Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.591/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_591/2007 /leb

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 22. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geboren 19. Mai 1981, Staatsangehöriger der Republik Serbien,
aus dem Kosovo stammend, kam im Alter von 16 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern zu seinem
im Kanton Bern lebenden Vater. Die Familie zog im Mai 2001 nach Zürich um, wo
X.________ die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Oktober 2003 heiratete
er eine Landsfrau, welche bis heute in ihrer Heimat geblieben ist. Am 25.
März 2005 wurde X.________ verhaftet, und das Bezirksgericht Horgen
verurteilte ihn am 21. September 2005 wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und einer
Landesverweisung von acht Jahren; ebenso ordnete es den Vollzug einer am
6. November 2002 wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung und grober
Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 20
Tagen an. Im Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
den Schuldspruch und die Nebenstrafe, reduzierte indessen die Hauptstrafe auf
drei Jahre Zuchthaus.

Am 28. März 2007 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die
Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 22. August 2007 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 22. Oktober 2007 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Ausweisung gemäss Art.
10 ANAG. Da diebezüglich kein Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 83 BGG
gegeben ist, ist das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel allein als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; Raum
für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) besteht nicht, und
auf diese kann nicht eingetreten werden.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Gegen den Beschwerdeführer sind zwei
Straferkenntnisse ergangen; insbesondere ist er wegen qualifizierter
Betäubungsmitteldelikte zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt
worden, womit gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll
nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h.
der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung
erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

Ausgangspunkt der Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Da der
heute 26jährige Beschwerdeführer erst im Alter von 16 Jahren, nach Abschluss
des ordentlichen Schulpensums, in die Schweiz gekommen ist, gelten für die
Rechtfertigung der Ausweisung nicht die erhöhten Anforderungen an die Art und
Schwere der Straftaten wie bei Ausländern, die als Kleinkinder in die Schweiz
übersiedelt oder gar hier geboren sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung besteht wenig
Raum (und vorliegend übrigens auch kein Anlass), hinsichtlich der Gewichtung
des Verschuldens von der Beurteilung des Strafrichters abzuweichen; die vom
Beschwerdeführer diesbezüglich implizit erwähnte Rechtsprechung besagt
einzig, dass der Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung bzw.
deren Aufschub die Ausländerrechtsbehörde beim Ausweisungsentscheid nicht
bindet (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Interessenabwägung von den
erwähnten Grundsätzen leiten lassen. Es durfte dabei das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer einstufen; es kann dazu vorab auf seine
diesbezüglichen Ausführungen (E. 2.2) verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer hat in gravierender Weise gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen; von der Ende 2002 gegen ihn
ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe liess er sich nicht von weiterem
deliktischen Handeln abhalten. Inwiefern sich dem Verwaltungsgericht in
dieser Hinsicht eine willkürliche Ermessensunterschreitung vorwerfen liesse,
ist nicht ersichtlich.

Was die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers
betrifft, fand das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er in
beruflicher oder persönlicher Hinsicht überdurchschnittlich gut in die
hiesigen Verhältnisse integriert wäre. Zu Recht hat es sodann, trotz aller
diesbezüglichen Relativierungsversuche des Beschwerdeführers, dessen Ehe mit
der im Kosovo verbliebenen Landsfrau als nicht zu unterschätzendes Indiz für
die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Herkunftsland betrachtet; darauf
wäre selbst dann zu schliessen, wenn es zur Heirat des damals 22jährigen
Beschwerdeführers primär auf Wunsch seiner Eltern und insofern gemäss einer
heimatlichen Tradition gekommen sein sollte. Von einer willkürlichen
Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. Wollte man schliesslich dem
Argument des Beschwerdeführers folgen, dass es ein ungenügendes Zeugnis für
den Justizvollzug wäre, wenn nicht davon ausgegangen werden könnte, dass das
Verbüssen der längeren Freiheitsstrafe eine beeindruckende Wirkung auf ihn
gehabt habe, müsste letztlich umso eher von einer Ausweisung abgesehen
werden, je höher die gegen einen Ausländer verhängte Freiheitsstrafe
ausfällt. Dass dem nicht so sein kann, bedarf keiner näheren Erklärungen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den persönlichen Verhältnissen
des Beschwerdeführers erscheinen vollständig und leuchten ein (E. 2.3). Die
im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung hält
bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Worin eine
Ermessensüberschreitung liegen solle, ist nicht erkennbar. Die Ausweisung für
die Dauer von zehn Jahren erweist sich als verhältnismässige Massnahme.

2.4 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das in der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: