Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.580/2007
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2C_580/2007 /leb

Urteil vom 23. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justiz Nidwalden, Migration,
Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelrichter in Überprüfung
ausländerrechtlicher Massnahmen, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Einzelrichter in Überprüfung
ausländerrechtlicher Massnahmen, vom 3. Oktober 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1973) reiste am 2. Februar 2004 illegal in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Er gab sich dabei als irakischer
Staatsangehöriger aus und wurde dem Kanton Nidwalden zugeteilt. Mit
rechtskräftiger Verfügung vom 11. November 2005 lehnte das Bundesamt für
Migration das Asylgesuch ab und wies X.________ aus der Schweiz weg, worauf
dieser Ende Januar 2006 untertauchte.

Im Juni 2006 wurde X.________ in Genf festgenommen und wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und aus dem Kanton Genf
ausgegrenzt. Am 8. August 2006 wurde er wiederum in Genf festgenommen und
nach erneuter Verurteilung in den Strafvollzug versetzt.
Am 2. November 2006 meldete sich X.________ am Schalter des Amts für Justiz
Nidwalden, Migration. Kurz darauf tauchte er ein weiteres Mal unter. Nach
seiner Verhaftung in Genf wurde er am 1. Oktober 2007 erneut dem Kanton
Nidwalden zugeführt.

1.2 Am 2. Oktober 2007 nahm ihn das Amt für Justiz Nidwalden, Migration, in
Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter in Überprüfung
ausländerrechtlicher Massnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
nach mündlicher Verhandlung für die Dauer von drei Monaten genehmigte (Urteil
vom 3. Oktober 2007).

1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem Schreiben vom 16. Oktober (Postaufgabe 18. Oktober,
Eingang beim Bundesgericht am 19. Oktober) 2007 beantragt X.________
sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters und die Entlassung
aus der Haft, um die Schweiz sofort verlassen zu können.
Die kantonalen Behörden haben dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 3.
Oktober 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein
Heimatland zurückzukehren, hat seine Herkunft bisher nicht offengelegt und
ist straffällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens - er ist
zudem bereits zweimal untergetaucht - kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche
Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit
gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht
fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft zu
verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft offenlegt.
Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht
weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen
seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE
130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte.
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz sofort verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit
einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die
schweizerischen Behörden dürfen zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer
illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne
Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten
Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen
die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von
ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer
zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die
Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen
Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden
naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen,
hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere
verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen.
Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130
II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Amt für Justiz Nidwalden, Migration, wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justiz Nidwalden,
Migration, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelrichter in
Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: