Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.588/2007
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2C_588/2007/aka

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. + B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Einkommens- und Vermögenssteuern 2002,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. September 2007.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer A. + B. X.________ wurden für die Einkommens- und
Vermögenssteuer 2002 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, nachdem sie für
die Einzelfirma des Ehemannes trotz Mahnung weder Bilanz und Erfolgsrechnung
noch eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und -einlagen eingereicht hatten. Einsprache und Rekurs der
Beschwerdeführer wurden materiell behandelt und abgewiesen. Eine Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 19.
September 2007 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machen
die Beschwerdeführer geltend, die Ermessensveranlagung sei offensichtlich
unrichtig und willkürlich ausgefallen.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Den Beschwerdeführern
wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen.
Mit Eingabe vom 15. November 2007 hielten sie an der Beschwerde fest.

Erwägungen:
1.Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 109 des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG).

1.1 Die Beschwerdeführer legten im Veranlagungsverfahren hinsichtlich der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes keine Aufzeichnungen oder
Aufschriebe vor, aus denen sich das Geschäftseinkommen und das
Geschäftsvermögen einigermassen sicher ermitteln liesse. Sie wurden daher zu
Recht nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (Art. 177 des Steuergesetzes
des Kantons St. Gallen; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG).

1.2 Die Veranlagungsbehörde setzte die Einkünfte des Ehemannes aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 60'000.-- fest. Mit der
Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihren bisherigen
Standpunkt und berufen sich auf die im kantonalen Verfahren vorgelegten
Dokumente und insbesondere auf  die Mehrwertsteuerabrechnungen zu Handen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung. Diese sind indessen für die Ermittlung des
Geschäftseinkommens und -vermögens nicht geeignet und rechtfertigen kein
Abweichen vom eingehend begründeten und schlüssigen Entscheid des
Verwaltungsgerichts: Das Reineinkommen des selbständig- bzw. freierwerbenden
Steuerpflichtigen ist der sog. Vermögensstandsgewinn, welcher dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem dem Unternehmen dienenden Eigenkapital am
Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres und demjenigen am Schluss des in
die Bemessungsperiode fallenden Geschäftsjahres entspricht. Das gilt auch für
nicht buchführungspflichtige selbständig Erwerbende. Führen diese nicht
freiwillig nach kaufmännischer Art Buch, so ergeben sich die entsprechenden
Eigenkapitalstände nicht aus den Bilanzen, sondern aus entsprechenden
Aufstellungen, namentlich den Aufstellungen über Aktiven und Passiven,
Einnahmen und Ausgaben, sowie gegebenenfalls über Privateinnahmen und
Privateinlagen (s. für die direkte Bundessteuer, Richner/Frei/Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 52 und 115 ff. zu Art. 18 DBG).
Sofern der Ehemann nicht buchführungspflichtig war, war er somit gehalten,
zumindest diese Aufstellungen zu führen. Die Vorlage der
Mehrwertsteuerabrechnungen genügt somit nicht. Diese vermögen die
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie die für
diese Aufstellungen nötigen Grundaufschriebe über den Kassa-, Post- und
Bankverkehr nicht zu ersetzen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat
(Urteil S. 6). Die Lieferantenrechnungen sind zudem nicht vollzählig, und
Kundenrechnungen liegen fast keine vor. Diese Feststellungen des
Verwaltungsgerichts sind nicht bestritten und verbindlich. Damit kann offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer buchführungspflichtig ist.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam
gemacht, dass sie künftig hinsichtlich ihrer Aufzeichnungspflicht
fachkundigen Rat, beispielsweise bei einem Treuhandbüro oder Steuerberater,
einholen sollten. Das Bundesgericht kann diese Empfehlung nur unterstützen.
Neue Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren hingegen nicht
zulässig. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, im Falle der Abweisung der
Beschwerde sei ihnen Gelegenheit zu geben, die Buchhaltung durch einen
Treuhänder zu erstellen, kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann