Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.585/2007
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2C_585/2007 /leb

Urteil vom 23. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung, c/o Departement
Sicherheit
und Justiz, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Präsident, Postfach, 8750 Glarus.

Gebäudeschätzung; Zwischenentscheid betreffend Augenschein und
Schlussverhandlung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September
2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
A. ________ gelangte betreffend die Einschätzung des Gebäudewertes seines
Wohnhauses in X.________ mit Beschwerde an die Verwaltungskommission der
Kantonalen Sachversicherung (KSV) Glarus. Diese lud unter anderem A.________
mit Schreiben vom 17. August 2007 auf Mittwoch, 19. September 2007, zu einem
Augenschein mit anschliessender Replik und Duplik im Sinne einer mündlichen
Schlussverhandlung ein. Gegen diesen verfahrensleitenden Akt erhob A.________
am 10. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus; zugleich ersuchte er die Verwaltungskommission KSV um Sistierung des
dort hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
über die bei diesem anhängig gemachte Beschwerde. Die Verwaltungskommission
KSV teilte A.________ am 13. September 2007 mit, dass auf eine mündliche
Schlussverhandlung verzichtet und den Parteien stattdessen die Möglichkeit
geboten werde, im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels Stellung zu nehmen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts kam zum Schluss, dass das vor ihm
hängige Beschwerdeverfahren mit dem Schreiben der Verwaltungskommission KSV
vom 13. September 2007 gegenstandslos werde. Er schrieb daher das Verfahren
gestützt auf Art. 108 lit. a des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) mit Verfügung vom 19. September 2007 als
erledigt ab; auf eine als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen den Sekretär
des Beschwerdeausschusses der Verwaltungskommission KSV gewertete Eingabe von
A.________ vom 17. September 2007 trat er mangels Zuständigkeit nicht ein.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht im
Wesentlichen, das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sei anzuweisen,
seinen Entscheid vom 19. September 2007 nachzubessern und ihm in
Berücksichtigung der "groben Verfahrensfehler und offensichtliche(n)
Rechtsverletzungen" eine angemessene Parteientschädigung als Genugtuung
auszurichten. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege und nötigenfalls die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein;
wird ein Nichteintretensentscheid oder eine Abschreibungsverfügung
angefochten, muss auf die von der Vorinstanz zur Eintretensfrage bzw. zur
Frage der Gegenstandslosigkeit angestellten Erwägungen eingegangen werden
(vgl. BGE 118 Ib 134 zur vergleichbaren Regelung, die vor Inkrafttreten des
BGG galt). Eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende
Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30
Tagen vorzulegen (Art. 100 BGG); eine Nachfrist zur Nachreichung einer
Begründung kann nicht angesetzt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren wegen
Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt und abgeschrieben. Zur Frage der
Gegenstandslosigkeit und der nach kantonalem Recht daran geknüpften
prozessualen Folgen (Art. 108 lit. a VRG) äussert sich der Beschwerdeführer
in keiner Weise. Es fehlt zu diesem hauptsächlichen Prozessthema ebenso
jegliche Begründung wie zum Nichteintreten auf die Eingabe vom 17. September
2007. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen dadurch erwachsen sein könnte,
dass das Schreiben der Verwaltungskommission KSV keine Rechtsmittelbelehrung
enthielt, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob es sich dabei überhaupt um eine
anfechtbare Verfügung handelte (s. namentlich Art. 86 Abs. 2 VRG).
Schliesslich lässt sich der Beschwerdeschrift bzw. dem darin erwähnten Art.
138 VRG nicht entnehmen, warum dem im kantonalen Verfahren ohne
Rechtsvertreter handelnden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hätte
zugesprochen werden müssen. Mangels formgerechter Begründung ist auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Was insbesondere
das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betrifft (Art.
64 Abs. 2 BGG), stösst dieses ohnehin ins Leere, könnte doch eine
formgerechte Rechtsschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr
nachgereicht werden.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungskommission der
Kantonalen Sachversicherung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: