Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.581/2007
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2C_581/2007/ble

Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geb. 1981, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro
(Kosovo), ist seit 1992 in der Schweiz und seit 2002
niederlassungsberechtigt. Nach mehreren Verurteilungen und einer
fremdenpolizeilichen Verwarnung wurde er im Februar 2006 u.a. wegen
mehrfachen Raubdelikten zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 28.
März 2007 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ausweisung von
X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.

B.
Nach erfolgloser Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist
X.________ am 17. Oktober 2007 mit "Beschwerde" an das Bundesgericht gelangt.
Er beantragt, die "Verfügung des Regierungsrates vom 28. März 2007"
aufzuheben. Es sei nur eine Verwarnung auszusprechen.Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts
angefochten werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die eingereichte
Beschwerde richtet sich aber - soweit ersichtlich - ausschliesslich gegen den
Beschluss des Regierungsrates. Insofern kann auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werden.

2.
Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise erscheint fraglich, ob der
Beschwerdeführer sich zumindest implizit mit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Wie es sich damit verhält, kann aber
offen bleiben. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass der Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Straffälligkeit) erfüllt ist. Es hat die
Ausweisung auch ohne weiteres als verhältnismässig einstufen können und sich
dabei zu Recht auf das Strafmass sowie das ausnehmend schwere Verschulden des
Beschwerdeführers, seine Vorstrafen und die zunehmend gravierendere
Delinquenz gestützt. Es hat die persönliche Situation (u.a. massive
Überschuldung, fehlende Eingliederung ins Erwerbsleben, grosse
Rückfallgefahr) und die familiären Verhältnisse (alleinstehender Erwachsener
ohne Kinder; unbegründete Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) ebenfalls richtig gewürdigt. Für eine weitere
Verwarnung bleibt kein Raum.
Daran könnte der nunmehr behauptete Gesinnungswandel nichts ändern, genauso
wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich jetzt auf eine
Therapie eingelassen hat. Die Rückkehr in den Kosovo mag ihm wohl sehr schwer
fallen, wie er darlegt; nach den bundesrechtskonformen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts ist sie jedoch durchaus zumutbar.

2.2 Für alles Weitere kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: