Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.587/2007
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2C_587/2007 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesamt für Migration trat am 22. Juni 2007 auf das Asylgesuch des aus
Nigeria stammenden X.________, geboren 1980, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit.
a AsylG nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die entsprechende Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2007 ab, womit der Wegweisungsentscheid
rechtskräftig wurde. Zur Sicherstellung von dessen Vollzug nahm der
Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ am 27. September 2007 in
Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter 5
des Haftgerichts III Bern-Mittelland am 1. Oktober 2007 die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft und bewilligte diese bis zum 26. Dezember 2007
(die mit Begründung versehene schriftliche Ausfertigung des Entscheids
datiert vom 4. Oktober 2007).

X. ________ gelangte mit einem vom 20. Oktober 2007 datierten Schreiben an
das Haftgericht. Unter Hinweis auf Probleme in seiner Heimat ersucht er um
Haftentlassung. Das Haftgericht hat das Schreiben am 22. Oktober 2007 mitsamt
seinen Akten zwecks Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, deren Abweisung es beantragt, an das Bundesgericht
überwiesen.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren verfügten Wegweisung und
damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Ob der
Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG
gegeben ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist der vom Haftgericht
herangezogene Haftgrund von Art. 13b Abs.1 lit. d ANAG erfüllt, nachdem das
Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 lit. a AsylG getroffen hat. Zusätzlich durfte das Haftgericht gestützt
auf seine für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
(vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 und 95 BGG) auch den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG als erfüllt erachten. Es kann
diesbezüglich sowie in Bezug auf die weiteren gesetzlichen
Haftvoraussetzungen (insbesondere Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) vollumfänglich
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG) ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

2.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

2.3 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: