens als gefährdet
erscheint.

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung),
von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs.1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: